PFÜB gegen eingetragenen Kaufmann
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Gegebenenfalls könntest Du auch eine Gewerbeamtsanfrage machen. Eine EMA wird schwierig, wenn Du nur die Firmenanschrift kennst.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Ich sehe nach wie vor das Problem nicht, ein eK haftet mit Privat- und Geschäftsvermögen, es ist daher egal wo man vollstreckt
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Wenn er im Handelsregister nicht eingetragen ist, ist es eben nicht egal, da er dann kein e.K. ist und diese Angabe wohl verbotener Weise benutzt (oder der Mandant hat gepennt - was auch nicht selten ist).
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Ja, dann natürlich nicht, bezog sich aber auf den Ausgangspost und die darauf folgenden Antworten bevor TS das geschrieben hatte
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Für die örtliche Zuständigkeit ist ausschließlich der Wohnsitz des Schuldners maßgeblich (§§828 II, 13 ZPO).paralegal6 hat geschrieben: ↑24.04.2023, 23:23Ich sehe nach wie vor das Problem nicht, ein eK haftet mit Privat- und Geschäftsvermögen, es ist daher egal wo man vollstreckt
Daher muss zwingend der Wohnsitz des Schuldners im Antrag angegeben werden.
Wo der Schuldner seiner Geschäftstätigkeit nachgeht ist irrelevant.
Ein vom örtliche unzuständigen Gericht erlassener PfÜB würde auf ein Rechtsmittel hin aufzuheben sein.
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Vermutlich wurde der MB falsch beantragt. Wenn es ein eK ist ist es eine Einzelfirma und geht nicht über "Herr" als Inhaber. Im Ausgangspost stand eK. Da trägt man dann auch die Geschäftsadresse an unter welcher vollstreckt werden kann. Wenn es "Herr" ist, dann am Wohnort. Sollte man sich aber vor Beantragung drüber informieren (17 || HGB). Dass es wohl kein eK ist wurde erst später hier geschrieben und ist wohl nach wie vor unklar. Ich bleibe daher bei meiner Aussage, dass man bei einem eK am Geschäftssitz vollstrecken kann