Aufrechnung möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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karibikblume
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#1

14.12.2023, 15:43

Hallo ihr.

Wir vertreten unsere Mandantin in mehreren Angelegenheiten. Es geht hierbei grundsätzlich um Nachlasssachen.

Angelegenheit A betraf die Herausgabe einer Sache. Gegenseite war hierbei der Kläger A und Käger B. Wir waren Beklagte.
Angelegenheit B betraf eine Abhebung vom Konto, die zurückgefordert wurde. Gegenseite war hierbei Kläger A. Wir waren Beklagte.
Beide Angelegenheiten betrafen die Erbangelegenheit. Also es ging einmal um die Herausgabe der Erbsache und einmal die Forderung von Geld bez. der Erbsache.

In Angelegenheit A wurde die Beklagte/unser Mandant zur Zahlung von 5.000 € an die Kläger verurteilt. Zahlbar in Raten.
In Angelegenheit B hat die Beklagte vollumfänglich gewonnen. Die Kosten wurden dem Kläger A auferlegt.

Kläger A ist zahlungsunfähig und wird aufgrund seines Alters auch nicht mehr zu Geld kommen.

Mein Chef möchte nun die Aufrechnung erklären und die Kosten gemäß KFB von Angelegenheit B mit der Forderung von Angelegenheit A aufrechnen.

Geht das einfach so?
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Adora Belle
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#2

14.12.2023, 16:04

Das geht so wie es im Gesetz steht, §§387 ff BGB. Das hat Dein Chef studiert, also wird er auch entscheiden können, ob die Aufrechnung hier möglich ist oder nicht. Wahrscheinlich scheitert es schon daran, dass Gläubiger und Schuldner nicht deckungsgleich sind. Wenn das Deine Frage war?
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#3

15.12.2023, 11:02

Pfüb?
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