PFÜB gegen eingetragenen Kaufmann
Verfasst: 21.04.2023, 12:37
Liebe Alle,
ich bräuchte da mal Euer Schwarmwissen:
Wir haben einen VB in der Hand. Der Schuldner hat einen Firmennamen: Diedel Dumtechnik, Inhaber Hein Fiedel eingetragener Kaufmann (natürlich ausgedacht ). Wir haben nun genau mit diesen Schuldnerdaten einen PFÜB beantragt und bekommen (nach 2 Monaten) die Mitteilung:
"Ihrem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts blabla fraglich ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin (§§ 828 Abs. 2, 802, 12 ff. ZPO). Schuldner laut Titel ist die Privatperson Hein Fiedel. Es wird daher um Überprüfung und Nachweis gebeten, dass es sich bei der im Antrag angegeben Anschrift tatsächlich um die Wohnanschrift des Schuldners handelt. Diesseits wird vermutet, dass es sich vielmehr um die Büroanschrift handelt, welche jedoch keine örtliche Zuständigkeit begründet. Sie erhalten hiermit Gelegenheit ggf. einen Antrag auf Abgabe an das (von Ihnen zu benennende!) zuständige Amtsgericht zu stellen oder Ihren Antrag zurückzunehmen."
Ich bin ehrlich gesagt total überfragt und hoffe, dass mir hier jemand irgendwie Hilfestellung geben kann (meine Anwältin hat leider auch keine Ahnung)
und liebe Grüße
Melanie
ich bräuchte da mal Euer Schwarmwissen:
Wir haben einen VB in der Hand. Der Schuldner hat einen Firmennamen: Diedel Dumtechnik, Inhaber Hein Fiedel eingetragener Kaufmann (natürlich ausgedacht ). Wir haben nun genau mit diesen Schuldnerdaten einen PFÜB beantragt und bekommen (nach 2 Monaten) die Mitteilung:
"Ihrem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts blabla fraglich ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin (§§ 828 Abs. 2, 802, 12 ff. ZPO). Schuldner laut Titel ist die Privatperson Hein Fiedel. Es wird daher um Überprüfung und Nachweis gebeten, dass es sich bei der im Antrag angegeben Anschrift tatsächlich um die Wohnanschrift des Schuldners handelt. Diesseits wird vermutet, dass es sich vielmehr um die Büroanschrift handelt, welche jedoch keine örtliche Zuständigkeit begründet. Sie erhalten hiermit Gelegenheit ggf. einen Antrag auf Abgabe an das (von Ihnen zu benennende!) zuständige Amtsgericht zu stellen oder Ihren Antrag zurückzunehmen."
Ich bin ehrlich gesagt total überfragt und hoffe, dass mir hier jemand irgendwie Hilfestellung geben kann (meine Anwältin hat leider auch keine Ahnung)
und liebe Grüße
Melanie