Forderungsaufstellung Verzinsung der Kosten ZVS

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
dieFachkraft
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#1

02.12.2023, 19:29

Hallo zusammen,

ich bin hier schon lange Leser und habe jetzt selbst eine Frage zu folgender Forderungsaufstellung und der Antwort des Gerichtsvollziehers:

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Es gibt einen Festsetzungsbescheid und zahlreiche Kosten durch Zwangsvollstreckungen. Dürfen die Kosten durch ZVS nicht verzinst werden, oder was ist hier vom GV in seiner Antwort gemeint? Ich dachte es handelt sich bei den Kosten der Zwangsvollstreckung um Prozesszinsen nach § 291 BGB?

Viele Grüße :huepf
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Katie
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#2

04.12.2023, 15:24

Hallo,
was meinst Du mit "Festsetzungsbescheid"?
Wie ich das sehe, hast Du einen Vollstreckungsbescheid vorliegen, die jeweiligen Hauptforderungen sind zu verzinsen.
Bei Beantragung des VB wurde offensichtlich übersehen, anzukreuzen, dass die Kosten des Mahnverfahrens ebenfalls zu verzinsen sind, oder steht das evtl. noch weiter unten, so dass man es auf dem Screenshot nicht sehen kann? Wenn nicht, kannst Du auf die Kosten keine Zinsen verlangen.
Die ZV-Kosten sind nur zu verzinsen, wenn Sie allesamt durch einen gesondertenn KFB festgesetzt wurden.
Also ich seh im Moment nur Zinsen auf die Hauptforderungen.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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paralegal6
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#3

04.12.2023, 17:15

Sehe ich auch so, Kosten sind grds nicht zu verzinsen. Kann zwar nicht erkennen was die 372€ sind aber vermutlich Gerichtsvollzieher oder so? Haftbefehl ist auch nicht verzinslich, ebenso nicht das Melderegister. Da würde ich sagen hat jemand das FoKo falsch angelegt
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#4

04.12.2023, 17:23

Kosten sind nicht anhängig, also nix mit 291 BGB. Und so am Rande: die HF ist falsch bezeichnet. Da steht nur Mietvertrag. Das das so durchgegangen ist wundert mich. Deine Bezeichnung ist Fachkraft, was meinst du damit? Hört sich nicht nach ReFa an. Briefporto zB sind auch keine Kosten, da ist so einiges schwammig
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dieFachkraft
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#5

07.12.2023, 11:59

Vielen Dank für die Antworten.

Ja, gemeint ist natürlich ein VB. Kosten des Mahnverfahrens werden auch verzinst, steht auf S. 1 des VB. Wie handhabt Ihr das in der Praxis? Ab welchem Schwellenwert sollte man die ZV-Kosten festsetzen lassen? Warum ist die HF "Mietvertrag" fehlerhaft? Warum sind "Briefporto" keine Kosten? Bin Jurastudent und arbeite für einen Anwalt. 372 EUR konnte ich nicht finden.
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#6

07.12.2023, 12:08

dann fülle dein Profil gerne mal aus mit Jurastudent, weiss ja sonst keiner. Ne Klage hast ja vermutlich schon mal geschrieben, da schreibst im Antrag ja auch nicht Mietvertrag sondern Miete für Monate x,y,z. Geschuldet wird ja kein Mietvertrag sondern Miete
Auskünfte 12 €ist schätze ich ne EMA? Wie kommt ihr darauf, dass das zu verzinsen ist?
Festsetzen musst du die Kosten eigentlich nicht, die werden ja vom GVZ beigetrieben
Porto ist in der 7002 des RA bereits enthalten
Unverz. Kosten sind 732, da hatte ich einen Zahlendreher drin
Lies dich am Besten mal in Zwangsvollstreckung ein. Wer hat denn dieses FoKo angelegt? das ist halt ziemlich verkehrt
dem VB kennt von uns ja nun keiner, da können wir schlecht raten was da drin steht
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#7

07.12.2023, 12:27

ich kenne euer Programm nicht aber Zinsen habt ihr auf die HF ja irgendwie doppelt drin, da musst du 170,93 eingeben und dann die HF erst zu verzinsen ab 3.7.20
Kopie nach JVEG sehe ich auch nicht, dürften auch nicht angefallen sein

wie von Katie schon gesagt ergibt sich nicht, dass eure Verfahrenskosten zu verzinsen sind, ebenso keine Zinsen auf die titulierten 12 €, die letzten Zeilen kannst also ersatzlos streichen,kurz gesagt, der Gerichtsvollzieher hat wohl Recht. Nächstes mal einfach nicht so ein furchtbares FoKo anlegen und die RA Gebühren für ZV berechnen nach 3309 und den ganzen JVEG und Porto Krempel raus nehmen :)

Wir sind ja hier auch eher für den Feinschliff da, und nicht um Grundlagen zu erklären
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dieFachkraft
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#8

07.12.2023, 13:12

Herzlichen Dank für die ganzen Antworten. Das hilft mir schon sehr weiter.
RAs haben leider meistens wenig Ahnung von ZVs oder Kostenrecht. Habe ich schon mehrfach so erlebt.
Eine Fachkraft haben wir dafür nicht. Ist bisher jedesmal so durchgegangen ohne Beanstandungen von GVs oder den Gerichten. Auch PfÜBs usw. Scheint scheinbar niemand so genau zu prüfen :kopfkratz
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#9

07.12.2023, 13:29

trotzdem willst du ja was lernen und es besser machen :pfeif kommt im Studium nicht dran aber solltest du schon irgendwann wissen für die Praxis. Es kann sich aber mal ein Schuldner beschweren und Geld zurück fordern, das macht Aufwand und sieht nicht gut aus. LG
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#10

07.12.2023, 22:36

Zu Deine Frage, ab wann man die Kosten der ZV festsetzen lassen sollte. Also ich mache das immer, wenn die erste ZV (also mit Vermögensauskunft und evtl. PfÜbs) erfolglos verlaufen ist, also wenn man eh die nächsten Jahre nicht vollstreckt. Einerseits werden die Kosten dann verzinst, andererseits hast Du das Problem mit dem Belegen später nicht mehr und meckern kann dann später auch keiner mehr.
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