Anzahl Vollstreckungsversuche Gerichtsvollzieher

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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FastenBi
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#1

14.04.2023, 10:36

Hallo :wink1 ,

ich haben einen Vollstreckungsauftrag erteilt nach § 802a Abs.2 Satz 1 Nr. 4 ZPO. Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner einen Termin geschickt und war wohl dann 1 Mal vor Ort, bevor er die Sache abgeschlossen hat. Er hat nicht einmal die Uhrzeit angegeben, zu der er vor Ort war. Gibt es eine Regelung, wie oft ein GVZ den Schuldner aufsuchen muss, bevor er abschließt? Wo kann ich das nachlesen?
Leider kann ich hierzu gar nichts finden.
Ich hoffe, dass mir hier jemand helfen kann. :thx

Gruß und ein schönes Wochenende
silvester
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#2

14.04.2023, 13:09

Die Entscheidung des AG Leipzig (86 M 29340/00 vom 4. Januar 2001) ist zwar schon alt, aber dürfte noch immer zutreffend sein:
"Im Rahmen eines Zwangsvollstreckungsauftrages muss der Gerichtsvollzieher mindestens zweimal versuchen den Schuldner in seiner Wohnung anzutreffen. Die versuche müssen zu einer Zeit stattfinden, zu der man sich gewöhnlich in der Wohnung aufhält."
Damit dürfte die Angabe der Uhrzeit unerlässlich sein.

Der BGH hat sich auch schon mal damit befaßt (BGH, Beschluss vom 30. 1. 2004 – IXa ZB 274/03 )
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