Urteil Zustimmungsersetzung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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schmackebatz
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#1

15.06.2023, 14:38

Hallo, ein Mitglied einer Erbengemeinschaft weigert sich, die Überweisungen zum Ausgleich von Forderungen gegen das Erbe aus dem gemeinsamen Bankkonto zu unterschreiben. Wir haben daher Klage auf Zustimmungsersetzung gegen ihn erhoben und ein rechtskräftiges Versäumnisurteil erhalten (die Ausfertigung kriegen wir in Kürze). Ich bin gerade etwas überfragt, wie die Überweisungen getätigt werden können. Ich gehe davon aus, dass wir das Urteil sowie die von unserem Mandanten unterzeichneten Überweisungsaufträge der Bank durch einen Gerichtsvollzieher zustellen lassen müssen und diese dann auffordern, die ausgeurteilten Beträge an die jeweiligen Gläubiger zu zahlen. Ist das richtig, oder muss ich was anderes tun? Hab so was in meinen 35 Jahren als RENO noch nie machen müssen.
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Anahid
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#2

15.06.2023, 14:45

Das ist die Vollstreckung einer Willenserklärung § 894 ZPO. Meiner Meinung nach musst Du da gar nichts zustellen. Ich hoffe nur, es ist klar definiert, was an wen wie ausgezahlt werden soll im Urteil, sonst gehst Du damit eh baden.
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Pitt
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#3

15.06.2023, 16:29

In Ergänzung zu Anahids Antwort hier noch ein Urteil des OLG Saarbrücken. Dort ging es auch um die ZV einer Willenserklärung bei einer ErbG bzgl. Überweisung von einem Konto und der hinreichenden Bestimmtheit des titulierten Anspruchs:
https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE221662014
schmackebatz
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#4

16.06.2023, 14:09

Hallo, leider beantwortet dies meine Frage nicht. Ich habe das Versäumnisurteil mit der genauen Bezeichnung der jeweiligen Gläubiger incl. möglicher Rechnungsnummern im Tenor, das ist nicht das Problem, da war ich sehr genau, damit nichts schief geht. Mein Problem ist, wie ich mit dem Urteil umgehen muss, damit die Bank die Zahlungen ausführt. Das Urteil des OLG Saarbrücken hilft mir in Berlin lebenden Saarländerin leider auch nichts, da es in diesem Urteil darum ging, dass die Schuldnerin der Überweisung zustimmt. Wir haben aber ein Urteil, durch das die Zustimmung ersetzt wird, der andere Erbe also gar nichts tun muss, sondern wohl unser Mandant, der mit dem Urteil die Überweisungen durchführen kann. Aber vielleicht sollte ich bei der Bank anrufen und erfragen, wie wir es erreichen, dass die Überweisungen gemäß des Urteils durchgeführt werden.
Pitt
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#5

16.06.2023, 14:55

Meiner Meinung nach reicht dann die Vorlage der rechtskräftigen Entscheidung bei der Bank zu Durchführung der Überweisungen aus. Eine Zustellung durch den GVZ braucht es dazu nicht. Evtl. verlangt die Bank eine begl. Ablichtung. Die könntet ihr dann, falls es sich um eine Sparkasse handelt, auch per beA schicken. Viel Erfolg!
schmackebatz
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#6

21.06.2023, 11:51

Hallo, vielen Dank für die Nachricht. Ich habe mit der Commerzbank telefoniert, wir müssen die von unserem Mandanten unterzeichneten Überweisungsträger zusammen mit dem rechtskräftigen Urteil in der Filiale abgeben (juchhu nur 100 m entfernt). Ich nehme dann vorsorglich das Original sowie eine Kopie mit, wobei mir mitgeteilt wurde, dass die Commerzbank dann selbst eine Kopie fertigt. Aber besser ist.
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