Erinnerung gegen Kostenrechnung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#1

14.08.2023, 14:36

Hallo liebe Foreno`s,

ich hoffe ich bin hier richtig mit meiner Frage, ansonsten bitte gerne verschieben!

Kurz zum Sachverhalt:

Wir haben einen ZV-Auftrag gestellt, der im Nirvana des beA verschwunden zu sein scheint, jedenfalls hat der zuständige GV auf unsere erste Sachstandsanfrage geantwortet, dass er keinen Eingang verzeichnen könne. Also haben wir den gleichen Auftrag nochmal per beA losgeschickt, diesmal zu Händen des zuständigen GV.

Das scheint dann auch geklappt zu haben, denn wir haben dann ein Schreiben mit Rechnung des GV erhalten. Soweit so gut.

Da der Schuldner nicht zum Termin zur Abnahme der VA erschienen ist, soll nun, wie beantragt, der Erlass des Haftbefehls veranlasst werden. Der Haftbefehl kam auch - entgegen unseres Antrags - direkt zu uns, sodass wir diesen erst wieder zum GV weiterleiten mussten.

Kurz darauf erhalten wir vom GV erneut ein Schreiben (gleicher Wortlaut wie das erste Schreiben) mit gleicher Kostenrechnung nur unter einem anderen Aktenzeichen.

Da man den GV leider überhaupt nicht telefonisch erreichen kann, um das Ganze mal kurz zu klären, und auch eine schriftliche Bitte um kurze Rücksprache zur Klärung der Angelegenheit ins Leere lief, bleibt uns jetzt nur der Weg der Erinnerung, da die zweite Rechnung für mich keinen Sinn ergibt.

Nun meine Frage, weil ich sowas noch nie geschrieben habe: Muss ich Beweise (Schriftsätze) als Anlage beifügen oder reicht die Darstellung des Problems?

Vielen Dank schonmal für Eure Antworten.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3006
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#2

14.08.2023, 14:59

dann hat das Weiterleiten des ersten Antrags durch das Gericht wohl sehr lange gedauert und kam nach eurem 2. Antrag bei ihm an? Hattet ihr bei dem Antrag direkt an den GV direkt ein Anschreiben gemachte a la das ist der 2. Auftrag? Ging es um einen VB <5000 €? Nichts desto trotz sollte ihm beim Anlegen aufgefallen sein, dass es eine identische Akte ist. Oder war die 2. RG eventuell für Abnahme des VV?
Bild
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#3

14.08.2023, 15:48

Daran habe ich natürlich auch gedacht und so wird es wahrscheinlich auch sein, da es wirklich 1:1 das gleiche Schreiben ist mit der gleichen Kostenrechnung, eben nur mit einem anderen Aktenzeichen! Meiner Meinung nach hätte ihm das auch auffallen müssen, schon allein, weil ihm das Problem bekannt war, dass der erste Antrag "verschwunden" ist und nun der Antrag erneut übersandt wurde, weil wir es in unserem 2. Anschreiben auch so erläutert haben.

Es wäre ein Leichtes das am Telefon zu klären, aber ich erreiche ihn einfach nie.

Es geht um einen VB > 5000 €. Der Titel ist auch schon beim GV.

Die Rechnung lautet wie die 1. über

- pers. Zustellung
- Versuch gütl. Erledigung
- nicht erledigte Abnahme VA
- Wegegeld
- Auslagenpauschale
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3006
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#4

14.08.2023, 16:36

da es nur einen Titel gibt kann er ja nicht 2 Mal vollstrecken, die 2. Gebühr kann somit eigentlich nicht entstanden sein (digital hätte ich evtl. verstanden, aber auf Papier sieht er es), außerdem habt ihr darauf hingewiesen dass es einen 2. bzw 1. Antrag gibt. Würde ihn über beA anschreiben ob es e sich um ein Büroversehen handelt und wenn dann länger nichts kommt tatsächlich Erinnerung. GVZ haben meist sehr kurze Bürozeiten (2 mal 2h pro Woche hier)
Bild
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#5

14.08.2023, 16:40

Ist die Erinnerung nicht Fristgebunden? 2 Wochen - Notfrist?
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3006
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#6

14.08.2023, 16:42

https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 19634.html
Notfrist wüsste ich grad nicht

"Einwendungen gegen die Kostenberechnung des Gerichtsvollziehers können im Wege
der Erinnerung gegen den Kostenansatz erhoben (§ 5 II GVKostG) oder über den
Einwand der unrichtigen Sachbehandlung (§ 7 I GVKostG) geltend gemacht werden"
Bild
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#7

14.08.2023, 16:45

Den Artikel hatte ich auch gelesen, danke.

Daraus geht ja keine direkte Frist hervor, auch aus § 5 GvKostG nicht. Aber ich kann ja nicht ewig gegen die Rechnung Erinnerung einlegen oder? Angeschrieben hatten wir ihn ja schon und um Rücksprache gebeten. Kann natürlich auch sein, dass er im Urlaub ist.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3006
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#8

14.08.2023, 16:50

ich habe hier einen GVZ angeschrieben und ne Zustellbestätigung von einem ganz anderen erhalten, da meiner im Urlaub ist. Ewig Zeit lassen würde ich mir natürlich nicht, da das keine aufschiebende Wirkung hat, er also trotzdem mahnen etc kann
Bild
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#9

15.08.2023, 06:58

Die Kostenerinnerung ist tatsächlich an keine Frist gebunden.
Coco Lores
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1084
Registriert: 19.06.2012, 20:38
Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
Wohnort: NRW

#10

15.08.2023, 08:02

Super ich danke euch für die Hilfe bezüglich der Frist.

Zu meiner ursprünglichen Frage, ob man bei der Erinnerung auch beweispflichtig ist, wurde noch nichts gesagt. Wäre super, wenn mir da noch jemand helfen könnte.

Ich hab die schon mal grob entworfen und natürlich den Sachverhalt kurz dargestellt, indem ich auf die unterschiedlichen Schriftsätze eingegangen bin. Muss ich die als Beweis anfügen oder warte ich bis das Gericht bei Bedarf dazu auffordert?

Ach und noch eine Frage: Muss ich zwingend über das beA mit dem OGV kommunizieren oder kann ich ihn auch direkt anschreiben? Habe den Haftbefehl im Original ja auch auf dem Postweg an ihn übersandt. Das erste Schreiben mit der Bitte um Klärung ging auch direkt an ihn, nicht über das beA. Vielleicht sollte ich das aber nochmal so machen...dann wäre ich auf der sicheren Seite.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Antworten