2. Zwangsgeldantrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Glögle
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#1

08.12.2023, 10:04

Liebe Forianer,

ich habe eine kurze Verständnisfrage zum Thema ""Zwangsgeld". Trotz meiner langjährigen Berufstätigkeit ist es jetzt das erste Mal, dass ich damit zu tun habe.

Wir haben für unseren Mandanten gegen seinen früheren Arbeitgeber einen Titel erwirkt, wonach dieser die Arbeitspapiere/Zeugnis usw. vorzulegen hat. Dies hat er nicht getan, weshalb wir einen Zwangsgeldbeschluss erwirkten. Diesen konnten wir bislang noch nicht vollstrecken, da uns die vollstreckbare Ausfertigung noch fehlt.

Unser Mandant ist sehr ungeduldig und möchte mehr Druck machen. Meines Erachten ist aber ein neuer Antrag auf ein weiteres, höheres Zwangsgeld erst möglich, wenn das erste Zwangsgeld nicht beigetrieben werden konnte. Oder kann das schon vorher beantragt werden? :kopfkratz

Bin dankbar für eure Meinungen.
GV Freudenstein
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#2

08.12.2023, 10:35

Ein höheres 2. Zwangsgeld ist nur möglich, wenn das 1. Zwangsgeld vollständig gezahlt wurde.
Glögle
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#3

08.12.2023, 11:34

:thx
Glögle
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#4

14.12.2023, 15:14

Ich habe zu dieser Sache noch eine ergänzende Frage:

Wir hatten - in einem gemeinsamen Schriftsatz - die Festsetzung eines Zwangsgeldes beantragt aufgrund eines vorliegenden Vergleiches wegen
Ziff. 5 - Erteilung von Abrechnungen
Ziff. 6 - Erteilung eines Zeugnisses.

Das Zeugnis wurde schließlich erteilt weshalb wird diesbezüglich der Teilerledigung zugestimmt haben unter Auferlegung der Kosten gegen den Schuldner.
Die Abrechnungen wurden nicht erteilt, weshalb der Zwangsgeldbeschluss mit Kostenauferlegung erging.

Der Gegenstandswert wurde von uns benannt für die Abrechnung mit xxx EUR, für das Zeugnis mit yyy EUR, und vom Gericht i.H.v. zzz EUR (Summe von xxx und yyy) festgesetzt.

Auf Anordnung von RA habe ich entsprechende Kostenfestsetzung einmal aus xxx EUR und einmal aus yyy EUR beantragt. Das Gericht moniert jetzt, dass nur aus dem Gesamtwert zzz Gebühren geltend gemacht werden können (war auch meine erste Einschätzung).
Ich konnte trotz Suche hier und auch in diversen Kommentaren leider nichts finden, was mir sagt, wer nun Recht hat.

Hatte schon jemand Erfahrung damit und könnte mir helfen bzw. eine Fundstelle nennen?

Herzlichen Dank schon mal.
...
Kennt alle Akten auswendig
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#5

14.12.2023, 16:55

Das Gericht hat recht, §15 II RVG
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