Örtliche Zuständigkeit Vollstreckungsgericht bei Pfüb

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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salia81
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#1

23.11.2023, 19:13

Hallo,

ich habe folgendes Problem:

Für unsere Mandantin soll ich bei deren ehemaligen Arbeitgeber pfänden. Hier haben wir ein Konto, weshalb wir einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragt haben. Da die Firma ihre Anschrift in Frankfurt hat, beantragten wir den PfÜb in Frankfurt. Dieses ist nun der Meinung, es sei aus folgenden Gründen örtlich nicht zuständig:

Das Gericht meint, die Firma sei nicht im dortigen Handelsregister eingetragen. Soweit stimmt das. Die Firma ist im Handelsregister von Köln eingetragen. Dort steht auch unter Sitz Köln, allerdings ohne Adresse. Weiter steht im HR die Geschäftsadresse in Frankfurt. Die Frankfurter Adresse steht auch im Impressum auf der Internetseite, stand so im Arbeitsvertrag und den Gehaltsabrechnungen. Es gibt diese Firma nicht in Köln. Das wurde dem Gericht so mitgeteilt, aber das interessiert die dort nicht.

Ich habe jetzt folgendes herausgefunden:
Ursprünglich hieß die Firma ganz anders und hatte ihren Sitz in Essen. Sie wurde dann irgendwann verkauft und die Geschäftsadresse in Frankfurt angegeben. Allerdings steht in der Urkunde des Notars, dass der Satzungssitz der Gesellschaft immer noch Köln ist. Muss ich meinen Antrag deshalb an das Gericht in Köln verweisen lassen? Obwohl dort gar nichts ist? Ich habe ein bisschen die Befürchtung, dass Köln mir dann auch schreibt, dass sie dort nicht zuständig sind.

Hat jemand eine Idee?
Maximus
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#2

24.11.2023, 08:51

Stelle einen Antrag, dass Frankfurt das Verfahren gem § 828 ZPO an das derer Meinung nach zuständige Gericht abgibt.

Diesen Antrag stelle ich in der Regel bei jedem Pfüb bereits vorsorglich.
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salia81
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#3

24.11.2023, 09:23

Danke für den Hinweis, aber ich würde gerne erreichen, dass die Sache in Frankfurt bleibt, weil da ja die Firma auch wirklich ist. Ich möchte vermeiden, dass die Sache nach Köln geht und die der Meinung sind, nicht zuständig zu sein, da es ja keine Anschrift in Köln gibt. Nicht mal eine "Briefkastenfirma".
Maximus
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#4

24.11.2023, 11:09

salia81 hat geschrieben:
24.11.2023, 09:23
Danke für den Hinweis, aber ich würde gerne erreichen, dass die Sache in Frankfurt bleibt,
Dann hau den Rechtspfleger :wink1
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katuscha
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#5

24.11.2023, 11:44

Warum nimmst Du nicht das Vollstreckungsgericht am Wohnort des Schuldners? Und gibst beim Drittschuldner die Adresse in Frankfurt an?
GV Freudenstein
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#6

24.11.2023, 13:32

#2 ist die richtige Verfahrensweise.

Der allgemeine Gerichtsstand eines Schuldners bestimmt sich bei juristischen Personen durch ihren Sitz, der sich bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, auch wenn sich am Satzungssitz keine betrieblichen Einrichtungen (mehr) befinden (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.6.2022, Az. 2 AR 23/22).
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#7

27.11.2023, 09:04

Meiner Meinung nach ist # 5 der Richtige. Ich verstehe den Sachverhalt so, dass der DRITTSCHULDNER (=Arbeitgeber) in Frankfurt sitzt. Wenn auch die Gläubigerin in Frankfurt ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist AG Frankfurt zuständig.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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salia81
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#8

27.11.2023, 09:37

Tatsächlich habe ich jetzt die Verweisung beantragt.

@icerose: Der ehemalige Arbeitgeber unserer Mandantin ist in dieser Sache tatsächlich die Schuldnerin und die hat ihren Satzungssitz in Köln. Da wir das Konto des ehemaligen Arbeitgebers pfänden und diese Bank nicht in Frankfurt ist, kann ich die örtliche Zuständigkeit auch nicht mit dem Sitz des Vermögens begründen (zumal das wohl auch nur geht, wenn sich der Schuldner im Ausland befindet).

Auf jeden Fall warte ich jetzt die Antwort aus Köln ab. Trotzdem dank an alle.
...
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#9

27.11.2023, 23:19

GV Freudenstein hat geschrieben:
24.11.2023, 13:32

Der allgemeine Gerichtsstand eines Schuldners bestimmt sich bei juristischen Personen durch ihren Sitz, der sich bei einer GmbH aus dem Gesellschaftsvertrag bestimmt, auch wenn sich am Satzungssitz keine betrieblichen Einrichtungen (mehr) befinden (Kammergericht Berlin, Beschluss vom 17.6.2022, Az. 2 AR 23/22).
Genau so ist es richtig.
Ausschließlich zuständig ist hier das AG Köln nach §828 Abs. 2, §17 ZPO i.V.m. §4a GmbHG.
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