VZV

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Hühnerhaufen
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#1

22.06.2023, 09:40

Hallo,

kurze Verständnisfrage für mich:

Ich habe bisher immer - immer heißt wohl nicht, dass es immer richtig ist - die Vorläufigen Zahlunverbote an die Gerichtsverteilerstelle geschickt, wo der Drittschuldner seinen Sitz hat.

Ich bringe nun nicht tagtäglich VZVs aus, aber ein paar sind das schon im Jahr.

Nun bekomme ich heute ein VZV vom Gericht zurück und weist mich darauf hin, dass das Gericht wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat zuständig für die Zustellung ist.

Haben die Recht? Meine Recherche, auch hier im Forum hat ergeben, dass man sowohl AG Drittschuldner als auch AG Schuldner angeben kann.

Gruß
Hühnerhaufen
Oliverreinhardt2
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#2

22.06.2023, 09:53

Hallo,

nein, die haben nicht Recht.

Ein VZV kann nach Belieben über einen GVZ zugestellt werden, siehe auch hier.

Hatten wir auch einige Male dieses Theater, ich nutze z.B. immer den GVZ, der für unseren Kanzleistandort zuständig ist und werfe dort die VZV´s in den BK ein. Die Zustellungen klappen reibungslos. ;)
Gruß
Oli
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Katie
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#3

22.06.2023, 10:03

Hallo,
da es sich bei dem vorläufigen Zahlungsverbot ja lediglich um eine "private schriftliche Benachrichtigung" an den Drittschuldner handelt, dass eine Pfändung bevorsteht, kannst Du dieses durch jeden X-beliebigen Gerichtsvollzieher zustellen lassen. Der Gerichtsvollzieher stellt das Zahlungsverbot ja nicht persönlich zu, sondern durch die Post mit Zustellungsurkunde. Ich lasse die Zahlungsverbot grundsätzlich immer durch Gerichtsvollzieher in unserem AG-Bezirk zustellen, die ich kenne.
Ich bin nicht die Signatur, ich putze hier nur.
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#4

22.06.2023, 10:31

Ich nehme immer das Gericht des Drittschuldners, da die Zustellung dann in dem Ort passiert wo auch der Sitz/Wohnort ist und es m.E. schneller geht. Bisher hatte ich aber dazu auch noch keinerlei Reklamationen.
Liebe Grüße

Sylvia

173



Das Glück Deines Lebens hängt von der Beschaffenheit Deiner Gedanken ab.
Hühnerhaufen
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#5

22.06.2023, 10:50

Ich konnte jetzt mit dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg telefonieren

"Nach § 16 Abs. 1 S. 1 GVO und der Präsidentenverfügung vom 23.05.2023 bemisst sich die Zuständigkeit von VZV-Zustellungen künftig ausschließlich nach dem Wohnort des Schuldners"

Ich habe in der Angelegenheit noch zwei weitere VZVs ausgebracht, da muss ich dann wohl mal abwarten, was mit denen passiert. Gehört habe ich da noch nichts.

Gruß Hühnerhaufen
Oliverreinhardt2
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#6

22.06.2023, 10:54

Viel Erfolg
:huepf
Gruß
Oli
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Hühnerhaufen
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#7

22.06.2023, 10:59

Ich habe schon etwas recherchiert: Die Änderung ist zum 01.06.2023, im Rechtspflegerforum auch schon Thema.

Es stellt sich mir die Frage, ob es alle Zustellungen betrifft, also nicht nur die VZVs ....

Fällt damit der "Lieblingszusteller" weg?
GV Freudenstein
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#8

22.06.2023, 22:02

Seit dem 01.06.23 ist gemäß § 16 Abs. 1 GVO - mit Ausnahme einer Zustellung nach § 840 ZPO - immer der Gerichtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners/Adressaten für die Zustellung zuständig. Mit der Neuregelung in § 16 GVO wurde die freie Gerichtsvollzieherwahl aufgehoben.
Hühnerhaufen
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#9

23.06.2023, 08:46

Vielen Dank für die Bestätigung.
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