Isolierte Drittauskünfte?
Verfasst: 31.08.2023, 13:38
Hallo,
ich hab wieder eine ZV-Akte auf dem Tisch und weiß nicht weiter.
Wir haben einen Schuldner (haftungsbeschränkte UG). Gegen diesen haben wir einen Gerichtsvollzieherauftrag gemacht, beantragt haben wir allerdings nur die Abgabe der Vermögensauskunft. Diese hat er Ende Mai schon abgeben, weshalb wir nun die Kopie geschickt bekommen haben. Zudem haben wir bei der uns bekannten Bank (diese steht auch in der Vermögensauskunft drin) einen Pfüb gemacht. Von dieser bekamen wir jetzt in der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass die Geschäftsbeziehung nicht mehr besteht.
1. Das Erlöschen der Bankverbindung stellt ja keinen Nachbesserungsgrund der Vermögensauskunft dar, wenn ich das richtig verstanden habe. Richtig?
2. Nun haben wir mit unserem Gerichtsvollzieherauftrag keine Drittauskünfte nach § 802l ZPO beantragt. Kann ich diese nachträglich isoliert beantragen? Reicht hier als Grund gem. § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO ("wenn bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist") aus, dass die Bankverbindung nicht mehr existiert?
3. Was für andere Möglichkeiten hätte ich sonst noch außer die zwei Jahre abwarten und dann eine neue Vermögensauskunft zu beantragen? Das der Schuldner jetzt auf ein Anschreiben reagiert, ist mehr als unwahrscheinlich.
ich hab wieder eine ZV-Akte auf dem Tisch und weiß nicht weiter.
Wir haben einen Schuldner (haftungsbeschränkte UG). Gegen diesen haben wir einen Gerichtsvollzieherauftrag gemacht, beantragt haben wir allerdings nur die Abgabe der Vermögensauskunft. Diese hat er Ende Mai schon abgeben, weshalb wir nun die Kopie geschickt bekommen haben. Zudem haben wir bei der uns bekannten Bank (diese steht auch in der Vermögensauskunft drin) einen Pfüb gemacht. Von dieser bekamen wir jetzt in der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass die Geschäftsbeziehung nicht mehr besteht.
1. Das Erlöschen der Bankverbindung stellt ja keinen Nachbesserungsgrund der Vermögensauskunft dar, wenn ich das richtig verstanden habe. Richtig?
2. Nun haben wir mit unserem Gerichtsvollzieherauftrag keine Drittauskünfte nach § 802l ZPO beantragt. Kann ich diese nachträglich isoliert beantragen? Reicht hier als Grund gem. § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO ("wenn bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist") aus, dass die Bankverbindung nicht mehr existiert?
3. Was für andere Möglichkeiten hätte ich sonst noch außer die zwei Jahre abwarten und dann eine neue Vermögensauskunft zu beantragen? Das der Schuldner jetzt auf ein Anschreiben reagiert, ist mehr als unwahrscheinlich.