Hallo zusammen!
Gegen unsere Mandantin wurde durch ein Inkassounternehmen eine Forderung geltend gemacht, gegen die wir die Einrede der Verjährung erhoben haben. Das Inkassounternehmen hat hierauf auch erwidert, dass die Angelegenheit beendet ist, will aber unsere Kosten nicht erstatten, weil die Mandantin hierzu keiner anwaltlicher Hilfe bedurft hätte. Gibt es da eine Entscheidung o.ä., die ich zitieren kann, damit die Gegenseite doch die Kosten zahlen muss?
Kostenerstattung bei Geltendmachung verjährter Forderung
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Hallo,
dass ist nicht so einfach, denn der BGH hat sich bei einer ähnlich gelagerten Angelegenheit dazu mal positioniert und eine Kostenübernahme abgelehnt.
Bei uns läuft dies so, dass wir in einem Vorgespräch auf die Rechtslage hinweisen und ggf. darauf hinwirken, dass d. Mdt. zunächst selbst die "Einrede der Verjährung" erheben solle. Wenn es danach zu weiteren "Zahlungsaufforderungen" kommen sollte, dann zeigen wir uns entsprechend an. Aber eine einfache Einrede der Verjährung bedarf nicht unbedingt anwaltliche Unterstützung.
dass ist nicht so einfach, denn der BGH hat sich bei einer ähnlich gelagerten Angelegenheit dazu mal positioniert und eine Kostenübernahme abgelehnt.
Bei uns läuft dies so, dass wir in einem Vorgespräch auf die Rechtslage hinweisen und ggf. darauf hinwirken, dass d. Mdt. zunächst selbst die "Einrede der Verjährung" erheben solle. Wenn es danach zu weiteren "Zahlungsaufforderungen" kommen sollte, dann zeigen wir uns entsprechend an. Aber eine einfache Einrede der Verjährung bedarf nicht unbedingt anwaltliche Unterstützung.
Gruß
Oli
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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- Anahid
- Hexe vom Dienst
- ...ist hier unabkömmlich !
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Seh ich leider auch nicht anders. ist vom BGH auch eindeutig entschieden. Man sollte den Mandanten halt darauf hinweisen, dass hier die Kosten bei ihm verbleiben.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.