Isolierte Drittauskünfte?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Wiebelle
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#1

31.08.2023, 13:38

Hallo,

ich hab wieder eine ZV-Akte auf dem Tisch und weiß nicht weiter.

Wir haben einen Schuldner (haftungsbeschränkte UG). Gegen diesen haben wir einen Gerichtsvollzieherauftrag gemacht, beantragt haben wir allerdings nur die Abgabe der Vermögensauskunft. Diese hat er Ende Mai schon abgeben, weshalb wir nun die Kopie geschickt bekommen haben. Zudem haben wir bei der uns bekannten Bank (diese steht auch in der Vermögensauskunft drin) einen Pfüb gemacht. Von dieser bekamen wir jetzt in der Drittschuldnererklärung mitgeteilt, dass die Geschäftsbeziehung nicht mehr besteht.

1. Das Erlöschen der Bankverbindung stellt ja keinen Nachbesserungsgrund der Vermögensauskunft dar, wenn ich das richtig verstanden habe. Richtig?

2. Nun haben wir mit unserem Gerichtsvollzieherauftrag keine Drittauskünfte nach § 802l ZPO beantragt. Kann ich diese nachträglich isoliert beantragen? Reicht hier als Grund gem. § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO ("wenn bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht zu erwarten ist") aus, dass die Bankverbindung nicht mehr existiert?

3. Was für andere Möglichkeiten hätte ich sonst noch außer die zwei Jahre abwarten und dann eine neue Vermögensauskunft zu beantragen? Das der Schuldner jetzt auf ein Anschreiben reagiert, ist mehr als unwahrscheinlich.
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#2

01.09.2023, 02:09

Sicher, dass die UG noch besteht?
Ansonsten gibts das Thema schon öfter
viewtopic.php?t=79395 zB
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Wiebelle
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#3

01.09.2023, 09:01

Ja, die UG besteht noch.

Leider beantwortet der benannte Link nicht einmal ansatzweise meine Fragen...
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#4

01.09.2023, 09:48

Naja, da gibts diverse Themen zu
viewtopic.php?f=41&t=92049&hilit=Dritta ... t&start=10
Aber was erwartest du von einer ug die lt VVZ keine Aussenstände hat und pleite ist?
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Wiebelle
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#5

01.09.2023, 10:38

Schön... Jetzt weiß ich, dass man grundsätzlich isolierte Drittauskünfte beantragen kann. Der Post bezieht sich allerdings darauf, dass der nicht zur Vermögensauskunft erschienen ist. Unserer ist aber ja zu seiner vorherigen Vermögensauskunft erschienen...

Ich will wissen, ob die Auflösung der Bank-Geschäftsbeziehung Grund genug gem. § 802l Abs. 1 S. 2 Nr. 3 ZPO ist, um Drittauskünfte beantragen zu können. Denn die anderen Gründe aus § 802l kommen in meinem Fall nicht in Betracht.

Erwarten tue ich gar nichts. Aber ich muss unserem Mandanten irgendetwas mitteilen und ihm einfach nur mitteilen, wir müssen jetzt zwei Jahre warten um eine neue Vermögensauskunft abzuholen und regelmäßig Handelsregister und Inso-Bekanntmachungen checken, gefällt mir nicht so...
Pitt
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#6

01.09.2023, 11:30

Wie Du schreibst, können die Drittauskünfte auch eingeholt werden, wenn nach der Vermögensauskunft mit einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerforderung nicht zu rechnen ist. Gibt die Vermögensauskunft also neben der nicht mehr existierenden Bankverbindung nichts Pfändbares her, hast Du einen Antragsgrund für die Drittauskünfte. Ob die Vermögensauskunft nachbessert werden kann, hängt davon ab, wann das Konto der UG aufgelöst worden ist. Bestand es zum Zeitpunkt der Abnahme der Vermögensauskunft noch, besteht kein Nachbesserungsgrund, da die Angaben in der Vermögensauskunft zum Zeitpunkt der Abnahme korrekt waren. Bei Privatpersonen geht die Rechtsprechung davon aus, dass die Auflösung eines Girokontos die Neuabnahme der Vermögensauskunft rechtfertigt. Das würde ich bei einer gewerblich tätigen UG daher zumindest dann bejahen, wenn es das einzige Geschäftskonto ist. Ich würde hier unter Vorlage der Drittschuldnerauskunft beim GVZ die isolierte Drittauskunft beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen. Bei der erneuten Vermögensauskunft bist Du wieder auf die Mitwirkung des Schuldners angewiesen und so wie es aussieht, ist die UG ein sinkendes Schiff und da dürfte die Drittauskunft erteilt werden.
Wiebelle
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#7

01.09.2023, 12:50

Vielen vielen Dank für die Antwort. Dann war ich mit meinem Impuls ja doch gar nicht so falsch. Dann werde ich dem Mandanten dies mal mitteilen, mal sehen was dann passiert.
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