ZV bzw. Titelumschreibung überhaupt möglich?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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LaRosa
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#1

27.09.2023, 14:17

Hallo zusammen,

wir haben vor ein paar Jahren einen Titel gegen eine deutsche GmbH erwirkt. Daraufhin war die ZV fast erfolgreich, es sind von ursprünglichen EUR 7.000,00 nur noch knapp EUR 700,00 offen.

Die GmbH, auf die unser Titel lautet, hatte 2022 Insolvenz angemeldet, das Verfahren wurde allerdings am mangels Masse abgelehnt, die GmbH daraufhin von Amts wegen gelöscht. Nun habe ich herausgefunden, dass die damalige Geschäftsführerin der GmbH eine neue Firma gegründet hat, dieses Mal eine OHG. Es hat sich nur der Name und die Rechtsform geändert, Geschäftsführer und Adresse sind gleich geblieben. Kann ich hier den Titel umschreiben lassen, oder kann ich das nicht mehr, weil für die GmbH das Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde?

Zudem frage ich mich, ob hier nicht eventuell sogar ein Betrugsfall vorliegt? Die Gründung der neuen OHG erfolgte einen Tag vor Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse der GmbH. Dies hätte doch nur unter Einholung einer Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters passieren dürfen, oder nicht? Oder spielt hier auch eine Rolle, dass das Insolvenzverfahren der GmbH mangels Masse abgelehnt wurde?

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe und euren Input.

Schöne Grüße,
Rosa
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Tigerle
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#2

27.09.2023, 14:36

Bezüglich Insolvenzverfahren etc. muss ich leider passen, da habe ich zu wenig Kenntnisse.

Aber die GbR und die GmbH haben ja nichts miteinander zu tun, auch wenn es die gleichen Geschäftsführer sind. Du hast ja selbst geschrieben, dass die Firma aufgelöst wurde. Für eine aufgelöste Firma gibt es keinen Rechtsnachfolger.
Pitt
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#3

27.09.2023, 16:01

Der Titel kann nicht umgeschrieben werden. Hier liegt keine Rechtsnachfolge vor. Zu den anderen Punkten (Stichwort "Betrug") müsste man die genaue Gesellschafterstruktur der GmbH und der OHG kennen und das Insolvenzgutachten einsehen. Erst danach kann man eine Aussage dazu treffen, ob hier eventuell eine persönliche Haftung der Gesellschafter und/oder Geschäftsführer z. B. wegen Insolvenzverschleppung oder Eingehungsbetrug in Betracht käme. Spontan würde ich sagen, wenn die Forderung gegen die insolvente/gelöschte GmbH zu 90% beglichen worden ist, kann man echt froh sein, dass der Insolvenzverwalter keine Zahlung anfechten und man das Geld behalten konnte.
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#4

27.09.2023, 17:35

Umschreibung sehe ich hier leider auch nicht. Und eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter konnte es ja nicht geben, da es ja gar keinen Verwalter gab wenn es gar nicht eröffnet wurde. Würde die 10% abschreiben
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LaRosa
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#5

28.09.2023, 11:40

Vielen Dank für Eure Rückmeldungen!
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