Kann GVZ selbst entscheiden, ob er Ratenzahlung gewährt?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rehlein39
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#1

25.04.2023, 12:00

Hallo an Alle!

Wir haben einen Zwangsvollstreckungsauftrag erteilt und unter Punkt F angegeben, dass wir mit einer Zahlungsvereinbarung nicht einverstanden sind. Jetzt kommt das Protokoll und der Gerichtsvollzieher teilt mit, dass er Ratenzahlung mit dem Schuldner vereinbart hat. 50,00 € monatlich bei einer Forderung von knapp 2.000,00 €...was soll das? :kopfkratz

Darf er einfach machen, was er will? Wozu besucht man dann Seminare, darf nur noch ein bestimmtes Formular ausfüllen, wehe man vergisst ein Kreuzchen...

Mandant ist mit Ratenzahlung nicht einverstanden, wie geht man denn jetzt vor? Den Gerichtsvollzieher anschreiben oder muss man jetzt wieder ein bestimmtes Formular ausfüllen :mrgreen:

Viele Grüße

das genervte Rehlein
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Anahid
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#2

25.04.2023, 12:17

Ich würde den GV anschreiben.
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Rehlein39
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#3

25.04.2023, 13:12

Also einfach anschreiben, dass man mit der Ratenzahlung nicht einverstanden ist und er die gesamte Summe vollstrecken soll? Ok, mach ich mal so...Danke
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Anahid
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#4

25.04.2023, 13:59

Ja.....Ratenzahlung von 50,00 € auf eine Forderung von 2.000,00 € ist ein Witz und die darf der Gerichtsvollzieher auch ohne Zustimmung des Gläubigers nicht bewilligen. Wenn ich das richtig im Kopf hab, muss die Forderung in 12 Monaten ausgeglichen sein und das ist ja bei der Rate in keiner Weise gegeben.
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#5

26.04.2023, 09:30

Anahid hat geschrieben:
25.04.2023, 13:59
muss die Forderung in 12 Monaten ausgeglichen sein
so habe ich das auch im Kopf. Alles andere wollen die GV auch nicht - dauert ja ewig. Sowas dürfen wir in Berlin schön selber machen (wenn der Gläubiger mitmacht). Leider hab ich ein paar davon. :roll:

Aber: wenn man einer solchen Vereinbarung im Nachhinein zustimmt, bekommt man die Einigungsgebühr (die dann aber nicht erstattet wird).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#6

26.04.2023, 10:45

siehe § 802b ZPO


Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) 1Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. 2Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. 3Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) 1Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. 2Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. 3Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
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#7

26.04.2023, 12:02

Unverzüglich widersprechen, am Besten per beA. Unter Hinweis, dass es von Anfang an nicht gewünscht war
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 05020.html
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#8

26.04.2023, 13:32

Ich danke Euch für die Antworten, muss mal mit Chef sprechen, ob wir unverzüglich widersprechen....Schreiben ist am 21.04.2023 hier eingegangen. Gut zu wissen, dass man hier schnell reagieren muss.
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#9

28.04.2023, 09:17

Hallo nochmal!

Ich muss nochmal die Experten hier fragen: Also, Mandantin möchte jetzt doch, dass der Schuldner Raten zahlt - habe also der Vereinbarung nicht widersprochen.

Aber, der GV bittet um Übersendung einer Geldempfangsvollmacht, dabei haben wir die Erklärung nach § 753a ZPO abgegeben - dann ist doch keine Vollmacht nötig... und der GV fragt an, ob wir den Vollstreckungsauftrag zurücknehmen, der Schuldner bittet darum!

Jetzt mal ehrlich, ich würde dem GV jetzt die Originaltitel übersenden und auf diese beiden Punkte gar nicht eingehen, oder seht Ihr das anders?

Ach, noch eine Frage: Kann ich jetzt eine Einigungsgebühr vom Schuldner fordern?

Viele Grüße, das leider etwas unwissende Rehlein
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#10

28.04.2023, 09:27

warum sollt ihr den Auftrag zurücknehmen? Bloß nicht! Auf welcher Grundlage will er denn dann Raten einziehen ohne Auftrag. Und dann sitzt ihr auf den Gebühren. Klingt sehr merkwürdig für mich



https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 43519.html
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