Verhaftungsauftrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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PinkMuffi1
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#1

20.12.2023, 13:37

Moin Zusammen,

ich bin gelernte ReNoFa, arbeite aber seit Jahren für einen Beratungsdienstleister. Da ein Kunde von uns unsere Rechnung nicht zahlen will, sollte ich einen Vollstreckungsauftrag in die Wege leiten, da uns für eine ZV keine Daten vorlagen.

Der Kunde ist nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen. Lt. Protokoll des OGV hat er den Kunden auch nicht persönlich unter der angegebenen Adresse angetroffen.

Das Amtsgericht hat daraufhin einen Haftbefehlt erlassen und diesen an den OVG geschickt (habe ich im Vollstreckungsauftrag angegeben).

Der OVG bat um Übersendung eines Verhaftungsauftrags und einer aktuellen Forderungsaufstellung.
Dem OVG hatte ich eine aktuelle Forderungsaufstellung zugeschickt und mitgeteilt, dass er mit Vollstreckungsauftrag bereits mit der Verhaftung des Schuldners gem. § 802g Abs. 2 ZPO beauftragt worden ist, sodass kein erneuter Verhaftungsauftragt mitgeschickt wird.

Jetzt erhalten ich wieder ein Schreiben, dass der OGV einen Verhaftungsauftrag haben möchte.

Was mache ich falsch bzw. wie muss ich weiter vorgehen. Meines Erachtens wurde er mit der Verhaftung beauftragt, warum also nochmal?

Vielen Dank im Voraus.
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Anahid
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#2

21.12.2023, 13:02

Schwierig zu beantworten, wenn man Deinen Auftrag nicht kennt. Aber ich würde da jetzt gar keine Umstände machen, sondern einfach einen Verhaftungsauftrag schicken. Das Diskutieren mit dem GV dauert länger, als eben auf den Knopf zur drücken. ;-)
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#3

03.01.2024, 07:40

Danke für deine Rückmeldung :)

Ist denn der Verhaftungsauftrag ein gesondertes Formular oder nehme ich wieder das Formular "Vollstreckungsauftrag an Gerichtsvollzieher" und trage die Daten des Haftbefehls in Zelle "J" (Verhaftung des Schuldners) ein? Wenn ja, kann ich mein altes Formular nehmen, wo auch die anderen Daten noch drinnen stehen, oder nehme ich ein neues, wo nur der Verhaftungsauftrag ausgefüllt ist?
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#4

03.01.2024, 07:52

Du nimmst ein neues Formular und füllst das unter J aus. Wenn Du das alte Formular nimmst, könnte das wieder als Gesamtauftrag gelten. Denk aber daran, dass es für den Verhaftungsauftrag keine Anwaltsgebühr gibt. ;-)
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