Wie Zustellungskosten des PFÜB in den PFÜB mit aufnehmen?
- Anahid
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Die Kosten werden dem Drittschuldner mit der Zustellung bekannt gegeben und nein, darüber erhältst Du keinen gesonderten Nachweis.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- icerose
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doch, das steht in der Zustellungsurkunde mit drin, die am Pfüb hängt, den man zurückbekommt, wenn alle Zustellungen erledigt sind.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
- Anahid
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Ich hab das eher so verstanden, dass Sie einen Bescheid vom Gerichtsvollzieher haben will, dass er die Zustellungskosten dem Drittschuldner mitgeteilt hat. Dass die Höhe der Zustellungskosten aus der Zustellungsurkunde ersichtlich sind, ist mir bekannt.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Danke.
Jetzt bin ich etwas verwirrt.
Was stimmt denn jetzt?
Erhält man vom Gerichtsvollzieher eine Zustellungsurkunde, worin steht, wann dem Drittschuldner mitgeteilt wurde, wie hoch die Zustellungskosten für den PFÜB sind, die nach Erlass des PFÜBs durch die Zustellungen entstanden sind?
Weil dann wäre der Drittschuldner ja automatisch in Zahlungsverzug in Bezug auf diese Zustellungskosten, falls der Drittschuldner diese Kosten nicht überweist. Und dann bräuchte man auch keine gesonderte Mahnung / Zahlungsaufforderung vom Gläubiger an den Drittschuldner.
- icerose
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Jain.
Ja - du bekommst die Zustellungsurkunde, der die Kosten und das Zustelldatum zu entnehmen sind. Dem Drittschuldner wird der Pfüb vom GV zugestellt nebst einer Berechnung seiner Kosten. Und nein - hierüber bekommst du keinen Nachweis.
Aber im Zweifel genügt es doch, dem (ggf. widerspenstigen) Drittschuldner eine Kopie der Zustellungsurkunde vorzulegen.
Ich hatte damit ehrlich gestanden noch nie Schwierigkeiten.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
Wir haben tatsächlich dazu nie noch einen Antrag nach §788 ZPO.
Die Kosten die für den PfÜB entstehen buchen wir ganz einfach dazu. Also in das Forderungskonto.
Und wenn man zb das Konto pfändet und tatsächlich was an uns überwiesen wird, wird das ganz einfach vermerkt. Und sobald alle Forderungen getilgt sind oder zumindest die Hauptforderungen - kann man doch dann zb der Bank mitteilen, dass die Pfändung aufzuheben ist. Und soweit nicht die Forderungen abgetragen sind, bleibt die Pfändung halt bestehen.
Oder lieg ich jetzt falsch? Ich mein, wie Anahid meint, wozu sich denn noch mehr Arbeit mit §788 machen?
Die Kosten die für den PfÜB entstehen buchen wir ganz einfach dazu. Also in das Forderungskonto.
Und wenn man zb das Konto pfändet und tatsächlich was an uns überwiesen wird, wird das ganz einfach vermerkt. Und sobald alle Forderungen getilgt sind oder zumindest die Hauptforderungen - kann man doch dann zb der Bank mitteilen, dass die Pfändung aufzuheben ist. Und soweit nicht die Forderungen abgetragen sind, bleibt die Pfändung halt bestehen.
Oder lieg ich jetzt falsch? Ich mein, wie Anahid meint, wozu sich denn noch mehr Arbeit mit §788 machen?
- icerose
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So mach ich das auch, und gewöhnlich reicht das aus.
Das hat Anahid oben doch gut beschrieben, warum man den Kfa machen kann - eben dann, wenn man sehr viele Kostenbelege hat, kann es mit dem Kfb einfacher sein.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
Das hat Anahid oben doch gut beschrieben, warum man den Kfa machen kann - eben dann, wenn man sehr viele Kostenbelege hat, kann es mit dem Kfb einfacher sein.
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Ups, damit wollte ich ihr zustimmen xd