Sicherheitszahlung auf pfändungsbeschluss

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Kennt alle Akten auswendig
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#11

01.08.2023, 21:35

Im Sachverhalt fehlt es leider an Angaben zur Vollstreckbarkeit des erstinstanzlichen Urteils. So lässt sich die Frage nicht abschließend beurteilen.

Dass nur ein Pfändungsbeschluss erlassen wurde, legt eine Sicherheitsvollstreckung nach §720a ZPO nahe. Dann dürfte das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sein.
In diesem Fall könnte die Sicherheitsvollstreckung gemäß §720a III ZPO ohne weiteres durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Entsprechendes gilt, wenn im Urteil eine Abwendungsbefugnis nach §711 ZPO ausgesprochen wurde.

In beiden Fällen wäre jedoch die Vollstreckung fortzusetzen falls der Gläubiger seinerseits Sicherheit leistet.

Sofern das Urteil ohne Einschränkungen vorläufig vollstreckbar ist, müsste erst eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung (gegen Sicherheitsleistung) beim Berufungsgericht erwirkt werden (§719 ZPO) bevor die Vollstreckung abgewendet werden kann.

Wenn die Sicherheitsleistung durch Hinterlegung erfolgen soll, ist ein Hinterlegungsantrag bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichtes zu stellen. Die konkrete Ausgestaltung des Hinterlegungsverfahrens ist Sache des maßgeblichen Landesrechts.
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