Pfändung Wertpapiere und Bankschließfach

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mia23
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#1

16.05.2023, 13:03

Hallo zusammen,

ich bin gerade dabei, einen Antrag PfÜB zu erstellen. Wollen Kontopfändung betreiben. Wir haben als Titel ein VU. Forderungshöhe einschl. Zinsen etc. knapp € 1.500,00.

Wann macht es Sinn, die Angabe zu machen, dass auch im Falle des Falles das Bankschließfach gepfändet werden soll? Und wann macht es Sinn, evtl. vorhandene Wertpapiere zu pfänden?
Mir ist nicht bekannt, dass der Schuldner etwas dergleichen hat...

Danke.
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Anahid
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#2

16.05.2023, 13:43

Es macht immer Sinn das alles zu pfänden. Wenn er nichts davon besitzt, dann greift die Pfändung halt insoweit nicht. Aber warum sollte das erst bei bestimmten Voraussetzungen Sinn machen?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
mia23
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#3

16.05.2023, 14:12

Gefühlt kamen in letzter Zeit immer wieder Monierungen des Gerichts, es sollte dann mal hier und dort wieder was gestrichen werden. Letztlich verwirrt das einfach nur... Meine Kollegin musste z.B. das mit dem Schließfach und den Wertpapieren streichen (es ging um eine Forderung aus VB unter € 5000), sonst wäre wohl eine vereinfachte Zustellung nicht möglich gewesen, da nur bei Pfändung und Überweisung von Geldforderungen. Hier hätte man sodann auch den Titel im Original vorlegen müssen unter Einzahlung eines Vorschusses. Ein anderes Gericht meinte hinsichtlich der Wertpapiere und den Standardtext, den wir eigentlich immer hernehmen, dass das alles genauer geschrieben werden muss, dh um welche Wertpapiere geht es genau etc...
Da hat sich mir die Frage gestellt, ist das eigene Ermessenssache, also geht man ein Stück weit nach der Forderungshöhe oder ob es Firma / Privatperson ist usw...
Jetzt habe ich z. B. einen Einzelunternehmer, bei dem ich das Konto pfänden muss.
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Anahid
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#4

16.05.2023, 14:30

Also ich pfände das bereits seit Jahren, und zwar egal ob Unternehmer oder Verbraucher und habe noch nie irgendwelche Monierungen diesbezüglich erhalten.
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mia23
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#5

16.05.2023, 14:39

Das hab ich auch immer gemacht und plötzlich wird das wieder in Frage gestellt, aber naja, ich nehms jetzt mal wieder mit rein.
Pitt
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#6

16.05.2023, 15:00

Es stimmt, dass einige Vollstreckungsgerichte in der Vergangenheit moniert haben, dass der Zugriff auf ein Bankschließfach nicht mit einem PfÜB nach § 829a ZPO beantragt werden könne, da ein vereinfachter Vollstreckungauftrag nur die Pfändung einer Geldforderung umfasse. Dazu gibt es aber inzwischen anderslautende Gerichtsentscheidungen:

https://www.iww.de/ve/vollstreckungspra ... en-f147953
https://www.ra-kotz.de/zutritt-zu-banks ... antrag.htm

Wenn jetzt wieder eine Monierung kommt, würde ich auf diese Entscheidungen hinweisen.
mia23
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#7

16.05.2023, 16:51

Cool, danke. Das schau ich mir mal genauer an. Hilft mir schon mal sehr weiter. :thx
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