Hallo ans Forum,
ich habe eine vollstreckbare Ausfertigung eines Teil-Versäumnisurteils vorliegen, das den Anspruchsgegner verpflichtet, Auskunft in einer Unterhaltssache zu erteilen.
Muss ich jetzt einen Antrag an das AG stellen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld oder Zwangshaft anzuhalten ist?
Schachterlteufel
Vollstreckung eines Teil-VU auf Auskunft
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Wurde Ordnungsgeld tituliert? Sonst ZV nach 888
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nein, Ordnungsgeld wurde nicht tituliert
Danke!
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Gruß
Oli
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Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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Hallo ans Forum,
jetzt bin ich einen Schritt weiter und ich habe den Beschluss erhalten, in dem Zwangsgeld bzw Zwangshaft angeordnet wurden.
Muss ich zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses beantragen?
Wie geht es dann weiter?
Welcher Antrag ist ans Gericht bzw an den GVZ zu stellen?
Sry, ich hatte so einen Fall noch nicht, bin als one-woman-show unterwegs und bin total im Wald
Herzlichen Dank und viele Grüße
Schachterlteufel
jetzt bin ich einen Schritt weiter und ich habe den Beschluss erhalten, in dem Zwangsgeld bzw Zwangshaft angeordnet wurden.
Muss ich zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses beantragen?
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Ja, die brauchst du. Möglichst inklusive Zustellnachweis. Hattest du das nicht im Antrag nach § 888 ZPO mit drin? Schade, das kostet jetzt ein wenig Zeit.schachterlteufel hat geschrieben: ↑08.11.2023, 14:02Muss ich zunächst eine vollstreckbare Ausfertigung dieses Beschlusses beantragen?
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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viewtopic.php?f=41&t=84902&start=20
hier wird - leider erst auf Seite 2 - erklärt, wie es geht.
Also entweder machst nen Pfüb mit Bankdaten der Staatskasse und extra Hinweis, dass das Geld der Staatskasse zusteht oder du schickst den GV los. Aber wie schon gesagt, du brauchst eine vollstreckbare Ausfertigung.
hier wird - leider erst auf Seite 2 - erklärt, wie es geht.
Also entweder machst nen Pfüb mit Bankdaten der Staatskasse und extra Hinweis, dass das Geld der Staatskasse zusteht oder du schickst den GV los. Aber wie schon gesagt, du brauchst eine vollstreckbare Ausfertigung.
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Hallo ans Forum,
meinen Antrag auf Zwangsgeldvollstreckung habe ich bei Gericht eingereicht und nun von diesem die Mitteilung erhalten, dass die "Zwangsgeldvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach § 888 ZPO" sich nach hM nicht nach dem JBeitrG richtet und deshalb von der Partei selbst veranlasst werden muss...verwiesen wird auf BeckOK KostR/Berendt, § 1 Rn. 36.
Bedeutet das, dass meine Mandantin den Antrag stellen muss?
Sry, aber das halte ich für ziemlich weltfremd, da die Mandantin ja schon mit der Situation als solcher heillos überfordert ist...
Ich hoffe, ihr könnt mir helfen!
Herzlichen Dank schon mal vorab!
Schachterlteufel
meinen Antrag auf Zwangsgeldvollstreckung habe ich bei Gericht eingereicht und nun von diesem die Mitteilung erhalten, dass die "Zwangsgeldvollstreckung zur Erwirkung unvertretbarer Handlungen nach § 888 ZPO" sich nach hM nicht nach dem JBeitrG richtet und deshalb von der Partei selbst veranlasst werden muss...verwiesen wird auf BeckOK KostR/Berendt, § 1 Rn. 36.
Bedeutet das, dass meine Mandantin den Antrag stellen muss?
Sry, aber das halte ich für ziemlich weltfremd, da die Mandantin ja schon mit der Situation als solcher heillos überfordert ist...
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Ich dachte, darauf haben deine Fragen abgezielt. Aber ja, das Gericht hat Recht. Den Antrag muss die Mandantin selbst stellen - bzw. wahrscheinlich du für sie. Und zwar gem. Beitrag #7.
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warum weltfremd? Sie will doch die Auskunft vom Gegner?schachterlteufel hat geschrieben: ↑12.12.2023, 17:06
Sry, aber das halte ich für ziemlich weltfremd, da die Mandantin ja schon mit der Situation als solcher heillos überfordert ist...
Und überfordert geht ja eher nicht, da ihr ja den Antrag stellt. Hatte ice auch so beschrieben