Arbeitseinkommen pfänden - Hinweis Nettomethode

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mia23
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#1

15.08.2023, 11:42

Hallo zusammen,

ich bins mal wieder:) Ich bin gerade drüber, einen PfÜB bzgl Lohn zu machen und bin wieder über etwas gestolpert...

Ich habe entdeckt, dass man wohl in den Antrag hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Einkommens nach Abzug von Abgaben, Steuern etc auf die Nettomethode verweisen soll. Dies hab ich zum einen aus einem Skript aus 2021 herausgelesen, allerdings wurde hier nicht explizit etwas zu geschrieben und jetzt kann ich es auch nicht mehr nachvollziehen. :kopfkratz
Im Internet bin ich dann auf Artikel gestoßen, die allerdings schon aus 2014 sind. Damals wurde sich noch darüber gestritten. Weiß jemand was Neueres dazu? Bzw. hat neuere Entscheidungen für mich? Wie macht ihr das? Ich hätte es gerne mal ausprobiert ...
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Anahid
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#2

15.08.2023, 12:50

Ich vollstreck brutto. ;-)
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Coco Lores
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#3

15.08.2023, 14:26

Ich dachte man muss die Nettomethode anwenden?

BAG, Urteil vom 17.4.2013 – 10 AZR 59/12
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#4

15.08.2023, 14:31

Bisher habe ich das auch brutto gemacht bzw. keinen Zusatz in den Antrag mit reingenommen - wenn man das überhaupt muss mit diesem Zusatz, ehrlich gesagt hab ich keine Ahnung. Ich mache das jetzt aber auch nicht jeden Tag. Das war jetzt eher so ein Zufallsfund :pfeif :patsch
Vielleicht ist das jetzt auch schon wieder überholt...
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#5

15.08.2023, 14:40

Ich mache das auch so gut wie nie, aber da ich auch in einem Steuerbüro sitze und wir bei der Lohnabrechnung jetzt eine Pfändung hatten, musste ich mich damit beschäftigen.

Ich hatte das jedenfalls so aus dem Urteil verstanden. Die lohnabrechnende Stelle muss das ja auch so ins Programm einpflegen.
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#6

15.08.2023, 14:42

Ok, dann nehm ich das jetzt mal mit auf. :lol:
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Anahid
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#7

16.08.2023, 11:52

Öhm.....das hat aber doch nicht mit dem Pfändungsauftrag zu tun Coco Lores. Das Urteil bezieht sich auf die Berechnung des Pfändungsfreibetrags zu tun - die ist aber bei Beantragung des PfÜB erst einmal für den Gläubiger uninteressant. Der Gläubiger darf Lohn brutto vollstrecken. Das ist seit ewigen Zeiten so und hat sich auch nicht geändert. Hier zur Veranschauung ein Beitrag aus 2022.
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#8

16.08.2023, 13:56

Danke für den Hinweis liebe Anahid! Wie gesagt ich mache das so gut wie nie und bin seit 10 Jahren eigentlich raus aus dem Thema.

Aber so ganz klar ist mir das - auch nach dem Beitrag - noch nicht. Ich kann in den Bruttolohn vollstrecken aber bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrags muss trotzdem die Nettomethode angewandt werden?
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#9

16.08.2023, 15:25

Sehr gerne liebe Coco :) Den Gläubiger hat das nicht zu interessieren, der muss keine Berechnung des Nettolohns durchführen. Der Drittschuldner (in der Regel ja der Arbeitgeber) hat das pfändbare Einkommen zu berechnen und die Brutto-/Nettolohnmethode bezieht sich lediglich darauf:

Muss der Arbeitgeber erst den unpfändbaren Betrag vom Bruttolohn abziehen, dann die Steuern usw. und erst dann ergibt sich, welches pfändbare Einkommen verbleibt (Bruttolohnmethode)

oder

muss der Arbeitgeber zunächst vom Bruttolohn die Steuern usw. abziehen, sodass der Nettolohn berechnet wird und erst dann den pfändungsfreien Betrag abziehen, damit sich der pfändbare Betrag ergibt (Nettolohnmethode)?

Und genau darüber hat das BAG entschieden und festgelegt, dass der Arbeitgeber nach der Nettolohnmethode vorzugehen hat.
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#10

16.08.2023, 16:08

Danke Anahid für die kurze Zusammenfassung. Im Grunde habe ich es ja dann doch richtig verstanden.

Im Prinzip ist es ja dann egal, was man in die Vollstreckung schreibt, wenn am Ende der Drittschuldner die Nettomethode wählen MUSS.
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