Zustellungsauftrag an Gerichtsvollzieher per beA

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Muschel
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#1

09.11.2023, 10:39

Hab ich bisher noch nicht gemacht, aber man kann ja über das beA einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung eines Titels beauftragen. Der gegnerische Anwalt schickt das eEB nicht zurück, mit welchem wir den Titel übersandt haben. Um nun eine ordnungsgemäße Zustellung zu erhalten, wollen wir den Titel über den Gerichtsvollzieher zustellen lassen.
Nun meine Frage: Wie funktioniert das? Titel einscannen und mit Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher senden? Benötigt dieser dann noch den Originaltitel auf dem Postweg oder reicht das über das beA?
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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#2

09.11.2023, 12:14

Muschel hat geschrieben:
09.11.2023, 10:39
Titel einscannen und mit Zustellungsauftrag an den Gerichtsvollzieher senden?
Ganz genau so funktioniert das. Der GV wird das Original anfordern, wovon er dann eine beglaubigte Kopie herstellen und diese dann zustellen wird. Danach bekommst du das Original samt Zustellungsurkunde und Rechnung zurück.

In Berlin klappt das aber noch mit den klassischen Aufträgen per Post. :mrgreen:
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Muschel
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#3

09.11.2023, 14:02

Ich danke dir :-)
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#4

22.11.2023, 11:56

Ich habe hier eine kurze Nachfrage. Also die Zustellung durch den GV haben wir beauftragt. Nun hat sich der gegnerische RA, an dem wir zuerst von Anwalt zu Anwalt übers beA zugestellt haben, gemeldet und den Erhalt unseres Schreibens bestätigt, allerdings eine Zustellung nicht bestätigt (mittels eEB), da ihm der Originaltitel nicht vorliegt.
Bei einer Zustellung von Anwalt zu Anwalt wird doch nicht der Originaltitel übersandt, sondern lediglich der Originaltitel eingescannt oder liege ich hier falsch? Der Gerichtsvollzieher übergibt doch auch nicht den Originaltitel.
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#5

22.11.2023, 12:18

Absolut richtig Muschel

Das Original wird nicht ausgehändigt ... netter Versuch vom gegnerischen Anwalt oder Unwissenheit (was wohl am schlimmsten wäre).
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Muschel
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#6

22.11.2023, 12:37

Dann bin ich mal gespannt, ob er beim GV auch moniert, dass ihm das Original nicht augehändigt wurde :-)
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#7

22.11.2023, 13:28

Originaltitel schicken 🤣netter Versuch
https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de ... staetigung
191 ff ZPO
Kann er gerne den GVZ drauf ansprechen, wird halt peinlich für ihn
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#8

23.11.2023, 09:43

Muschel hat geschrieben:
22.11.2023, 12:37
Dann bin ich mal gespannt, ob er beim GV auch moniert, dass ihm das Original nicht augehändigt wurde :-)
Da bist du ja an einen Witzbold geraten. :lolaway
Er bekommt eine beglaubigte Abschrift. Hast du doch bestimmt beim Zustellen über beA auch gemacht, richtig?
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