Guten Morgen,
Sachverhalt ist folgender:
Verkäufer hat ein VU gegen sich ergehen lassen. Der damalige Kläger, genannt K, hat in das Grundstück unseres Verkäufers, genannt V, eine Sicherungshypothek eintragen lassen.
Unabhängig davon hat K nun einen Pfüb gegen den Erwerber, genannt E, des Grundstücks des V erwirkt und zustellen lassen.
Der Kaufpreis dient, wie so häufig, auch zur Ablösung einer noch eingetragenen Grundschuld. Im Kaufpreisfälligkeitsschreiben soll daher der größte Teil an die Gläubigerbank gezahlt werden und lediglich ein kleiner Betrag an den V. Dieser Betrag reicht nicht aus, um die Forderung des K auszugleichen.
Frage nun:
Was muss der Erwerber an den ehemaligen Kläger zahlen? Die volle Summe, womit die Gläubigerbank nicht die volle Summe bekommen würde und die Grundschuld im Grundbuch nicht gelöscht werden könnte, der Kaufvertrag somit nicht durchgeführt werden kann, oder aber nur die Summe, die als Restbetrag vom Kaufpreis gemäß gemäß Kaufpreisfälligkeitsschreiben an den Verkäufer gezahlt werden soll.
Wir sind uns uneins. Vielleicht hatte ja jemand schon so einen Fall.
Schönen Tag
Dina-Tabea
Unser MA (Käufer) hat Pfüb wg. Teil des Kaufpreises erhalten
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Die Antwort ergibt sich von selbst, weiss aber nicht, ob das schon Rechtsberatung ist oder nicht. Der DS ist verpflichtet pfändbare Beträge abzuführen. Du kannst nur den Teil pfänden, der eigentlich dem VK zusteht
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Die SichHyp wird auch beglichen da immer lastenfrei verkauft wird, auf den PÜB wird dann vermutlich keine Zahlung mehr erfolgen
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Vielen Dank
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Das die Leistung an einen Dritten vereinbart ist, bedeutet aber nicht, dass der Kaufpreisanspruch nicht mehr dem Schuldner zusteht.paralegal6 hat geschrieben: ↑22.06.2023, 14:30Der DS ist verpflichtet pfändbare Beträge abzuführen. Du kannst nur den Teil pfänden, der eigentlich dem VK zusteht
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ihm steht nur der Überschuss zu nach Abzug von Hypotheken etc
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Und genau das ist auch mein Problem. Der Verkäufer hat sich zur lastenfreien Übergabe verpflichtet.
Der Käufer jedoch nur zur Zahlung des Kaufpreises and en Käufer. Wie der sein Geld verteilt, kann dem Käufer egal sein. Der Einfachheit halber wird daher das Kaufpreisfälligkeitsschreiben so aufgebaut, dass die Ablösung der eingetragenen GS erfolgen kann. Aber hierfür hat der Verkäufer zu sorgen.
Von daher bin ich mir nicht sicher, ob der Käufer sich, wenn er nur den Teil an den Gläubiger des beantragten Pfübs zahlt, den der Käufer direkt erhalten sollte, weiterleitet, sich nicht schadensersatzpflichtig macht. Wäre ich Vertreter des Gläubigers, würde ich mich diesbezüglich sicherlich an den Käufer wenden, wenn ich den Restbetrag nicht vom Verkäufer erhalte.
Ist in diesem Fall die eingetragene Grundschuld, die abgelöst werden soll, vorrangig zu bedienen? Ich bin mir da nicht sicher.
Der Käufer jedoch nur zur Zahlung des Kaufpreises and en Käufer. Wie der sein Geld verteilt, kann dem Käufer egal sein. Der Einfachheit halber wird daher das Kaufpreisfälligkeitsschreiben so aufgebaut, dass die Ablösung der eingetragenen GS erfolgen kann. Aber hierfür hat der Verkäufer zu sorgen.
Von daher bin ich mir nicht sicher, ob der Käufer sich, wenn er nur den Teil an den Gläubiger des beantragten Pfübs zahlt, den der Käufer direkt erhalten sollte, weiterleitet, sich nicht schadensersatzpflichtig macht. Wäre ich Vertreter des Gläubigers, würde ich mich diesbezüglich sicherlich an den Käufer wenden, wenn ich den Restbetrag nicht vom Verkäufer erhalte.
Ist in diesem Fall die eingetragene Grundschuld, die abgelöst werden soll, vorrangig zu bedienen? Ich bin mir da nicht sicher.
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ist dem Käufer eben nicht egal, denn wenn er das Grundstück nicht lastenfrei erhält gilt der Kaufvertrag nicht. Auf den PfüB darf er erst zahlen, wenn alle vorranigen Grundbuchberechtigten bedient sind. Überlege mal praktisch, ich zahle doch nicht als Käufer nen vollen Kaufpreis und bekomme dafür das Haus gar nicht.