"Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden" um Gerichtsvollzieherkosten zu sparen?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mistral

#1

09.05.2023, 18:14

Moin,

unser Mandant (Gläubiger) möchte bei der Abnahme der Vermögensauskunft Kosten sparen, weil er befürchtet, dass der Schuldner nicht zahlen kann.

Wenn wir folgendes ankreuzen (im alten Formular "Vollstreckungsauftrag"):

Modul F:
Keine Zahlungsvereinbarung
"Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO)"

Spart der Gläubiger dann Gerichtsvollzieherkosten?
Z.B. KV 208 Versuch gütl. Erledigung 8,80 Euro

Danke.
Oliverreinhardt2
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#2

10.05.2023, 07:57

Guten Morgen,

ich denke mal, dass dir das hier weiterhelfen könnte. :huepf

Und wenn euer Mdt. "keinen Erfolg" sieht, wieso möchte er dann die ZV einleiten? Kostengünstiger wäre eine ZV-Androhung Eurerseits... :pfeif Aber -> Im Auftrag der Mandantschaft macht man Vieles ... :patsch
Gruß
Oli
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silvester
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#3

10.05.2023, 08:04

Ja. Er spart die Gebühr und damit auch die anteilige Auslagenpauschale.

Der Ansatz der Gebühr KV GvKostG Nr. 208 für den Versuch einer gütlichen Einigung kommt nicht in Ansatz, wenn der Gläubiger bei Erteilung des Auftrages im Formular (Modul F) angegeben hat, dass eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen wird. Der Gerichtsvollzieher ist nicht berechtigt, dem Schuldner eine Zahlungsfrist einzuräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen zu gestatten, sofern der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung ausgeschlossen hat (OLG Stuttgart, DGVZ 2019, 66; OLG Düsseldorf, JurBürp 2017, 606; OLG Dresden, DGVZ 2019, 20). Der Gläubiger ist befugt, derartige Einschränkungen auszusprechen, da er den Auftrag erteilt und zur Kostentragung für die Einigung auch in dem Fall verpflichtet ist, in dem der Einigungsversuch scheitert.(s.d. OLG Brandenburg, 26.4.2022, 7 W 9_ 22)
mistral

#4

11.05.2023, 11:15

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
10.05.2023, 07:57

Und wenn euer Mdt. "keinen Erfolg" sieht, wieso möchte er dann die ZV einleiten? Kostengünstiger wäre eine ZV-Androhung Eurerseits... :pfeif Aber -> Im Auftrag der Mandantschaft macht man Vieles ... :patsch
Danke für die Tipps!

Es hat ja keiner gesagt, dass der Mandant keinen Erfolg sieht. Er weiß es nicht genau. Die Erfolgsaussichten sind nur nicht so gut. Außerdem ist diese Zwangsvollstreckung die einzige Möglichkeit die Verjährung der laufenden Zinsen zu verhindern!


2) Wichtig:
Gibt es noch weitere Kreuze, die man im Vollstreckungsauftrag sezten kann, so dass die Abnahme der Vermögensauskunft günstiger wird? (Um Gerichtsvollzieherkosten zu sparen) ??

Danke
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paralegal6
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#5

11.05.2023, 12:26

Also er möchte keine Raten, also kein Geld erhalten damit er 8 € spart? Was will er denn mit der VA? Einrahmen? Echt, sowas hab ich ja noch nie gehört, wer hat den Mandanten denn dahingehend bitteschön beraten?
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Anahid
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#6

11.05.2023, 12:31

Viele Schuldner bieten unter dem Last der ZV Raten an. Wenn der GV diese Vereinbarung aber nicht treffen darf, muss sich der Schuldner an den Anwalt wenden, der dann wiederum die Einigungsgebühr abrechnet. Das ist jetzt natürlich dann für den Mandanten nicht billiger, aber für den Anwalt lukrativer. :pfeif
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
mistral

#7

14.05.2023, 13:44

paralegal6 hat geschrieben:
11.05.2023, 12:26
Also er möchte keine Raten, also kein Geld erhalten damit er 8 € spart? Was will er denn mit der VA? Einrahmen? Echt, sowas hab ich ja noch nie gehört, wer hat den Mandanten denn dahingehend bitteschön beraten?
Moment mal:

In dem alten Formular "Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher" steht unter E2:
"Mit der Einziehung von Teilbeträgen bin ich einverstanden". Ratenhöhe XXX Euro".

Wenn wir das ankreuzen, entstehen dann dadurch irgendwelche Gerichtsvollzieherkosten???

Weil, dann kann der Schuldner Raten bezahlen und der Gläubiger spart 8,80 Euro.

Oder habe ich da einen Denkfehler?
Oliverreinhardt2
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#8

14.05.2023, 16:38

mistral hat geschrieben:
14.05.2023, 13:44
paralegal6 hat geschrieben:
11.05.2023, 12:26
Also er möchte keine Raten, also kein Geld erhalten damit er 8 € spart? Was will er denn mit der VA? Einrahmen? Echt, sowas hab ich ja noch nie gehört, wer hat den Mandanten denn dahingehend bitteschön beraten?
Wenn wir das ankreuzen, entstehen dann dadurch irgendwelche Gerichtsvollzieherkosten???

Weil, dann kann der Schuldner Raten bezahlen und der Gläubiger spart 8,80 Euro.

Oder habe ich da einen Denkfehler?
Hallo,

wenn der GVZ in einem ZV-Verfahren eine Ratenzahlungsvereinbarung abschließt, ist dies "der Abschluss einer gütlichen Erledigung nach § 802b II ZPO.
Und ja, es entstehen GVZ-Kosten gem. GvKostG.

Und euer Mdt. erhält nur Geld, wenn der Schuldner auch tatsächlich zahlt :pfeif
Gruß
Oli
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komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
mistral

#9

14.05.2023, 16:42

OK Danke.

Also seid ihr alle der Meinung, dass es besser ist folgendes NICHT anzukreuzen?:

Modul F:
Keine Zahlungsvereinbarung
"Mit einer Zahlungsvereinbarung bin ich nicht einverstanden (§ 802b Absatz 2 Satz 1 ZPO)"
Oliverreinhardt2
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#10

14.05.2023, 16:50

Naja, die Frage ist: "Was genau möchte der Mdt.?"

Wenn ihr den Antrag auf VA-Abnahme stellt, habt ihr zwar den "Vermögensüberblick", aber dennoch noch kein Geld...
Ich empfehle Euch, den Schuldner mittels ZV-Androhung (ggf. mit Auflistung einzelner Maßnahmen: Haftbefehl, Kontopfändung, usw.), zur Zahlung aufzufordern. Kommt dieser dem nicht nach, so ist die ZV einzuleiten. Hier empfiehlt es sich (wenn euer Mdt. Kosten sparen möchte), den ZV-Auftrag auf die VA-Abnahme "zu beschränken".
Gruß
Oli
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