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Kostenrechnung GV

Verfasst: 29.05.2023, 23:00
von klee17
Hi, kann mir jemand sagen, ob die Kostenrechnung des GV so richtig ist? Meiner Meinung nach darf man nur einmal die KV716 abrechnen oder? Und darf man KV716 mit 700 abrechnen, weil ja eigentlich dies schon in 716 inbegriffen ist? Und wäre die Kostenrechnung sonst nicht zu beanstanden?
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Danke für Eure Mühe und schönen Start in die Woche! :-)

Re: Kostenrechnung GV

Verfasst: 30.05.2023, 07:45
von Oliverreinhardt2
Hallo,

zu dem Pkt. der KV 716 i.V.m. § 802l ZPO unterliegt dies Eurem ZV-Antrag, da ihr euren ZV-Antrag in Kombination mit § 802l ZPO, gestellt habt.
Die Auslagen zu KV Nr. 700 Nr. 1 GvKostG, sind richtig. Hier liegt es wohl so vor, dass ihr euren ZV-Auftrag nicht in der erforderlichen Anzahl der Abschriften, dem GVZ zugesandt habt.

Mir fällt lediglich auf, dass zum einen eine persönliche ZU, KV-Nr.: 100, sowie eine post-ZU, KV-Nr.: 701, abgerechnet worden sind :kopfkratz
Da du jedoch nicht geschrieben hast, was in eurem ZV-Auftrag alles beantragt worden ist, kann ich hierzu zzt. leider Nichts sagen...

Re: Kostenrechnung GV

Verfasst: 30.05.2023, 16:21
von paralegal6
beA ZV und Abschriften :kopfkratz der link ist aus 2013 und gilt gar nicht mehr
die 10 € sind wohl für die VAK die ihr in Kopie erhalten habt?
§ 802L ist Auskunftsrecht, da habt ihr wohl Auskünfte bei der Bank beantragt
ansonsten würde ich wegen 3 Euro auch keine Erinnerung einlegen

Re: Kostenrechnung GV

Verfasst: 31.05.2023, 00:32
von Zwangsvollstrecker
Diese Kostenrechnung ist tatsächlich nicht zu beanstanden.

Es ist 2x die KV 716 entstanden, da 2 Aufträge vorliegen. Die Einholung von Drittauskünften nach 802l stellt einen weiteren kostenrechtlichen Auftrag dar.

Hinsichtlich der Anmerkung zur KV100 / KV701 sei erklärt, dass die Ldg zur Abgabe der VAK persönlich zugestellt wurde. Die Eintragungsanordnung, welche dem Schuldner zwingend förmlich zuzustellen ist, löst die KV701 - Portoentgelt aus.