Wir haben einen Schuldner, der laut Einwohnermeldeamt unbekannt verzogen ist.
Die Abnahme der Vermögensauskunft wird daher keinen Erfolg bringen.
Ich habe mal gehört, dass man in diesem Fall im Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher ankreuzen kann, dass sofort die Drittauskünfte (Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern und Rentenversicherung) eingeholt werden sollen.
Man muss dem Gerichtsvollzieher nur eine Auskunft vom Einwohnermeldeamt (unbekannt verzogen) beifügen und dann kann man direkt die Drittauskünfte einholen. Stimmt das so?
Wenn ja, gibt es Rechtssprechung / einen Gesetzestext, auf den man den Grichtsvollzieher verweisen kann?
Drittauskünfte einholen, ohne vorher Vermögensauskunft einzuholen, wenn Schuldner unbekannt verzogen ist?
- icerose
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Ich wüsste gern, woher du das hast.
Meines Wissens nach geht das nämlich nicht. Solche Fälle habe ich öfter. Dann beauftrage ich die VAK-Abnahme, die öffentliche Zustellung der Ladung und dann die Drittauskünfte (in einem Auftrag). Dauert zwar immer etwas, bringt am Ende aber das, was ich will.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Das funktioniert so nicht. Es ist so wie icerose das beschreibt. Die Abnahme der Vermögensauskunft ist immer ein zweistufiges Verfahren. Erste Stufe = Auskunft durch den Schuldner, zweite Stufe = Drittauskünfte. Man kann den Schuldner nicht umgehen und direkt die Drittauskünfte einholen. Wenn der Schuldner nicht auffindbar ist, fällt die erste Stufe dadurch nicht weg. Dann muss zunächst eine öffentliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft erfolgen, damit der Schuldner zumindest theoretisch die Möglichkeit erhält, die Vermögensauskunft zu erteilen:
https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... 64724.html
Erst danach hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Drittauskünfte einzuholen, wenn der Schuldner nicht zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft erscheint oder nach den Angaben in einer abgegebenen Vermögensauskunft mit einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht zu rechnen ist.
https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... 64724.html
Erst danach hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Drittauskünfte einzuholen, wenn der Schuldner nicht zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft erscheint oder nach den Angaben in einer abgegebenen Vermögensauskunft mit einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht zu rechnen ist.
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Nö, § 802l Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 ZPO. Öffentliche Zustellung ist nicht notwendig.Pitt hat geschrieben: ↑25.04.2023, 15:21Das funktioniert so nicht. Es ist so wie icerose das beschreibt. Die Abnahme der Vermögensauskunft ist immer ein zweistufiges Verfahren. Erste Stufe = Auskunft durch den Schuldner, zweite Stufe = Drittauskünfte. Man kann den Schuldner nicht umgehen und direkt die Drittauskünfte einholen. Wenn der Schuldner nicht auffindbar ist, fällt die erste Stufe dadurch nicht weg. Dann muss zunächst eine öffentliche Zustellung der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft erfolgen, damit der Schuldner zumindest theoretisch die Möglichkeit erhält, die Vermögensauskunft zu erteilen:
https://www.haufe.de/recht/weitere-rech ... 64724.html
Erst danach hat der Gläubiger die Möglichkeit, die Drittauskünfte einzuholen, wenn der Schuldner nicht zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft erscheint oder nach den Angaben in einer abgegebenen Vermögensauskunft mit einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht zu rechnen ist.
Das heißt, dass was ich ganz oben in Beitrag Nr.1 geschrieben habe, stimmt?
Man muss dem Gerichtsvollzieher nur eine Auskunft vom Einwohnermeldeamt (unbekannt verzogen) beifügen und dann kann man direkt die Drittauskünfte einholen. Stimmt das so?
Weil viele Gerichtsvollzieher wissen das selber noch nicht. Dann muss man den Gerichtsvollzieher einfach auf folgenden Text verweisen?:
§ 802l Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 ZPO:
"c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;"
Man muss dem Gerichtsvollzieher nur eine Auskunft vom Einwohnermeldeamt (unbekannt verzogen) beifügen und dann kann man direkt die Drittauskünfte einholen. Stimmt das so?
Weil viele Gerichtsvollzieher wissen das selber noch nicht. Dann muss man den Gerichtsvollzieher einfach auf folgenden Text verweisen?:
§ 802l Abs. 1 Satz 2 Ziffer 1 ZPO:
"c) die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor Erteilung des Vollstreckungsauftrags die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;"
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Ohha, vielen Dank an GV Freudenstein. Dann gehen manche Sachen ja bald etwas schneller.
@mistral: Ja, dann kannst du so vorgehen. Sorry für meine veraltete Antwort.
@mistral: Ja, dann kannst du so vorgehen. Sorry für meine veraltete Antwort.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
Also wenn der Schuldner unbekannt verzogen ist, dann kreuzen wir einfach folgendes an:
Im alten Formular "Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher":
Modul M2
WICHTIG:
Die Module G1 oder G2 oder G3 oder G4 brauchen wir dann gar nicht anzukreuzen??
Also einfach nur Modul M2 ankreuzen?
Im alten Formular "Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher":
Modul M2
WICHTIG:
Die Module G1 oder G2 oder G3 oder G4 brauchen wir dann gar nicht anzukreuzen??
Also einfach nur Modul M2 ankreuzen?
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Das kann ich leider nicht beantworten, aber ich werde es demnächst versuchen. Hab grad sowas auf dem Tisch.
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Du musst die EMA-Auskunft beifügen und dann kannst Du so vorgehen, richtig. Ich würde es aber in dem Auftrag ausdrücklich erwähnen, dass der Schuldner entsprechend der beigefügten Auskunft unbekannt verzogen ist. Und ja, dann kreuzt Du nur M2 an (wenn M1 nicht von Interesse ist).
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.