Verjährung Vollstreckungstitel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Pitt
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#41

08.05.2024, 13:34

Der Beschluss nimmt zum Thema Wucherzinsen Stellung und verweist auf die hierzu vom BGH ergangene Rechtsprechung, die wiederum Anhaltspunkte bei der Prüfung, ob Wucher vorliegt, enthält. Ein ausländisches Urteil unterliegt hierbei den gleichen Prüfungsgrundsätzen wie ein deutsches Urteil, wenn in Deutschland vollstreckt werden soll. Ich gebe Dir Recht, dass ein Widerspruch die bessere Lösung wäre. Wenn aber ein Vollstreckungstitel mit Wucherzinsen - aus welchen Gründen auch immer -erlassen worden ist, hat der Schuldner - wie beim verlinkten Beschluss geschehen - auch nach Rechtskraft die Möglichkeit, die Vollstreckung von Wucherzinsen zu verhindern.
Dr. House
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#42

08.05.2024, 15:51

Anfang der 90er-Jahre lag der Effektivzinsatz bei 10%, in Spitzenzeiten für Baufinanzierung bei 12%. Von Überziehungszinsen ganz zu schweigen. Damals gab es für normale Girokonten sogar noch Guthabenzinsen. Mir sind noch die VB's mit 17 und mehr Prozent gut in Erinnerung. Wenn diese Zinssätze damals nicht als Wucher galten, dürften es heute trotz der Zinsentwicklung nicht anders sein.
Ich gebe @Anahid völlig Recht, wie soll ein rechtskräftiger Titel noch angefochten werden. Dann gäbe es ja auch gleich noch die Möglichkeit frühere überhöhte vorgerichtliche Kosten, oder gleich auch noch die Hauptforderung wegen angeblichen Wucher anzufechten.
Pitt
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#43

08.05.2024, 18:00

Ja, die Zinssätze gab es und deren grundsätzliche Vollstreckbarkeit steht auch nicht im Widerspruch zum Beschluss des OLG Düsseldorf und der dort zitierten BGH-Rechtsprechung, da einer der zu prüfenden Punkte bei der Frage, ob Wucherzinsen vorliegen, der Vergleich mit den Durchschnittszinssätzen bei vergleichbaren Geschäften zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist. Meine Antwort bezog sich auf schebis Frage, der kein konkreter Fall aus einem bestimmten Jahrzehnt zugrunde lag, nicht auf den Thread der Themenstarterin. Es bleibt meiner Meinung nach bei der Standard-Juristenantwort: "Es kommt darauf an." Bei Titeln aus den 90er Jahren kenne ich Zinssätze von 12-15%. Ich denke, dass im Jahr 2024 bei einem Kaufvertrag mit einem Verbraucher ein Verzugszins von 15% und mehr vom Gericht zumindest hinterfragt wird, der Gläubiger also nachweisen muss, dass dieser Zinssatz ortsüblich und angemessen ist.
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paralegal6
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#44

08.05.2024, 19:12

Er kam auf durch meine Frage zu nem ganz anderen Sachverhalt und nun sollte auch mal gut sein.
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