Hallo
Ich habe mal wieder ein Problem vom Chef zur Lösung bekommen (weil er keine Ahnung hat) und brauche Eure Hilfe.
Folgende Situation:
Wir vertreten den geschiedenen Ehemann.
Die Ex-Eheleute sind jeweils hälftige Miteigentümer an einem Grundstück
Der Ex-Ehemann hat gegen seine Exfrau eine titulierte Forderung in Höhe von 19.000 €.
Für diese titulierte Forderung ist im Grundbuch auf dem Miteigentumsanteil der Ehefrau eine Zwangssicherungshypothek eingetragen.
Durch meinen Chef wurde jetzt ein Antrag auf Teilungsversteigerung (zwecks Aufhebung der Gemeinschaft) des besagten Grundstücks gestellt.
Dieses Verfahren läuft auch schon eine Weile. (Ein anberaumter Versteigerungstermin wurde letzte Woche wegen Erkrankung aufgehoben)
Die Ex-Ehefrau versucht schon die ganze Zeit mit wirren Anträgen die Versteigerung aufzuhalten (und ganz nebenbei ist mein Chef der Meinung dass die Erkrankung der Rechtspflegerin auch etwas mit der Ex-Ehefrau zu tun hat )
Jetzt möchte mein Chef von mir wissen, ob wir trotz laufenden Teilungsversteigerungsverfahren aus unserer Zwangssicherungshypothek einen weiteren Antrag auf Zwangsversteigerung stellen können. Er ist der Meinung, dass sich die Frau dann nicht mehr so wirr dagegen wehren könne und das einfacher wäre (hätte man vielleicht von Anfang an so machen sollen?)
Ich stehe da echt auf dem Schlauch, weil ich mit Zwangsversteigerung normalerweise nicht soooo viel am Hut habe und konnte leider auch sonst im Internet nichts finden.
Ich wäre für Eure Hilfe echt dankbar.
Gruß und schönes Wochenende
Zusätzlicher Antrag auf Zwangsversteigerung in laufendem Teilungsversteigerungsverfahren
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Hallo, aus dem Titel und der Zwangssicherungshypothek kann die Vollstreckungsversteigerung in den hälftigen Miteigentum der Frau beantragt werden.
Das macht Sinn wenn der Mann den hälftigen Anteil selbst ersteigern möchte.
Ein Außenstehender bietet nicht für ein halbes Haus.
S. Geiselmann
Das macht Sinn wenn der Mann den hälftigen Anteil selbst ersteigern möchte.
Ein Außenstehender bietet nicht für ein halbes Haus.
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Ein Problem könnte sich mit dem Verkehrswert und den bestehen bleibenden Rechten ergeben.
Da nur der hälftige Miteigentumsanteil versteigert wird, beträgt der Verkehrswert die Hälfte des gesamten Grundstücks.
Alle Rechte die am Anteil der Frau vor der SZH eingetragen wurden bleiben bestehen.
Sind diese höher als der Verkehrswert ist der Miteigentumsanteil nicht versteigerbar.
S. Geiselmann
Da nur der hälftige Miteigentumsanteil versteigert wird, beträgt der Verkehrswert die Hälfte des gesamten Grundstücks.
Alle Rechte die am Anteil der Frau vor der SZH eingetragen wurden bleiben bestehen.
Sind diese höher als der Verkehrswert ist der Miteigentumsanteil nicht versteigerbar.
S. Geiselmann