Beim Räumungsauftrag Originaltitel beifügen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Meggie
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 89
Registriert: 23.10.2007, 11:53
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

11.08.2023, 10:07

Guten Morgen,

Ich muss nach dem Berliner Modell einen Antrag auf Zwangsräumung stellen.

Da stellt sich die Frage, ob ich den Originaltitel gleich parallel per Post schicken sollte oder ob der GV den Titel nicht benötigt ?

Gruß Meggie
Oliverreinhardt2
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1762
Registriert: 03.08.2022, 00:17
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro

#2

11.08.2023, 10:09

Hallo,

ja, Original-Titel ist beizufügen. Denn hat der ZV-Auftrag erfolgt und wird der Schuldner angetroffen, händigt der GVZ den Titel in entwerteter Form aus.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
mrsgoalkeeper
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 4846
Registriert: 30.07.2007, 09:23
Beruf: ReNo, Betriebswirtin Schwerpunkt Recht, Rechtsreferentin(FSH), angehende Bachelorette:-)
Wohnort: NRW

#3

11.08.2023, 10:41

Selbstverständlich benötigt der GVZ in einem solchen Fall den Originaltitel und zwar nicht aus den vorgenannten Gründen, sondern weil sich an den Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nichts geändert hat. ;)

Wir warten immer die Anforderung des GVZ ab. Einfach damit der Titel direkt an die richtige Stelle geht und nicht irgendwo rumgeistert und im schlechtesten Fall verloren geht.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3052
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#4

11.08.2023, 13:29

ich habe jetzt einen vorläufig vollstreckbaren an den GVZ per beA geschickt, hat jemand Erfahrungen damit? (von Sicherheitsleistung steht dort nichts). Geht der GVZ damit los oder wartet er auf die vollstreckbare?
Bild
Oliverreinhardt2
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1762
Registriert: 03.08.2022, 00:17
Beruf: ReFaWi
Software: RA-Micro

#5

11.08.2023, 13:53

Unsere Erfahrung mit den GVZ, welche die Räumungen machen:
-> Vollstreckbare Ausfertigung.

Begründung:

Die vorläufige Vollstreckbarkeit könnte in einer weiteren gerichtlichen Entscheidung aufgehoben werden.
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
GV Freudenstein
Forenfachkraft
Beiträge: 108
Registriert: 16.04.2014, 22:50
Beruf: Gerichtsvollzieher

#6

11.08.2023, 19:15

Bei der Vollstreckung aus einem Urteil ist immer der Titel in vollstreckbarer Ausfertigung vorzulegen. Das gilt für jede Vollstreckung, egal ob Räumung oder etwas anderes. Auch der elektronische Rechtsverkehr hat hieran (noch) nichts geändert.
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3052
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#7

14.08.2023, 14:51

vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet aber eben dass vorher auch schon die ZV betrieben werden kann. Bei VB muss ich ja auch nicht 2 Wochen warten. Warum ist das bei anderen Titeln anders? Erschließt sich mir nicht. vg. 708 ZPO
Bild
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17612
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#8

16.08.2023, 12:45

Was hat denn § 708 ZPO mit der Wartefrist zu tun? Die Wartefrist ergibt sich aus § 798 ZPO. Wenn Euer Titel da reinfällt, musst Du halt 2 Wochen ab Zustellung warten. Ist halt Gesetz. ;-)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
paralegal6
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3052
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#9

16.08.2023, 15:47

Wo steht was mit Wartefrist? Mein Titel ist nach 708 vorl. voll. da muss man nicht warten :kopfkratz
Bild
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17612
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#10

16.08.2023, 16:04

paralegal6 hat geschrieben:
14.08.2023, 14:51
vorläufige Vollstreckbarkeit bedeutet aber eben dass vorher auch schon die ZV betrieben werden kann. Bei VB muss ich ja auch nicht 2 Wochen warten. Warum ist das bei anderen Titeln anders? Erschließt sich mir nicht. vg. 708 ZPO
Da steht was von Wartefrist und ob die auf Deinen Titel zutrifft oder nicht, ist nach § 798 ZPO zu prüfen.

Und damit: Ja, vorläufige Vollstreckbarkeit heißt, dass man die ZV betreiben kann; ob dabei die Wartefrist nach § 798 ZPO einzuhalten ist, musst Du prüfen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Antworten