Zwangsvollstreckung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Shpresa
Foren-Praktikant(in)
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#1

12.04.2023, 11:55

ein Mandant hat ein Urteil erhalten und bereits 5 Tage nach Zugang des erstinstanzlichen Urteils die Sicherheitsleistung von 110% bei der Hinterlegungsstelle eingezahlt zwecks Einleitung der (vorläufigen) ZV.

Die ZV läuft, der Beklagte legt dann keine Berufung ein, d.h. 1 Monat nach Zugang wird das Urteil rechtskräftig.

Ab diesem Moment wäre die ZV ja dann auch ohne Sicherheitsleistung zulässig.

Was ist nun im Hinblick auf die schon laufende und weiter laufende ZV mit der schon hinterlegten Sicherheit?

Kann der Mandant mit Rechtskraftvermerk bei der Hinterlegungsstelle die sofortige Erstattung der Sicherheitsleistung erwirken?
Oder bleibt die Sicherheitsleistung bis zum vollständigen Abschluss der ZV bei der Hinterlegungsstelle?
(die dahinter stehende Frage ist wohl – bleibt es formal bei dem laufenden Vollstreckungsvorgang als vorläufige Vollstreckung oder wandelt sich der laufende ZV-Vorgang mit Rechtskraft automatisch in eine originäre ZV um mit der Folge, dass keine Sicherheitsleistung mehr benötigt wird und diese sofort herausgegeben werden muss?)
samsara
...ist hier unabkömmlich !
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#2

12.04.2023, 12:02

Schau mal in § 715 ZPO.
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