Ihr Lieben,
ich versuche zwei Rechnungen des GVZ nachzuvollziehen, die mir sehr hoch erscheinen.
Es geht um einen ZV-Auftrag gegen zwei Schuldner (Eheleute). Ich hatte beantragt Module E und G1 sowie N4 mit dem Hinweis, die Vermögensauskunft nur einzuholen wenn keine gütliche Erledigung zustande kommt.
Nun sind beide Schuldner wohl umgezogen, ich erhalte zwei Mitteilungen des GVZ mit "Schuldner unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln" und zwei Rechnungen über 45,57 €. Klar, zwei Schuldner, zwei Rechnungen, voll ok, aber bei den abgerechneten Positionen stellt sich mir die Frage, ob ich es nicht blicke oder ob da vielleicht zu viel abgerechnet wurde.
Die beiden Rechnungen lauten gleich:
KV 600 Nicht erledigte Zustellung (ich frage mich wofür? ich hatte D nicht angekreuzt oder betrifft das evtl. das Schreiben zur gütlichen Erledigung?)
KV 604 Nicht erledigte Amtshandlung (betrifft das Modul E oder G1? Wobei ich ja extra hingeschrieben hatte, G1 nur wenn E nicht zustande kommt - oder war gerade das mein Fehler, der diese Gebühr nun rechtfertigt?)
KV 208 Versuch gütliche Erledigung (ich habe hierzu gelesen die Entscheidung des OLG Hamm, Beschl. v. 19.3.2019 (25 W 66/19), wonach die Gebühr 208 nicht entsteht, wenn das Schreiben dem unbekannt verzogenen Schuldner nicht zugestellt werden kann - oder ist "nicht zu ermitteln" nicht gleichzusetzen mit "unbekannt verzogen"?)
Ich bedanke mich im Voraus.
Viele Grüße,
Moni
Kostenrechnung GVZ nicht nachvollziehbar
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Hallo,
dieser Beitrag ist mal eine kleine information bzgl. eines VA-Verfahrens für dich.
Bezüglich des KV 208, so gibt es eine Entscheidung des OLG Bamberg, Beschluss vom: 05.08.2021, Az.: 8 W 37/21.
--> Im vorliegenden Fall war der Schuldner unbekannt verzogen. Damit konnte eine gütliche Einigung von vornherein nicht erzielt werden. Ein dementsprechend „untauglicher“ Versuch kann aber keine Gebühr nach Nr. 207, 208 KV-GvKostG auslösen.
dieser Beitrag ist mal eine kleine information bzgl. eines VA-Verfahrens für dich.
Bezüglich des KV 208, so gibt es eine Entscheidung des OLG Bamberg, Beschluss vom: 05.08.2021, Az.: 8 W 37/21.
--> Im vorliegenden Fall war der Schuldner unbekannt verzogen. Damit konnte eine gütliche Einigung von vornherein nicht erzielt werden. Ein dementsprechend „untauglicher“ Versuch kann aber keine Gebühr nach Nr. 207, 208 KV-GvKostG auslösen.
Gruß
Oli
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Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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Die Reihenfolge war ja vorgegeben. Damit ist die gütliche Erledigung zur Bedingung der Abnahme der VAK. Formal ist damit zunächst isoliert beantragt. Es lag nur ein Auftrag vor § 3 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GvKostG. Damit sind zwei Rechnungen eigentlich nicht in Ordnung.
Die Gebühr KV 208 kann nicht erhoben werden, wenn ein Schuldner nicht erreicht werden kann (so wohl auch Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht - wenngleich als strittig bezeichnet).
Die gütliche Erledigung konnte nicht erreicht werden. Damit konnte der bedingte Antrag auf Abnahme der VAK nicht eingehen. Eine Zustellung der Ladung war mithin entbehrlich.
Die Gebühr KV 208 kann nicht erhoben werden, wenn ein Schuldner nicht erreicht werden kann (so wohl auch Winterstein, Gerichtsvollzieherkostenrecht - wenngleich als strittig bezeichnet).
Die gütliche Erledigung konnte nicht erreicht werden. Damit konnte der bedingte Antrag auf Abnahme der VAK nicht eingehen. Eine Zustellung der Ladung war mithin entbehrlich.
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- Beruf: Gerichtsvollzieher a.D.
Gem. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 GvKostG gilt der Gerichtsvollzieher bei der oben beschriebenen Antragskonstellation als gleichzeitig beauftragt. Eine Gebühr (KV 604/260) fällt somit bereits bei Antragseingang an.
Die Gebühr KV 600 (Ladungszustellung) ist ebenfalls entstanden (AG Hameln, Beschl. vom 23.10.2020, Az. 34 M 32098/20)
Wenn die Themenstarterin die Gebühr für die VAK einsparen will, hätte sie zunächst eine isolierte g.E. (KV 207) in einem eigenen Vollstreckungsauftrag beantragen müssen, um dann nach Erledigung der g.E. ggfls. einen neuen Vollstreckungsauftrag auf VAK zu stellen.
Auch die KV 208 für die beantragte g.E. fällt ebenfalls an (s.a. OLG Oldenburg, Beschl. vom 07.09.2020, oder OLG Braunschweig, Beschl. vom 30.10.2018, Az. 2 W 85/18 u.v.m). Bei einer isolierten g.E. würde wie im obigen Fall ("Sch. ist nicht zu ermitteln") eine Einstellungsgebühr KV 604/207 entstehen. Warum dann für das gleiche Ergebnis bei einer kombinierten g.E. keine Gebühr entstehen soll, bleibt unlogisch.
Das der Gerichtsvollzieher im obigen Fall zwei Kostenrechnungen erstellt hat, ist völlig richtig. Die Eheleute mögen zwar für die Forderung gesamtschuldnerisch haften, aber nicht für die jeweiligen Kosten des anderen. Jeder Schuldner haftet also nur für die bei sich entstandenen Kosten.
Die Gebühr KV 600 (Ladungszustellung) ist ebenfalls entstanden (AG Hameln, Beschl. vom 23.10.2020, Az. 34 M 32098/20)
Wenn die Themenstarterin die Gebühr für die VAK einsparen will, hätte sie zunächst eine isolierte g.E. (KV 207) in einem eigenen Vollstreckungsauftrag beantragen müssen, um dann nach Erledigung der g.E. ggfls. einen neuen Vollstreckungsauftrag auf VAK zu stellen.
Auch die KV 208 für die beantragte g.E. fällt ebenfalls an (s.a. OLG Oldenburg, Beschl. vom 07.09.2020, oder OLG Braunschweig, Beschl. vom 30.10.2018, Az. 2 W 85/18 u.v.m). Bei einer isolierten g.E. würde wie im obigen Fall ("Sch. ist nicht zu ermitteln") eine Einstellungsgebühr KV 604/207 entstehen. Warum dann für das gleiche Ergebnis bei einer kombinierten g.E. keine Gebühr entstehen soll, bleibt unlogisch.
Das der Gerichtsvollzieher im obigen Fall zwei Kostenrechnungen erstellt hat, ist völlig richtig. Die Eheleute mögen zwar für die Forderung gesamtschuldnerisch haften, aber nicht für die jeweiligen Kosten des anderen. Jeder Schuldner haftet also nur für die bei sich entstandenen Kosten.
Es ist unrichtig, wenn zwei Kostenrechnungen für einen Auftrag gelegt werden.
Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, m Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen. Der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag alsbald nach Fälligkeit der Kosten in den Akten eine Kostenrechnung auf.
Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner (§ 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Es handelt sich um denselben Auftrag, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig beauftragt wird, m Vollstreckungshandlungen gegen Gesamtschuldner auszuführen. Der Gerichtsvollzieher stellt über jeden kostenpflichtigen Auftrag alsbald nach Fälligkeit der Kosten in den Akten eine Kostenrechnung auf.
Soweit mehrere Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt worden sind, haften sie auch für die Kosten der Zwangsvollstreckung als Gesamtschuldner (§ 788 Abs. 1 Satz 3 ZPO).