Wie PFÜB, wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mistral

#21

05.10.2023, 17:46

In dem Beitrag Nr.6 von Oli - PDF Datei - steht ganz deutlich, dass der PFÜB öffentlich zugestellt werden soll, damit er wirksam und nicht angefochten werden kann.
Also muss der PFÜB öffentlich zugestellt werden!! Der PFÜB soll ja nicht später angefochten werden!

@paralegal6: Wie du schon sagst, es ist ratsam den PFÜB öffentlich zuzustellen.

Es war jetzt eigentlich nur noch die Frage offen, ob es etwas kostet, wenn der Erbschein und die Rechtsnachfolgeklausel öffentlich zugestellt werden.
(Das macht ja angeblich das Prozessgericht, wurde hier geschrieben)
...
Kennt alle Akten auswendig
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#22

05.10.2023, 18:06

1. Wenn der Schuldner derzeit unbekannten Aufenthalts ist, dann schreibt man das auch so in den Antrag.
Sofern man -zu Identifizierungszwecken - die letztbekannte Anschrift des Schuldners angibt, muss eindeutig erkennbar sein, dass es nicht die aktuelle Anschrift ist.

2.Die öffentliche Zustellung des PfÜB ist nur erforderlich, wenn drittschuldnerlose Rechte gepfändet werden, weil in diesem Fall der PfÜB erst mit Zustellung an den Schuldner wirksam wird.
Da hier nur eine Kontopfändung erfolgen soll unterbleibt eine öffentliche Zustellung des PfÜB
mistral hat geschrieben:
05.10.2023, 17:46
Also muss der PFÜB öffentlich zugestellt werden!! Der PFÜB soll ja nicht später angefochten werden!
Die Erinnerung nach §766 ZPO gegen den PfÜB ist unbefristet. Die öffentliche Zustellung ändert für die Anfechtbarkeit daher nichts.
mistral hat geschrieben:
05.10.2023, 17:46

@paralegal6: Wie du schon sagst, es ist ratsam den PFÜB öffentlich zuzustellen.
Nein ist es nicht. Ich würde einen solchen Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnis zurückweisen.

3. Dass die RNF-Klausel und der Erbschein gemäß §750 II ZPO vor der Vollstreckung (öffentlich) zugestellt werden müssen, wurde bereits dargelegt.
mistral

#23

05.10.2023, 19:06

OK Danke.

Es war jetzt eigentlich nur noch die Frage offen, ob es etwas kostet, wenn der Erbschein und die Rechtsnachfolgeklausel öffentlich zugestellt werden ??
(Das macht ja angeblich das Prozessgericht, wurde hier geschrieben)
Oliverreinhardt2
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#24

06.10.2023, 07:07

mistral hat geschrieben:
05.10.2023, 19:06
OK Danke.

Es war jetzt eigentlich nur noch die Frage offen, ob es etwas kostet, wenn der Erbschein und die Rechtsnachfolgeklausel öffentlich zugestellt werden ??
(Das macht ja angeblich das Prozessgericht, wurde hier geschrieben)
Siehe Thread #2
Gruß
Oli
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mistral

#25

06.10.2023, 12:33

Das habe ich gelesen, aber da steht auch nicht drin, ob die öffentliche Zustellung der Rechtsnachfolgeklausel und des Erbscheines etwas kostet.
Oliverreinhardt2
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#26

06.10.2023, 12:49

Kann es sein, dass du eine derartige Anfrage bzgl. einer öffentlichen Zustellung schon einmal gestellt hast?
"kostet "öffentliche Zustellung" Gerichtsgebühren?"
Gruß
Oli
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mistral

#27

06.10.2023, 13:00

Nein, das ist nicht von mir.
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