Gebühr für Auskunft von der Deutschen Rentenversicherung (Rechnung Gerichtsvollzieher)

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mistral

#1

01.10.2023, 20:51

Moin,

wir haben die Drittauskünfte zu einem Schuldner eingeholt:

Modul M1 und M2 im alten Formular Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher.

(Also nur Bundeszentralamt für Steuern und von der Deutschen Rentenversicherung. Mehr nicht.)

Auf der Rechnung des Gerichtsvollziehers steht folgendes:

KV 440 Auskunft BZSt 14,30 €
KV 440 Auskunft DRV 14,30 €
KV 708 Anfrage DRV 10,20 €
KV 716 Pauschale 5,72 €

Ist die Rechnung so richtig?
Mir erscheint es zu teuer, dass der Gerichtsvollzieher für die DRV zwei Beträge berechnet. 14,30 + 10,20 €

Weil für das Bundeszentralamt für Steuern berechnet der Gerichtsvollzieher ja auch nur eine Gebühr und nicht zwei. Warum dann zwei Gebühren für die Rentenversicherung?

Danke
Oliverreinhardt2
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#2

02.10.2023, 07:16

Guten Morgen,

kenne ich so auch nicht.
Meine Frage aber ist noch, habt ihr auch die Anschriftenermittlung beauftragt? Dann würde das KV 440 GvKostG zu § 755 II ZPO, bzw. zu 802l I ZPO, Sinn ergeben.

Aber legt Euch der GVZ nicht die Kostenbescheide abschriftlich vor? Unsere machen das. :kopfkratz
Gruß
Oli
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mistral

#3

02.10.2023, 13:04

OK Danke.

Wir haben keine Anschriftenermittlung beauftragt!
Wir haben nur die Module M1 und M2 im alten Formular Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher angekreuzt.

Der Gerichtsvollzieher hat uns keine Kostenbescheide abschriftlich vorgelegt.

2) Wir können ja Erinnerung gegen die Kostenrechnng des Gerichtsvollziehers einlegen. Auch wenn die Erinnerung zurückgewiesen wird, dann entstehen keinerlei Kosten für diese Erinnerung, richtig?

Vielleicht können die anderen hier auch noch sagen, ob die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers so richtig ist?
Oliverreinhardt2
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#4

02.10.2023, 13:13

mistral hat geschrieben:
02.10.2023, 13:04
2) Wir können ja Erinnerung gegen die Kostenrechnng des Gerichtsvollziehers einlegen. Auch wenn die Erinnerung zurückgewiesen wird, dann entstehen keinerlei Kosten für diese Erinnerung, richtig?
So steht es in § 66 VIII GKG und gehört i.Ü. auch zur Nr. 3309 VV RVG, eine Erinnerung löst demnach keine "neue" Gebühren aus, vgl. § 19 II Nr. 2 RVG
Gruß
Oli
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#5

02.10.2023, 13:34

mistral hat geschrieben:
02.10.2023, 13:04
Vielleicht können die anderen hier auch noch sagen, ob die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers so richtig ist?
Also ich habe bisher nur Rechnungen gesehen, die je Auskunft/Anfrage eine Gebühr beinhaltet hat, zzgl. Auslagen.

Hast du den GV einfach mal gefragt? Oder vielleicht mal hier reingeschaut?
https://www.google.com/search?client=fi ... erzeichnis
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#6

02.10.2023, 13:50

708 An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Auslagen, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 700 und 701 bezeichneten Art zustehen .......... steht so im Gesetz, dazu müsste ja eine RG vorliegen
440 Erhebung von Daten bei einer der in § 755 Abs. 2, § 802l Abs. 1 ZPO genannten Stellen .......... 14,30 €
Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird.
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#7

02.10.2023, 14:01

Diese 10,20 Euro sind Auslagen des Gerichtsvollziehers. Die DRV berechnet für jede eingeholte Auskunft genau diese 10,20 Euro.
Im übrigen bekommt der GV auch die erhobenen Gebühren nicht selbst. Diese erhebt er für das Land und erhält nach der Abrechnung einen zu versteuernden Anteil.
mistral

#8

02.10.2023, 14:30

Heißt das jetzt, dass die Rechnung des Gerichtsvollziehers richtig ist?

Mir kam es merkwürdig vor, dass für die Rentenversicherung 2 Gebühren berechnet werden, aber für das Bundeszentralamt für Steuern nur eine Gebühr berechnet wird. Ist das so richtig?
Warum berechnet der Gerichtsvollzieher für das Bundeszentralamt für Steuern nur eine Gebühr und für die Rentenversicherung zwei Gebühren?

KV 440 Auskunft BZSt 14,30 €
KV 440 Auskunft DRV 14,30 €
KV 708 Anfrage DRV 10,20 €
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#9

02.10.2023, 15:48

Die Kostenrechnung ist richtig, es handelt sich nicht um zwei Gebühren. Der Gerichtsvollzieher berechnet für die DRV-Auskunft eine Gebühr KV 440 in Höhe von 14,30 €. Für die DRV-Auskunft muss der Gerichtsvollzieher Auslagen in Höhe von 10,20 € an die DRV überweisen. Diese werden über die Kostenrechnung wieder eingezogen, sind also beim GV nur ein durchlaufender Posten.
mistral

#10

02.10.2023, 16:12

Achso OK.

Und an das Bundeszentralamt für Steuern muss der Gerichtsvollzieher keine Auslagen überweisen?
Vom Bundeszentralamt für Steuern bekommt der Gerichtsvollzieher die Informationen kostenlos?
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