Wie Zustellungskosten des PFÜB in den PFÜB mit aufnehmen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Anahid
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#11

04.01.2024, 15:15

Die Kosten werden dem Drittschuldner mit der Zustellung bekannt gegeben und nein, darüber erhältst Du keinen gesonderten Nachweis.
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icerose
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#12

08.01.2024, 11:53

Anahid hat geschrieben:
04.01.2024, 15:15
und nein, darüber erhältst Du keinen gesonderten Nachweis.
doch, das steht in der Zustellungsurkunde mit drin, die am Pfüb hängt, den man zurückbekommt, wenn alle Zustellungen erledigt sind. :knutsch
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Anahid
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#13

09.01.2024, 10:44

Ich hab das eher so verstanden, dass Sie einen Bescheid vom Gerichtsvollzieher haben will, dass er die Zustellungskosten dem Drittschuldner mitgeteilt hat. Dass die Höhe der Zustellungskosten aus der Zustellungsurkunde ersichtlich sind, ist mir bekannt. ;-)
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schebi
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#14

09.01.2024, 10:58

Anahid hat geschrieben:
04.01.2024, 15:15
Die Kosten werden dem Drittschuldner mit der Zustellung bekannt gegeben und nein, darüber erhältst Du keinen gesonderten Nachweis.
Danke.

Jetzt bin ich etwas verwirrt.

Was stimmt denn jetzt?
Erhält man vom Gerichtsvollzieher eine Zustellungsurkunde, worin steht, wann dem Drittschuldner mitgeteilt wurde, wie hoch die Zustellungskosten für den PFÜB sind, die nach Erlass des PFÜBs durch die Zustellungen entstanden sind?

Weil dann wäre der Drittschuldner ja automatisch in Zahlungsverzug in Bezug auf diese Zustellungskosten, falls der Drittschuldner diese Kosten nicht überweist. Und dann bräuchte man auch keine gesonderte Mahnung / Zahlungsaufforderung vom Gläubiger an den Drittschuldner.
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#15

09.01.2024, 11:28

schebi hat geschrieben:
09.01.2024, 10:58
Erhält man vom Gerichtsvollzieher eine Zustellungsurkunde, worin steht, wann dem Drittschuldner mitgeteilt wurde, wie hoch die Zustellungskosten für den PFÜB sind, die nach Erlass des PFÜBs durch die Zustellungen entstanden sind?
Jain.
Ja - du bekommst die Zustellungsurkunde, der die Kosten und das Zustelldatum zu entnehmen sind. Dem Drittschuldner wird der Pfüb vom GV zugestellt nebst einer Berechnung seiner Kosten. Und nein - hierüber bekommst du keinen Nachweis.

Aber im Zweifel genügt es doch, dem (ggf. widerspenstigen) Drittschuldner eine Kopie der Zustellungsurkunde vorzulegen.

Ich hatte damit ehrlich gestanden noch nie Schwierigkeiten.
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La Shisky

#16

10.01.2024, 16:34

Wir haben tatsächlich dazu nie noch einen Antrag nach §788 ZPO.

Die Kosten die für den PfÜB entstehen buchen wir ganz einfach dazu. Also in das Forderungskonto.

Und wenn man zb das Konto pfändet und tatsächlich was an uns überwiesen wird, wird das ganz einfach vermerkt. Und sobald alle Forderungen getilgt sind oder zumindest die Hauptforderungen - kann man doch dann zb der Bank mitteilen, dass die Pfändung aufzuheben ist. Und soweit nicht die Forderungen abgetragen sind, bleibt die Pfändung halt bestehen.

Oder lieg ich jetzt falsch? Ich mein, wie Anahid meint, wozu sich denn noch mehr Arbeit mit §788 machen?
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#17

11.01.2024, 09:24

La Shisky hat geschrieben:
10.01.2024, 16:34
Die Kosten die für den PfÜB entstehen buchen wir ganz einfach dazu. Also in das Forderungskonto.
So mach ich das auch, und gewöhnlich reicht das aus.
La Shisky hat geschrieben:
10.01.2024, 16:34
Ich mein, wie Anahid meint, wozu sich denn noch mehr Arbeit mit §788 machen?
Das hat Anahid oben doch gut beschrieben, warum man den Kfa machen kann - eben dann, wenn man sehr viele Kostenbelege hat, kann es mit dem Kfb einfacher sein.
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La Shisky

#18

11.01.2024, 10:18

La Shisky hat geschrieben:
10.01.2024, 16:34
Ich mein, wie Anahid meint, wozu sich denn noch mehr Arbeit mit §788 machen?
Das hat Anahid oben doch gut beschrieben, warum man den Kfa machen kann - eben dann, wenn man sehr viele Kostenbelege hat, kann es mit dem Kfb einfacher sein.
[/quote]

Ups, damit wollte ich ihr zustimmen xd
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