Wie PFÜB, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mistral

#1

30.09.2023, 15:22

Hallo,

wir haben einen Titel, wo der Schuldner laut Einwohnermeldeamt unbekannt verzogen ist.

Wir wissen aber, bei welcher Bank der Schuldner sein Konto hat. Ein PFÜB ist daher wohl möglich.

Was müssen wir in dem Antrag auf den PFÜB bei der Adresse des Schuldners schreiben?

2)
Der Titel wurde von unserem Mandanten aufgrund eines Erbscheins geerbt. Die Rechtsnachfolgeklausel ist hinten am Titel.
Bevor der PFÜB erlassen wird, muss ja erstmal der Erbschein dem Schuldner zugestellt werden. Diese Zustellung kann ja nur durch eine öffentliche Zustellung gemacht werden.
Soweit ich weiß, kostet eine solche öffentliche Zustellung des Erbscheins nichts. Wie können wir die öffentliche Zustellung des Erbscheins kostenslos bewirken, damit der PFÜB erlassen werden kann?
Oliverreinhardt2
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#2

02.10.2023, 07:27

Zum Thema öffentliche Zustellung: hier.

Bezüglich der Kosten: hier.
Gruß
Oli
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mistral

#3

02.10.2023, 13:11

Danke, aber ich finde in den beiden Links nirgends eine Antwort auf meine Fragen.

Insbesondere:

"Was müssen wir in dem Antrag auf den PFÜB bei der Adresse des Schuldners schreiben, wenn er unbekannt verzogen ist?"
Oliverreinhardt2
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#4

02.10.2023, 13:13

mistral hat geschrieben:
02.10.2023, 13:11
"Was müssen wir in dem Antrag auf den PFÜB bei der Adresse des Schuldners schreiben, wenn er unbekannt verzogen ist?"
Die zuletzt bekannte Anschrift.
Gruß
Oli
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mistral

#5

02.10.2023, 14:46

OK Danke.
Ich kenne mich damit nicht aus.

Wenn wir die zuletzt bekannte Anschrift in den Antrag auf den PFÜB eintragen, dann bekommen wir bestimmt eine Monierung, dass der PFÜB nicht zustellbar ist. Weil unter der Adresse ist ja kein Briefkasten des Schuldners. Also was müssen wir in dem Antrag auf den PFÜB noch schreiben, damit die öffentliche Zustellung des PFÜB klappt?
Oliverreinhardt2
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#6

02.10.2023, 14:53

mistral hat geschrieben:
02.10.2023, 14:46
Also was müssen wir in dem Antrag auf den PFÜB noch schreiben, damit die öffentliche Zustellung des PFÜB klappt?
Also du musst dir bitte zunächst überlegen, was du für Antworten auf welche Fragen haben möchtest.
Deine Ausgangsfrage war bzgl. der öffentlichen Zustellung des Erbscheines. Nun fragst du bzgl. der öffentlichen Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach.

Bzgl. öffentliche Zustellung eines PfÜB: hier
Gruß
Oli
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mistral

#7

03.10.2023, 22:00

Danke.

Wie die öffentliche Zustellung des PFÜB beantragt werden muss, habe ich jetzt verstanden.

2)
Vor der Pfändung muss ja auch noch der Erbschein an den Schuldner zugestellt werden!
Oder reicht es aus, wenn man direkt zusammen mit der öffentlichen Zustellung des PFÜB auch die öffentliche Zustellung des Erbscheines beantragt?

Wir würden dann folgenden Text schreiben:
(Es geht nur noch um denn fett gedruckten Teil)

An das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – ...
In der Anlage wird der Entwurf eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses übersandt und beantragt,
den erlassenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an den Schuldner mittels öffentlicher Zustellung
zuzustellen.
Begründung
Das angerufene Gericht ist für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses örtlich zuständig. Der
Schuldner hatte im Gerichtsbezirk seinen letzten bekannten Wohnsitz.
Gemäß § 829 Abs. 2 S. 2 ZPO ist der erlassene Pfändungs- und Überweisungsbeschluss durch den zuständigen
Gerichtsvollzieher dem Schuldner sofort zuzustellen.
Da der Schuldner allerdings derzeit unbekannten Aufenthalts ist, ist dies nicht möglich. Daher ist der ergehende
Beschluss öffentlich zuzustellen.
Zum Nachweis der Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung genügt beim Erlass eines Pfändungs- und
Überweisungsbeschlusses grundsätzlich die Vorlage aktueller Auskünfte des für den letzten bekannten Wohnort
des Schuldners zuständigen Einwohnermelde- und Postamts (BGH NJW 03, 1530).
Diesbezüglich wird auf die aktuelle Mitteilung des zuständigen Einwohnermeldeamts ... vom .. Bezug genommen.


Gleichzeitig beantragen wir auch die öffentliche Zustellung des beiliegenden Erbscheines.

Oder muss der Erbschein dem Schuldner vorher zugestellt werden?
Oliverreinhardt2
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#8

04.10.2023, 07:16

mistral hat geschrieben:
30.09.2023, 15:22
2)
Der Titel wurde von unserem Mandanten aufgrund eines Erbscheins geerbt. Die Rechtsnachfolgeklausel ist hinten am Titel.
Bevor der PFÜB erlassen wird, muss ja erstmal der Erbschein dem Schuldner zugestellt werden. Diese Zustellung kann ja nur durch eine öffentliche Zustellung gemacht werden.
Gab es bei der Erteilung der Rechtsnachfolgeklausel eine Anhörung des Schuldners? Wenn ja, ist die Rechtsnachfolge bekannt. Wenn du schreibst, dass sich die Rechtsnachfolgeklausel auch schon "am Titel befindet", gehe ich davon aus, dass diese vAw d. d. Gericht a. d. Schuldner zugestellt worden ist. Frage: Gibt es einen Zustellvermerk? Wenn ja, wieso willst du dann noch den Erbschein zustellen lassen?
Gruß
Oli
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#9

04.10.2023, 09:43

Ich habe noch nie gehört, dass ein Pfüb öffentlich zugestellt wurde. Die Adresse (ggf. auch eine veraltete) begründet lediglich die Zuständigkeit des Gerichts. Das mit dem Zustellen ist dann für GVZ interessant. Andere Meinungen?

Zum Erbschein wie Oli.
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#10

04.10.2023, 12:09

Aus meiner Sicht muss der Pfüb nicht öffentlich zugestellt werden. Die Pfändung ist mit Zustellung an den Drittschuldner wirksam.
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