Wie Zustellungskosten des PFÜB in den PFÜB mit aufnehmen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
schebi
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#1

27.12.2023, 13:11

Hallo ihr Lieben,

wenn man einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt, dann entstehen für die vielen Zustellungen des PFÜB an die Drittschuldner und an den Schuldner ja Kosten, die man in dem Antrag auf den PFÜB noch gar nicht angeben kann, weil diese Kosten ja noch gar nicht bekannt sind.

Gibt es irgendeine Möglichkeit, die Zustellungskosten für den PFÜB mit in den PFÜB aufzunehmen?

Oder wie macht ihr die Zustellungskosten für den PFÜB geltend?
Oliverreinhardt2
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#2

02.01.2024, 08:06

Guten Morgen,

die (finalen) Kosten für die Zustellung des PfÜB wisst ihr erst nach Erhalt des PfÜB´s in der entsprechenden Ausfertigung.
Sobald Euch alle GvKostR vorliegen, könnt ihr diese in das FoKo übernehmen und im Anschluss daran einen KFB nach § 788 II ZPO stellen.

So machen wir das immer. Wie du richtig erkannt hast, sind die Kosten bei Beantragung des PfÜB´s noch nicht bekannt.
Gruß
Oli
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mrsgoalkeeper
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#3

02.01.2024, 10:36

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
02.01.2024, 08:06
die (finalen) Kosten für die Zustellung des PfÜB wisst ihr erst nach Erhalt des PfÜB´s in der entsprechenden Ausfertigung.
Sobald Euch alle GvKostR vorliegen, könnt ihr diese in das FoKo übernehmen und im Anschluss daran einen KFB nach § 788 II ZPO stellen.

Für einen solchen Antrag dürfte - sofern pfändbare Beträge vorhanden sind - kein Rechtschutzbedürfnis bestehen, da auf S. 3 des Pfänders ausdrücklich angeordnet ist, dass die Kosten des Beschlusses inkl. Zustellungskosten von der Pfändung erfasst sind. Die Kosten werden nach Bekanntwerden schlicht dem DS zur Kenntnis und Zahlung mitgeteilt.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
schebi
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#4

03.01.2024, 12:17

Danke.

Das sind ja jetzt 2 unterschiedliche Aussagen. Welche stimmt denn?

Wenn Oliverreinhardt2 Recht hat, dann müssen wir ja einen neuen KFB nach §788 ZPO beantragen. Diesen KFB müssen wir dann später mit einem neuen PFÜB eintreiben, wodurch wieder neue Zustellungskosten entstehen. Diese müssten dann wieder in einen neuen KFB aufgenommen werden.
Das ist dann eine "never ending story". So kommen wir ja nie zum Ziel.

2)
Wenn mrsgoalkeeper Recht hat:

Dann muss der Drittschuldner ja ganz von alleine alle Zustellungskosten des PFÜB an uns überweisen. Das wäre ja gut, wenn das auch klappt.
Bei uns war es in der Praxis leider so, dass der Drittschuldner diese nachträglichen Zustellungskosten nicht von alleine überwiesen hat. Was sollen wir dann deiner Meinung nach tun? Gegen den Drittschuldner vorgehen?
Wenn ja, wie?
schebi
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#5

03.01.2024, 12:21

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
02.01.2024, 10:36
Die Kosten werden nach Bekanntwerden schlicht dem DS zur Kenntnis und Zahlung mitgeteilt.
Wer teilt diese Kosten dem Drittschuldner mit?
Wenn diese Kosten dem Drittschuldner automatisch von irgendjemandem mitgeteilt werden, dann bräuchten wir darüber ja eine Zustellungsurkunde, damit wir feststellen könnten, ab wann der Drittschuldner in Zahlungsverzug ist.
Erst dann könnten wir ja etwas unternehmen, um die Zustellungskosten zu erhalten.
Pitt
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#6

03.01.2024, 12:38

Die Zustellungskosten teilt Ihr mit, weil Euch alle Kostenbelege über die Zustellungen vorliegen. Es stimmen im Übrigen beide vorgeschlagenen Wege.
Im PfÜB steht ja, dass die Kosten der Zustellung bei der Gesamtforderung zu berücksichtigen sind. Wenn dem Drittschuldner dieser Hinweis in Verbindung mit der Vorlage der Kostenbelege nicht genügt, um die noch offene Restforderung zu überweisen, müsste die ZV über die restliche Forderung fortgesetzt werden. Da, wenn keine anderweitige Verrechnung vorgesehen ist, die Zahlung gem. § 367 BGB in der Reihenfolge Kosten, Zinsen, Hauptforderung zu verrechnen ist, bestünde also noch eine Rest-Hauptforderung.
Die Zustellungskosten für den PfÜB kann man auch im Rahmen eines KFB gem. § 788 mitberücksichtigen lassen. Bei langwierigen ZV-Angelegenheiten mit vielen Kostenbelegen hat man dann den Vorteil, nicht zig Anlagen/Dateien mitschicken zu müssen, sondern nur einen KFB, der alle ZV-Kosten enthält. Hängt halt immer vom Einzelfall ab, was sinnvoll ist.
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#7

04.01.2024, 09:16

Sehe ich nicht ganz so Pitt. Die Festsetzung macht - wenigstens solange nicht klar ist, ob die Pfändung Erfolg hat - keinen Sinn. Sicherlich macht es Sinn, wenn sich irgendwann mal ein Berg Belege angesammelt hat, zwischendurch mal eine Festsetzung zu beantragen, um den Wust an Belegen zu reduzieren - aber eigentlich auch nur dann, wenn Du aus einem anderen Titel als einem VB bis 5000 € vollstreckst. Bei dem VB hast Du ja den Vorteil, dass der nicht per Post losgeschickt werden muss; sobald Du einen KFB nach § 788 ZPO geltend machst, darfst Du aber wieder schön alles per Post versenden. ;-)

Im Übrigen erhält der Drittschuldner die Gerichtsvollzieherkosten durch den Gerichtsvollzieher. Eigentlich muss man da rein gar nichts unternehmen.
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#8

04.01.2024, 11:01

:zustimm Anahid.

Aber:
Anahid hat geschrieben:
04.01.2024, 09:16
m Übrigen erhält der Drittschuldner die Gerichtsvollzieherkosten durch den Gerichtsvollzieher. Eigentlich muss man da rein gar nichts unternehmen.
Das ist richtig - nur beachten die meisten Drittschuldner (besonders, wenn es mehrere sind) das nicht, weshalb man sie doch informieren muss/sollte.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#9

04.01.2024, 11:15

icerose hat geschrieben:
04.01.2024, 11:01
Das ist richtig - nur beachten die meisten Drittschuldner (besonders, wenn es mehrere sind) das nicht, weshalb man sie doch informieren muss/sollte.
Die Arbeit mache ich mir dann, wenn der Drittschuldner zahlt. ;-)
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#10

04.01.2024, 15:10

Anahid hat geschrieben:
04.01.2024, 09:16
Im Übrigen erhält der Drittschuldner die Gerichtsvollzieherkosten durch den Gerichtsvollzieher. Eigentlich muss man da rein gar nichts unternehmen.
OK. Erhalten wir normalerweise auch eine Zustellungsurkunde, wo drinsteht, wann der Gerichtsvollzieher die Gerichtsvollzieherkosten dem Drittschuldner mitgeteilt hat?

Das wäre ja wichtig, damit wir beweisen können, dass dem Drittschuldner die Gerichtsvollzieherkosten bekannt waren, aber der Drittschuldner die Gerichtsvollzieherkosten trotzdem nicht an den Gläubiger überwiesen hat.
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