PfÜB und Insolvenzverfahren

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Pitt
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#1

08.06.2023, 09:26

Bei dem nachstehenden Fall bin ich unsicher, ob das vom Drittschuldner gezahlte Geld an den Mandanten ausgekehrt werden kann. Ich fürchte, nein.
- Der PfÜB wurde am 15. August 2018 beantragt.
- Das Verbraucherinsolvenzverfahren wurde am 19. Oktober 2018 eröffnet. Der Schuldner hat Restschuldbefreiung beantragt.
- Am 22.09.2020 ist das Verfahren mangels Masse aufgehoben worden. Eine Schlussverteilung konnte nicht vorgenommen werden.
- Mit Beschluss v. 22.09.2020 wurde RA X zum Treuhänder bestellt Die Abtretungsfrist beträgt 6 Jahre beginnend mit Verfahrenseröffnung am 19.10.2018, läuft also noch bis zum Herbst 2024.
- Gestern ging nun eine Teilzahlung (knapp die Hälfte der vollstreckten Forderung) per Überweisung durch einen Drittschuldner ein.

Wie seht Ihr das? Ich denke, da hier zwischen PfÜB und Insolvenzeröffnung weniger als 3 Monate liegen und die Wohlverhaltensphase noch läuft, darf ich das Geld nicht an den Mandanten auskehren.
Oliverreinhardt2
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#2

08.06.2023, 09:36

Wann wurde der PfÜB an d. DS zugestellt? Ab diesem Zeitpunkt (= Datum der PZU), gilt die Beschlagnahme. Wenn ich dich richtig verstanden habe, erging der PfÜB vor der InsO-Eröffnung?
Ansonsten, vielleicht hilft dir das hier weiter?
Im Zweifel würde ich schlichtweg den zuständigen TH anfragen, ob der erhaltene Geldbetrag eine Insolvenmasse darstellt.
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Pitt
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#3

08.06.2023, 09:43

Der PfÜB wurde dem Drittschuldner am 28. August 2018 zugestellt. So wie ich den verlinkten Beitrag verstehe, habe ich nicht einmal die Möglichkeit auf Ruhendstellung der Pfändung, um für den Fall der Versagung der Restschuldbefreiung auf Guthaben zugreifen zu können. Beim Schuldner handelt es sich um einen Verbraucher.
Oliverreinhardt2
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#4

08.06.2023, 09:48

M.E. stellt die DS-Zahlung keine Insolvenzmasse dar. Denn die "monatsfrist für einen PfÜB", § 88 I InsO, ist nicht erfüllt.
Habe gerade meinen InsO-Kommentar von "Braun" net zu Hand. Am besten, du fragst den TH mal...
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paralegal6
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#5

08.06.2023, 11:41

88 InsO bezieht sich auf den Antrag auf Eröffnung, nicht die Eröffnung an sich.
Zuletzt geändert von paralegal6 am 08.06.2023, 11:42, insgesamt 1-mal geändert.
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#6

08.06.2023, 11:48

paralegal6 hat geschrieben:
08.06.2023, 11:41
88 InsO bezieht sich auf den Antrag auf Eröffnung, nicht die Eröffnung an sich.
Dies war mit meinem vorangegangenem Thread gemeint.
Der PfÜB wurde vor InsO-Eröffnung erlassen und zugestellt. Er fiel nicht in § 88 I InsO.
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#7

08.06.2023, 11:58

Nochmal zum Mitlesen: 88 bezieht sich auf den Antrag auf Eröffnung. Von diesem Datum lese ich hier nichts. Kann Ende September gewesen sein, muss aber nicht. Raten bringt nix. Folglich kannst auch nicht die Monatsfrist errechnet haben
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#8

08.06.2023, 12:00

@paralegal6: Das genaue Datum des Antrages liegt mir leider nicht vor. Am 06.09.2018 schrieb der damalige Anwalt des Schuldners, dass er bis zum 18.09.2018 eine Forderungsaufstellung übersandt bekommen möchte. Ich vermute daher, dass der Antrag Ende September 2018 gestellt worden ist, also ca. 1 Monat vor PfÜB-Zustellung. Da es sich hier aber um einen Verbraucher handelt, beträgt die Frist 3 Monate vor Antragstellung. Wird innerhalb dieser Frist ein PfÜB beantragt, kann der angefochten werden. Nach Aufhebung des Verfahrens mangels Masse und mit Beginn der Wohlverhaltensphase gilt doch bis zum Ende der Abtretungsfrist § 294 InsO, oder? Ich meine daher, dass hier Treuhänder und Insolvenzschuldner die Rückzahlung verlangen könnten. Chef hat das Geld aber heute Morgen schon an den Mandanten ausgekehrt.
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#9

08.06.2023, 12:09

Nehmt ihr denn am Insolvenzverfahren teil und habt mit Aus/Absonderung angemeldet? Angefochten wurde der Pfüb ja bisher nicht? Ja, eigentlich hätte der DS nicht auskehren dürfen. Verbraucher hatte ich überlesen, ja dann 3 Monate, also unwirksam. Ist DS=Bank? Die sollte es ja eigentlich wissen. Den TH drauf schubsen würd ich glaub ich nicht
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#10

08.06.2023, 12:21

Wir haben die Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet. Es handelt sich um Mietschulden eines Mietnomaden. Wegen des Vermieterpfandrechts wurde abgesonderte Befriedigung unter gleichzeitiger Anmeldung des Ausfalls beansprucht. Die Forderung wurde in voller Höhe unter Berücksichtigung des geltend gemachten Absonderungsrechts festgestellt. Drittschuldnerin ist eine Bank. Die hatte im Jahr 2018 mitgeteilt, dass es sich um ein Pfändungsschutzkonto handelt. Das Konto wies damals ein Guthaben von ca. 280,00 € auf.
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