PFÜB gegen eingetragenen Kaufmann

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mel1887
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#1

21.04.2023, 12:37

Liebe Alle,

ich bräuchte da mal Euer Schwarmwissen:

Wir haben einen VB in der Hand. Der Schuldner hat einen Firmennamen: Diedel Dumtechnik, Inhaber Hein Fiedel eingetragener Kaufmann (natürlich ausgedacht :lol: ). Wir haben nun genau mit diesen Schuldnerdaten einen PFÜB beantragt und bekommen (nach 2 Monaten) die Mitteilung:

"Ihrem Antrag kann nicht stattgegeben werden, da die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts blabla fraglich ist. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem allgemeinen Gerichtsstand der Schuldnerin (§§ 828 Abs. 2, 802, 12 ff. ZPO). Schuldner laut Titel ist die Privatperson Hein Fiedel. Es wird daher um Überprüfung und Nachweis gebeten, dass es sich bei der im Antrag angegeben Anschrift tatsächlich um die Wohnanschrift des Schuldners handelt. Diesseits wird vermutet, dass es sich vielmehr um die Büroanschrift handelt, welche jedoch keine örtliche Zuständigkeit begründet. Sie erhalten hiermit Gelegenheit ggf. einen Antrag auf Abgabe an das (von Ihnen zu benennende!) zuständige Amtsgericht zu stellen oder Ihren Antrag zurückzunehmen."

Ich bin ehrlich gesagt total überfragt und hoffe, dass mir hier jemand irgendwie Hilfestellung geben kann (meine Anwältin hat leider auch keine Ahnung) :roll:

:thx und liebe Grüße
Melanie
Oliverreinhardt2
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#2

21.04.2023, 19:29

Hallo,

örtlich zuständig ist das Gericht, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand, § 828 II ZPO, also seinen Wohnsitz hat, § 13 ZPO, §§ 7 - 11 BGB, hat. Nur bei einem sog. Doppelwohnsitz hat der Gläubiger die Wahl, §§ 13, 35 ZPO.

Ich empfehle Euch eine EMA einzuholen um so die Anschrift des Schuldners darzulegen.
Gruß
Oli
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komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
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paralegal6
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#3

21.04.2023, 20:17

Echt jetzt Oli? :pfeif
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Dr. House
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#4

22.04.2023, 20:49

Sehe ich wie Oli. Der 802e Abs. 1 ZPO dürfte übrigens für das gerichtliche Pfändungsverfahren analog anwendbar sein.
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Soenny
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#5

24.04.2023, 08:01

Ich hole mal noch den Beitrag von paralegal6 hier rüber, damit ich den Doppelpost löschen kann.
paralegal6 hat geschrieben:
21.04.2023, 14:52
wie ist der eK denn im Register eingetragen? Es kann ja auch gut sein, dass Privat- und Geschäftsanschrift identisch sind. Ein eK haftet bei Schulden ja auch mit dem Privatvermögen. Oder wohnt und arbeitet er in 2 verschiedenen Gerichtsbezirken. Ist mMn aber egal wo du vollstreckst
https://www.existenzgruender.de/SharedD ... ecken.html
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#6

24.04.2023, 09:03

Moin an alle,

vielen Dank schon mal für Eure Antworten. Ich verstehe allerdings trotzdem nicht, warum ich nicht bei der Firmenanschrift vollstrecken kann! Die ganzen vorläufigen Zahlungsverbote, die wir bereits verschickt haben, wurden ohne Probleme zugestellt. Ich habe nirgends stehen, dass es sich um eine Privatperson handelt.

@paralegal6: In welchem Register kann ich denn nach denen suchen? Ist es das ganz normale Handelsregister?

Wie Ihr merkt, ich bin ZV-mäßig überhaupt nicht auf der Höhe, da ich es sehr sehr selten habe :-(

@Oli: EMA wollen wir auch machen :-)

Nochmal danke an Alle!
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Anahid
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#7

24.04.2023, 10:57

Ja Mel, ein e.K. ist im ganz normalen Handelsregister eingetragen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
mel1887
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#8

24.04.2023, 11:01

Danke Anahid, da hatte ich tatsächlich schon mal geschaut aber keine Ergebnisse gehabt...dann ist das wohl so... :-(
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Anahid
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#9

24.04.2023, 11:09

Dann ist er vielleicht gar nicht e.K. - hatte ich auch schon.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
mel1887
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#10

24.04.2023, 11:19

Dann mache ich mal die EMA.

Danke schön!
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