Hallo,
wir haben einen 16 Jahre alten Titel gegen einen Schuldner inklusive aller verjährten Zinsen zum Gerichtsvollzieher gegeben (Abnahme der Vermögensauskunft).
Auch die verjährten Zinsen haben wir vollstreckt.
Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner dann den Tipp gegeben, dass alle Zinsen, die älter als 3 Jahre sind, verjährt sind und dem Schuldner gesagt, dass er die Einrede der Verjährung erheben kann.
Das hat der Schuldner dann auch getan und der Gerichtsvollzieher hat nur die nicht verjährten Zinsen vollstreckt (letzte 3 Jahre).
Mir ist klar, dass der Gerichtsvollzieher nicht einfach bei der Abnahme der Vermögensauskunft auf die verjährten Zinsen verzichten darf, nur weil der Schuldner die Einrede der Verjährung erhebt.
Die Frage ist aber, ob der Gerichtsvollzieher dem Schuldner überhaupt den Tipp geben darf, dass die Zinsen verjährt sind und, dass der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben kann.
Ist das nicht eine verbotene Rechtsberatung durch den Gerichtsvollzieher, wodurch sich der Gerichtsvollzieher schadensersatzpflichtig macht?
Was sollten wir in diesem Fall tun?
Gerichtsvollzieher hilft Schuldner mit verbotener Rechtsberatung
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Woher wird die Erkenntnis der Rechtsberatung genommen?
Dies wird deinerseits nicht vorgetragen.
Gruß
Oli
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Diese Frage zielt auf eine Rechtsberatung im Forum ab
Gruß
Oli
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Du wirst eh nicht nachweisen können, dass der Tipp vom GVZ kam, hätte der Schuldner auch einfach googeln können. Und dass die Zinsen verjährt sind ist ja unstreitig. Ärgerlich für den Schuldner, hätte dann aber zwischenzeitlich mal gemahnt werden müssen
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PS: bei Schäden gibts Amtshaftung, GVZ selber bekommt man nicht. Da es aber Verjährt ist sehe ich keinen Schaden. Außerdem:
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 63512.html
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 63512.html
Der Gerichtsvollzieher hat selber mündlich zugegeben, dass er dem Schuldner den Tipp gegeben hat, dass der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben kann, weil die Zinsen verjährt sind.paralegal6 hat geschrieben: ↑02.10.2023, 10:24Du wirst eh nicht nachweisen können, dass der Tipp vom GVZ kam, hätte der Schuldner auch einfach googeln können. Und dass die Zinsen verjährt sind ist ja unstreitig. Ärgerlich für den Schuldner, hätte dann aber zwischenzeitlich mal gemahnt werden müssen
Die Frage ist nur, ob der Gerichtsvollzieher das darf oder ob der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine verbotene Rechtsberatung gegeben hat?
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Das wird schwierig "zu beweisen", da Telefonate nicht nachgewiesen werden können. Und ich denke nicht, dass der zuständige GVZ sich im Rahmen eines Amtshaftungsverfahrens entsprechend "angreifbar" machen lässt und "zugeben" wird, "ja, ich habe die Information / Tipp an den Vollstreckungsschuldner erteilt."mistral hat geschrieben: ↑02.10.2023, 13:00Der Gerichtsvollzieher hat selber mündlich zugegeben, dass er dem Schuldner den Tipp gegeben hat, dass der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben kann, weil die Zinsen verjährt sind.
Die Frage ist nur, ob der Gerichtsvollzieher das darf oder ob der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine verbotene Rechtsberatung gegeben hat?
Gruß
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Nein, das darf der GV nicht (ergibt sich aber aus den bisherigen Antworten). Er darf auch nicht die Einede erheben (darüber hab ich schon mit einem gestritten).
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https://www.iww.de/ve/vollstreckungspra ... t--f135472 aber andererseit https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 63512.html
Einrede muss der Schuldner erheben, direkt euch gegenüber
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Danke.paralegal6 hat geschrieben: ↑02.10.2023, 13:42https://www.iww.de/ve/vollstreckungspra ... t--f135472 aber andererseit https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 63512.html
Einrede muss der Schuldner erheben, direkt euch gegenüber
Den Text bei www.iww.de kann ich nicht lesen. Kannst du den Text hier reinstellen?