Pfändung Löschungsbewilligung Grundschuld u. anschließendes Löschen aus Grundbuch

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
ZVNeuling
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 22.09.2020, 15:03
Beruf: gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte

#1

04.05.2023, 10:53

Hallo Ihr Lieben,

ich hoffe sehr, dass Ihr mir helfen könnt!

Wir haben eine Zwangsversteigerung veranlasst, welche leider nicht erfolgreich war, weil u.a. eine Grundschuld im Grundbuch steht.

Die Löschungsbewilligung der Grundschuld wurde laut Bank erstellt und der Eigentümerin übersandt.

Ich möchte nun die notariell beglaubigte Löschungsbewilligung in einem PFÜB pfänden.

1. Nach welchen §§?
2. Habt Ihr das schon mal gemacht und ein Muster für mich? Oder wisst Ihr, wo ich ein Muster o.Ä. finde?
3. Soll ich im PFÜB gleichzeitig den Antrag auf Herausgabe der Löschungsbewilligung von der Schuldnerin an uns beantragen?
4. Soll ich im PFÜB auch gleich den Anspruch auf Löschung der Grundschuld im Grundbuch an der Stelle der Schuldnerin beantragen? Wenn ja, habt Ihr auch dafür eine Formulierung?

Danach würde ich dann einen Antrag stellen, dass die Grundschuld im Grundbuch gelöscht wird und danach die verschleierte Grundschuld (Buchhypothek) mittels PFÜB pfänden.

Hört sich das plausibel an oder muss ich anders vorgehen?
Habt Ihr noch Tipps und Hinweise die ich unbedingt beachten muss?

Schon jetzt vielen Dank für Eure Hilfe! :thx

Liebe Grüße und frohes Schaffen an alle! ;)
Geiselmann
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1289
Registriert: 28.03.2010, 11:15
Beruf: Rechtspfleger

#2

04.05.2023, 20:19

GBO § 27 Satz 1
Die Vorlage eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem neben
dem Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld das „Zustimmungsrecht“ des
Grundstückseigentümers „zur Löschung der Grundschuld gemäß § 1183 BGB,
§ 27 Satz 1 GBO“ gepfändet worden ist, reicht nicht aus, um gegenüber dem
Grundbuchamt den Nachweis zu führen, dass der Antragsteller berechtigt ist,
die grundbuchrechtlich erforderliche Zustimmung des Eigentümers zur Löschung der Grundschuld an dessen Stelle zu erklären.
BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2017 - V ZB 131/16 -

Ich denke eine Klage auf Löschung wäre der richtige Weg.

BGB § 749 Abs 1, §§ 753, 1353 Abs. 1179. (Anspruch gegen geschiedenen Ehegatten auf Zustimmung zur Löschung einer Eigentümergrundschuld bei Aufhebung der Gemeinschaft durch Teilungsversteigerung).
Wenn ohne eine Löschung der nicht valutierten Grundschulden (Eigentümergrundschulden) eine Teilungsversteigerung wesentlich erschwert oder sogar vereitelt werden würde, kann jeder Ehegatte als Teilhaber die Zustimmung zur Löschung dieser Grundschulden verlangen.
- OLG Karlsruhe, Beschl. v. 20.07.2017 – 2 UF 52/17 rechtskräftig) Rpfleger 2, 2018, 103 -



S. Geiselmann
ZVNeuling
Foren-Praktikant(in)
Beiträge: 7
Registriert: 22.09.2020, 15:03
Beruf: gelernte Rechtsanwaltsfachangestellte

#3

05.05.2023, 11:56

Das hab ich auch schon bei meinen Recherchen gesehen :/ Erschwert die Sache nur noch mehr.

Aber die Schuldnerin müsste gegen die Löschung vorgehen damit ein Gericht urteilen kann, dass der PFÜB nicht ausreicht zur Löschung?
Könnte ja sein, dass in meinem Fall keiner tätig wird und die Löschung dann einfach vorgenommen wird wenn der PFÜB vorliegt?! Oder sagt das Gericht/ ein Notar, dass es nicht möglich ist? Mir hatte nämlich eigentlich eine Rechtspflegerin vor Gericht die Pfändung der Löschungsbewilligung empfohlen!

Können Sie mir noch erklären wie die Löschung der Grundschuld mit der späteren Pfändung der Grundschuld zusammenhängt? Wenn die Grundschuld gelöscht ist, ist sie doch weg...was soll ich die Grundschuld dann pfänden?

Tut mir Leid aber es fehlt mir etwas schwer die Zusammenhänge zu verstehen! Vielen Dank!
Antworten