Pfändung rückständiger Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Maija
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#1

29.11.2023, 09:23

Hallo zusammen,

ich muss nach sehr sehr langer Zeit mal wieder Unterhalt pfänden und hab so ziemlich alles vergessen und auch noch eine blöde Geschichte da.

Es geht vorliegend nur um rückständigen Unterhalt. Der Titel ist eine Jugendamtsurkunde aus dem Jahre 2001. Vom Jugendamt habe ich auch eine Aufstellung über die Unterhaltszeiträume des Vaters. Dort sind jeweils die unterschiedlichen Unterhaltszeiträume von 01.01.2004 bis 30.11.2011 aufgelistet, weil sich ja im Laufe der Zeit der Unterhaltsbetrag immer wieder geändert hat. Vorher bestand laut Jugendamt kein Rückstand. Konkrete Zahlungen sind hier nicht gebucht. Am Ende der Aufstellung heißt es nur:

Gesamtsoll Unterhalt v. 01.01.04 - 30.11.11 24.000,00 €
- Gesamtist 10.000,00 € (Zahlungen)

aktueller Rückstand 14.000,00 €

Ich hab noch eine andere Aufstellung vom Jugendamt, da sind nur die Zahlungen vom 03/2004 bis 03/2009 aufgelistet. So wie das Jugendamt tut, besteht ab 01.01.04 Rückstand, was aber ja nicht sein kann, da der Schuldner ja Zahlungen geleistet hat, wenn auch nicht in verlangter Höhe. Aber es doch so ist (glaub ich zumindest), dass Zahlungen immer auf den Rückstand gebucht werden, sodass es nicht sein kann, dass ab 01/2004 Rückstand besteht, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Wegen den 14.000,00 € soll ich jetzt vollstrecken. Ich hab mir jetzt den Unterhaltspfüb angesehen und hier muss ich beim Unterhaltsrückstand einen Zeitraum von ... bis ... eingeben. Soll ich hier dann einfach 01/2004 - 11/2011 angeben, weil es auf der Aufstellung so draufsteht? Oder, ich hab jetzt gesehen, dass man im Kästchen Unterhaltsrückstand unten "gemäß Anlage" ankreuzen kann. Könnt ich dann dort beim Betrag die 14.000,00 € eintragen und gemäß Anlage ankreuzen und auf die Aufstellung über die Unterhaltszeiträume verweisen mit dem Gesamtsoll und Gesamt ist etc. ?

Dann gibt es auf Seite 8 noch ein Kästchen "Der erweiterte Pfändungsumfang gilt nicht für die Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor Stellung des Pfändungsantrages vom ... fällig geworden sind, weil nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat." Mit dem Satz kann ich gar nichts anfangen. Was bedeutet das? Muss ich das ankreuzen?

Dann hab ich auf Seite 8 noch das Problem, dass ich nicht weiß, ob der Schuldner wieder verheiratet ist, lt. Mandant hat der Schuldner wohl zwei weitere minderjährige Kinder. Ich weiß hier allerdings nicht, ob die Angaben 100 %ig richtig sind. Was soll ich dann hier angeben, was passiert, wenn die Angaben, die mir die Mandantschaft sagt, falsch sind?

Gibt es sonst noch Sachen, die ich irgendwo im Pfüb konkret wegen der Unterhaltspfändung noch eintragen oder hinschreiben muss? Es geht um Lohn- und Kontopfändung. Sorry, aber ich bin da schon ganz lange raus und weiß das echt nicht mehr.

Ich bedanke mich schon mal jetzt für Eure Hilfe!
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#2

29.11.2023, 10:08

Das ist schon ziemlich Rechtsberatung, Unterhalt unterliegt der Regelverjährung, daher kommt es drauf an wann genau die Teilzahlungen leistet wurden wegen der Unterbrechung. Oder liegt eine richtige Urkunde vor? Nach langer Zeit kann aber auch Verwirkung bestehen wenn da seit 2009 nichts unternommen wurde. Einfach eine Aufstellung vom Jugendamt würde ich glaube ich nicht übernehmen, die Mandantin muss doch auch wissen wann welche Beträge bei ihr eingegangen sind? Oder bekam sie Unterhaltsvorschuss? Dann vollstreckt das JA selber: https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... 02338.html
Das Kind ist doch mittlerweile anscheinend volljährig?
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Maija
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#3

29.11.2023, 11:25

Hallo, vielen Dank für Deine Rückantwort. Eine Rechtsberatung brauch ich nicht, das war auch nicht mein Ansinnen/Anliegen. Ich hab lediglich Probleme, wie ich das im Pfüb richtig angebe.
Hat sich erledigt!
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#4

29.11.2023, 13:33

Sollte ja nur ein Denkanstoß sein, ob man den PfÜB wirklich beantragen will😇aber ihr habt den Sohn sicherlich dahingehend beraten. BGH, Beschluss v. 16.6.1999, XII ZA 3/99.
LG
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