Zinslauf trotz Hinterlegung?

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Crydea
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#1

25.10.2023, 15:03

Hallo miteinander,

ich habe eine Sache, welche ich trotz Lesen des BGB-Kommentars und viel Internetrecherche nicht mit Sicherheit klären kann.
Vlt kann mir hier einer helfen.
Verfahren I. Instanz gewonnen, Gegenseite hat Berufung eingelegt. In I. Instanz gab es zwei KFB. Gegenseite hat hier die Beträge + Zinsen bis zur Hinterlegung hinterlegt.
II. Instanz abgeschlossen, Gegenseite erklärt Freigabe der hinterlegten Beträge an Mandant, Mandant erhält Geld für die zwei (über ein Jahr alten) KFB aus I. Instanz.

Was mir jetzt keine Ruhe lässt... kann ich bei der Gegenseite Zinsen ab Datum Hinterlegung bis Auszahlung an Mdt noch geltend machen?

Ich verstehe § 379 BGB so, dass eigentlich ab Hinterlegung keine Zinsen mehr laufen und mit Hinterlegung quasi Erfüllung eingetreten ist. Da ist dann aber die Sache mit dem Rücknahmerecht des Schuldners. Unsere Schuldner hatten hierauf ja nicht verzichtet.

Ich konnte nirgends eine zufriedenstellende Antwort finden und hoffe, mir kann hier jemand weiterhelfen.

Liebe Grüße
Cry
Oliverreinhardt2
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#2

25.10.2023, 15:29

Hilft dir das weiter?

Sonst schau mal hier Bitte.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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Crydea
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#3

25.10.2023, 15:48

Vielen Dank für deine Antwort Oli, leider helfen die Links nicht wirklich weiter.

In meinem Fall gab es keine Verzögerung. Urteil II. Instanz, Schuldner haben Freigabe erklärt, Auszahlung ist erfolgt.

Und der andere Link ist zu alt. Da geht es ja eher im Zinsen, die während der Hinterlegung entstehen und von der Hinterlegungsstelle dann ebenfalls auszuzahlen sind. Dies hat sich aber, wenn ich es richtig verstehe, durch §12 HintG geändert.

LG
...
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#4

26.10.2023, 08:35

Crydea hat geschrieben:
25.10.2023, 15:03

Was mir jetzt keine Ruhe lässt... kann ich bei der Gegenseite Zinsen ab Datum Hinterlegung bis Auszahlung an Mdt noch geltend machen?
Ja
Crydea hat geschrieben:
25.10.2023, 15:03
Ich verstehe § 379 BGB so, dass eigentlich ab Hinterlegung keine Zinsen mehr laufen und mit Hinterlegung quasi Erfüllung eingetreten ist.
Es dürfte schon keine Hinterlegung nach §372 BGB vorliegen, sodass weder §379 BGB noch §378 BGB anwendbar sind.
Die Zinspflicht erlischt bei der Hinterlegung nur wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des §372 BGB erfüllt waren und auf das Recht zur Rücknahme verzichtet wurde.
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