Zwangsvollstreckung gegen Geschäftsführer einer GmbH

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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#1

22.08.2023, 14:32

Hallo zusammen,

ich habe nichts zu meiner Frage gefunden. Sollte das Thema schon einmal hier sein, bitte ich um Hinweis.

Jetzt zu meiner Frage:

Ich habe eine XY GmbH welche unter den uns bekannten Anschriften nicht auffindbar ist, auch nicht unter der, der im Handelsregister eingetragen ist. Der Mahnbescheid konnte nie zugestellt werden. Ich hatte diesen dann an den Vertreter der GmbH, also dem Geschäftsführer zustellen lassen, was auch unter der Privatanschrift gelang. Im Vollstreckungsbescheid steht daher:

Herr Mustermann
Privatanschrift 1
22111 Hamburg.
als Geschäftsführer von:

Antragsgegner:

XY GmbH,
Firmenanschrift 1
22111 Hamburg.

Nun wollte ich damit vollstrecken und nu kommt die Gerichtsvollzieherin um die Ecke und sagt, dass sie den Antrag ablehnt, da wir die Zwangsvollstreckung unter der Privatanschrift des Vertreters der Schuldnerin beantragen.
Hierbei handelt es sich nicht um die Geschäftsanschrift/den Sitz der GmbH. Bitte beantragen Sie die Vollstreckung bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher.

Was will sie mir denn jetzt damit sagen? Soll ich also die Firmenanschrift 1 nehmen und den Geschäftsführer aufführen? Aber das ist ja eine Privatperson. Wenn ich den Haftbefehl über ihn als Geschäftsführer der GmbH vollstrecken will, nehme ich ja auch die Privatanschrift. Die Firma scheint ja aber nicht unter den bekannten Adressen erreichbar zu sein. Stehe hier echt auf den Schlauch, was die von mir will :kopfkratz.

Kann mir jemand weiter helfen??
Liebe Grüße

Sylvia

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Oliverreinhardt2
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#2

22.08.2023, 14:39

Hallo,

zu diesem Thema gibt es bereits einen Thread.

Hoffe, es hilft dir weiter.
Gruß
Oli
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paralegal6
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#3

22.08.2023, 15:16

mit dem "verkehrt rum" gestellten VB hast du zwar erstmal umgangen, dass die GmbH nicht auffindbar ist, das Problem besteht ja aber weiterhin. Der GF haftet ja nicht mit seinem Privatvermögen, deshalb kannst du bei ihm zuhause auch nichts vollstrecken. Genaugenommen müsstest du die GmbH erstmal finden. Hat die keine homepage oä? evtl. insolvent?
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#4

22.08.2023, 15:49

Oh, dann ist ja auch mein Vollstreckungsbescheid falsch? Eigentlich kenne ich mich gut in der ZV aus, aber irgendwie stehe ich hier gerade komplett auf dem Schlauch.

Nee Homepage und im Internet angegebene Anschrift ist nicht erreichbar.
Liebe Grüße

Sylvia

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Pitt
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#5

22.08.2023, 17:35

viewtopic.php?f=41&t=65912
Du kannst die Vermögensauskunft am Wohnsitz des
GF abnehmen lassen. Zuständig ist der GVZ am eingetragenen Sitz der GmbH. Evtl. gibt es dann auch einen Hinweis zum Verbleib der GmbH. Falls nicht, besteht die Möglichkeit, das Handelsregister darüber zu informieren, dass die inländische Geschäftsanschrift lt. Auskunft des GVZ nicht mehr stimmt. Der GF ist verpflichtet, dem HR eine zustellfähige Anschrift bekanntzugeben. Ansonsten droht ein Ordnungsgeld. Das HR schreibt den GF dann an und informiert Euch über das Ergebnis.
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Anahid
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#6

23.08.2023, 12:26

paralegal6 hat geschrieben:
22.08.2023, 15:16
mit dem "verkehrt rum" gestellten VB hast du zwar erstmal umgangen, dass die GmbH nicht auffindbar ist, das Problem besteht ja aber weiterhin. Der GF haftet ja nicht mit seinem Privatvermögen, deshalb kannst du bei ihm zuhause auch nichts vollstrecken. Genaugenommen müsstest du die GmbH erstmal finden. Hat die keine homepage oä? evtl. insolvent?
Das stimmt so nicht. Wenn Du den Nachweis hast, dass die GmbH unauffindbar ist, kannst Du den GF unter seiner Privatanschrift zur Abgabe der Vermögensauskunft - u.a. auch wegen dem Verbleibt der GmbH - laden lassen. Zuständig ist aber weiterhin das Vollstreckungsgericht/der Gerichtsvollzieher der GmbH und nicht des Geschäftsführers.

Und das ist auch das einzige, was man gegen einen GF machen kann. ZV unter seiner Privatanschrift ist ansonsten nicht möglich.
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#7

23.08.2023, 13:58

Anahid hat geschrieben:
23.08.2023, 12:26
paralegal6 hat geschrieben:
22.08.2023, 15:16
mit dem "verkehrt rum" gestellten VB hast du zwar erstmal umgangen, dass die GmbH nicht auffindbar ist, das Problem besteht ja aber weiterhin. Der GF haftet ja nicht mit seinem Privatvermögen, deshalb kannst du bei ihm zuhause auch nichts vollstrecken. Genaugenommen müsstest du die GmbH erstmal finden. Hat die keine homepage oä? evtl. insolvent?
Das stimmt so nicht. Wenn Du den Nachweis hast, dass die GmbH unauffindbar ist, kannst Du den GF unter seiner Privatanschrift zur Abgabe der Vermögensauskunft - u.a. auch wegen dem Verbleibt der GmbH - laden lassen. Zuständig ist aber weiterhin das Vollstreckungsgericht/der Gerichtsvollzieher der GmbH und nicht des Geschäftsführers.

Und das ist auch das einzige, was man gegen einen GF machen kann. ZV unter seiner Privatanschrift ist ansonsten nicht möglich.
Danke erstmal für Eure Antworten.

Einen Nachweis, dass die GmbH unauffindbar ist habe ich so nicht. Habe nur für die mir beiden bekannten Anschriften, den Hinweis vom Mahngericht bekommen, dass die Adresse nicht bekannt sei. Und deshalb hatte ich dann über den Vertreter, also des GFs, zustellen lassen. Reicht das vom Mahngericht als Nachweis aus? Ans Handelsregister schreiben dauert ja meist sehr lange. Meistens haben die auch nichts vorliegen. Sollte ich dann auch diese Mitteilungen dem Gerichtsvollzieher beifügen??

:thx
Liebe Grüße

Sylvia

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#8

23.08.2023, 14:16

Tja...ich denke, dass die Nachrichten nicht ausreichen. Was wäre denn - mal so eine andere Idee - den GV mit der Vollstreckung unter der Anschrift der GmbH und mit der Ermittlung des Aufenthaltsorts zu beauftragen? Dann müsste der sich ja dann auch an den GF wenden, oder? Hatte ich jetzt noch nie, wäre aber vielleicht eine Idee. :nachdenk
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#9

23.08.2023, 15:10

Versuchen könnte ich das ja mal. Wie mache ich den Antrag auf?

Herr XY als Geschäftsführer der XX GmbH und dann die Firmenanschrift der GmbH? Oder ganz klassisch XX GmbH, vertr. d.d. GF XY, Firmenanschrift.
Liebe Grüße

Sylvia

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#10

23.08.2023, 15:28

Klassisch......GmbH vertr. d.d. GF (und von dem die Anschrift mit angeben).
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