Widerspruch gegen Eintragungsanordnung wegen Nichtabgabe im Vermögensauskunft

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acilegna
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#1

06.11.2023, 08:13

Guten Morgen

Wir haben die Vermögensauskunft ggüber dem Schuldner beantragt. Haben dafür also schon Gebühren beim Mdten in Anspruch genommen. Nun hat der Schuldner Widerspruch gegen die Eintragungsanordnung erhoben, nachdem er die VA nicht abgegeben hat. Es geht um einen sehr hohen Streitwert. Der Widerspruch wurde durch das Gericht zurückgewiesen. Kosten trägt der Schuldner. GW wurde festgesetzt.

Soll nun Abschrift an Mdt machen sowie KFA und abrechnen.

Habe nun recherchiert und gefunden, dass der RA nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG eine 0,3 Verfahrensgebühr erhält, wenn er erstmalig mit der Angelegenheit beauftragt wurde (was ja hier nicht vorliegt, weil wir ja mit dem Antrag der VA sowie Antrag auf DA schon beauftragt waren). Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 RVG gehört der Widerspruch m. E. dann zu dem Verfahren der Abgabe der VA.

Mein Chef meint nun aber, ich soll einen KFA gegen den Schuldner machen und abrechnen, weil es sich ja mal richtig lohnt. Das ist doch nicht korrekt, oder? Ich habe etwas Sorge, da der Streitwert sehr sehr hoch ist und die Gegenseite anwaltlich vertreten ist und hiergegen garantiert etwas unternommen wird.

Daher bitte ich Euch doch noch einmal um Eure Meinung. Ich kann hier doch weder einen KFA machen noch ggüb. Mdt. abrechnen. Oder sehe ich das falsch und lege die §§ RVG falsch aus?

Lieben Dank
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