Verjährung Vollstreckungstitel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Recht_Azubi
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#1

12.07.2023, 17:51

Hallo Leute,

folgender Sachverhalt:
Wir haben einen Vollstreckungstitel von 1997 und da haben wir im Jahre 2006 einen Zwangsvollstreckungsauftrag eingeleitet. Nachdem dieser erfolglos geblieben ist, hat die Kanzlei in der ich arbeite erst im Jahre 2022 erneut eine Zwangsvollstreckung eingeleitet. Diese habe ich selbst eingeleitet bzw. den Auftrag an den GV geschickt.
Der Zeitraum, in welchem nichts gemacht wurde beträgt 16 Jahre. (2006 - 2022)
Laut Gesetz ist der Titel somit "verwirkt", wenn ich das richtig verstanden habe.
Gibt es eine Möglichkeit doch noch den Titel durchzusetzen in seiner vollen "Wirksamkeit"? (Versteht jemand was ich damit sagen möchte oder soll ich es anders erklären?)

Für eure Hilfe wäre ich euch dankbar.
Oliverreinhardt2
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#2

12.07.2023, 19:17

Hallo,

die Verjährung endet bei einem vollstreckbaren Titel aus dem Jahre 1997 zum: 01.01.2027.
Ansonsten hat sich der BGH zu dieser Sache bereits befasst, vgl. BGH, Urteil vom: 14.11.2007, Az.: VII ZR 23/02.

Zu beachten ist bei erneuter ZV-Maßnahme, dass etwaige Zinsansprüche, welche nicht tituliert sind, gem. § 197 II BGB, der Regelverjährung unterliegen. Bedeutet für dich: Anpassung des FoKo´s um die verjährten Zinsen unter Beachtung des § 197 II BGB.
Gruß
Oli
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#3

13.07.2023, 08:58

Verjährung ist ja eine Einrede die der Schuldner erstmal erheben muss
https://www.haufe.de/personal/haufe-per ... 34037.html
gleiches gilt für Verwirkung
Ich mache dann immer nur Kleine ZV wegen Teilbetrag um mal zu schauen
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Anahid
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#4

13.07.2023, 09:39

Vor allem würde ich mal prüfen, ob da nicht irgendwann in der Zwischenzeit ein Insolvenzverfahren vorgelegen hat, womit der Titel ggf. verbraucht wäre.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#5

13.07.2023, 09:49

oder ob der Schuldner generell noch existiert :lol: und wo
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Oliverreinhardt2
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#6

13.07.2023, 09:52

paralegal6 hat geschrieben:
13.07.2023, 09:49
oder ob der Schuldner generell noch existiert
:lolaway
Gruß
Oli
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#7

13.07.2023, 11:20

Also hat unser Titel nicht an Wirksamkeit verloren, obwohl wir 16 Jahre lang nichts getan haben? Der Schuldner hat zuletzt einen kleineren Betrag überwiesen. (Gestern)

Der Schuldner existiert. Nur ändert der dauernd seine Adresse so dass wir dauernd eine EMA machen müssen.
Oliverreinhardt2
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#8

13.07.2023, 11:47

Recht_Azubi hat geschrieben:
13.07.2023, 11:20
Also hat unser Titel nicht an Wirksamkeit verloren, obwohl wir 16 Jahre lang nichts getan haben?
Richtig.
Recht_Azubi hat geschrieben:
13.07.2023, 11:20
Der Schuldner hat zuletzt einen kleineren Betrag überwiesen. (Gestern)
Siehe auch § 212 I Nr. 1 BGB
Recht_Azubi hat geschrieben:
13.07.2023, 11:20
Der Schuldner existiert. Nur ändert der dauernd seine Adresse so dass wir dauernd eine EMA machen müssen.
Das gehört leider dazu.... :panik
Gruß
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#9

13.07.2023, 11:50

Recht_Azubi hat geschrieben:
13.07.2023, 11:20
Nur ändert der dauernd seine Adresse so dass wir dauernd eine EMA machen müssen.
Lass doch sowas über den Gerichtsvollzieher machen. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Recht_Azubi
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#10

13.07.2023, 11:51

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
13.07.2023, 11:47
Recht_Azubi hat geschrieben:
13.07.2023, 11:20
Also hat unser Titel nicht an Wirksamkeit verloren, obwohl wir 16 Jahre lang nichts getan haben?
Richtig.
Recht_Azubi hat geschrieben:
13.07.2023, 11:20
Der Schuldner hat zuletzt einen kleineren Betrag überwiesen. (Gestern)
Siehe auch § 212 I Nr. 1 BGB
Recht_Azubi hat geschrieben:
13.07.2023, 11:20
Der Schuldner existiert. Nur ändert der dauernd seine Adresse so dass wir dauernd eine EMA machen müssen.
Das gehört leider dazu.... :panik
Habe ich soweit verstanden.
Nur noch zum Ende der Verjährung: Normalerweise endet die Frist ja bei einem Titel von 1997 im Jahre 2027, das ist mir klar aber wenn durch die Zahlung, sowie durch die Zwangsvollstreckungsaufträge von uns die Frist gehemmt wird bzw. neu beginnt, müsste sie doch ab dem Tag der Handlung quasi von neu beginnen (Würde ja bedeuten: 2022+30 Jahre?) 2022 wurde die letzte Zwangsvollstreckungshandlung durchgeführt.
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