Räumung - Mieter ist weg, hat Schlüssel an "Nachmieter" übergeben

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Antworten
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#1

12.04.2023, 07:51

Kurioser Fall, der mich ins Grübeln bringt: Eine Firma hatte eine größere Wohnung als Bürofläche angemietet, Mietkaution wurde geleistet, aber keine Mieten. Nach 1 1/2 Jahren ohne Miete (!) erscheint der Mandant und möchte das Mietverhältnis kündigen und die Wohnung räumen lassen. Die Gegenseite hat sich nicht gewehrt und es erging ein entsprechendes VU. Der Mandant hatte schon länger den Verdacht, dass sich in den Räumen niemand mehr aufhält. Nun ruft der Mandant gestern an und sagt, bei ihm sei ein Herr vorstellig geworden, der die Wohnung anmieten wolle, woraufhin er entgegnet habe, dass das derzeit nicht ginge, weil die Räumung noch aussteht. Och, sagte sein Gegenüber, dass sei kein Problem, den Schlüssel habe er schon vom ehemaligen Mieter erhalten. :augenreib

So und jetzt meine Frage: Die Wohnung ist leer und der Ex-Mieter hat einen Schlüssel an einen Dritten übergeben, den der Vermieter nicht kennt und hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auch noch nicht überprüft hat. Einen Räumungsauftrag brauche ich dann ja nicht mehr durchführen. Ich habe aber das Problem, dass ja keine "richtige" Wohnungsübergabe stattgefunden hat, bei der möglicherweise vom Mieter verursachte Schäden u. ä. festgehalten wurden und nichts Genaues dazu bekannt ist, wer noch über wie viele Schlüssel verfügt.
Wie würdet Ihr hier jetzt vorgehen? Einfach nur noch wegen der ausstehenden Mieten vollstrecken? Austausch des Türschlosses empfehlen? Aber beim Schlossaustausch stellt sich dann die Frage, ob das noch unter notwendige Kosten der ZV fallen würde, meiner Meinung nach eher nicht.
Benutzeravatar
Soenny
Administratorin
Administratorin
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 12223
Registriert: 21.02.2007, 11:07
Beruf: Bürovorsteherin
Software: RA-Micro
Kontaktdaten:

#2

12.04.2023, 08:40

Ich schmeiß mal Berliner Räumung in den Raum und würde den GV darüber informieren, daß die Wohnung leer ist.
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


Bild Bild



An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
jenniver
Foreno-Inventar
Beiträge: 2462
Registriert: 24.07.2006, 21:13
Beruf: Rechtsfachwirtin
Wohnort: Düsseldorf

#3

12.04.2023, 08:40

Empfehlen das Türschloss auszutauschen würde ich nicht. Schau dir mal § 885 I 1 ZPO an. Du musst schon den GV mit der Besitzeinweisung beauftragen.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#4

12.04.2023, 08:57

Vielen Dank für Eure schnellen Antworten!
silvester
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 787
Registriert: 23.01.2009, 09:07
Beruf: GVPB aD

#5

12.04.2023, 12:58

Ja, Auftrag auf Räumung gem. § 885a ZPO an GV

Die Rückgabe der Mietwohnung bedeutet im Mietrecht, dass der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses den Besitz an der Mietwohnung aufgeben muss und den Vermieter wieder in den Besitz der Wohnung setzen muss. Hierzu ist es erforderlich, dass der Mieter die Mietwohnung räumen muss. Ferner müssen dem Vermieter die erhaltenen und die nachbestellten Schlüssel der Wohnung überlassen werden. Eine Rückgabe der Mietwohnung kann nicht angenommen werden, wenn der Mieter zwar seine Sachen aus den Mieträumen fortschafft, aber die Schlüssel mitnimmt. Damit verschafft er dem Vermieter nicht den Besitz an den Mieträumen. Auch wenn er den Schlüssel einem Dritten übergeben hat, dürfte er noch immer im Besitz der Räume sein. Ähnlich, wenn er den Schlüssel verloren hat.
Allein der Umstand, dass der Dritte vom Schuldner einen Schlüssel für die zu räumende Räumlichkeiten besitzt und ggf. bereits Gegenstände eingebracht hat, begründet keinen Mitbesitz des Dritten.
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#6

12.04.2023, 13:38

Vielen Dank für die ausführliche Antwort! Dann spreche ich das weitere Vorgehen mal mit dem Mandanten ab.
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2883
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#7

12.04.2023, 16:04

Schonmal den "neuen" Mieter zur Übergabe der Schlüssel aufgefordert?
Bild
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#8

12.04.2023, 16:15

Der Mandant/Vermieter wäre grundsätzlich bereit, mit dem "Nachmieter", der den Schlüssel vom säumigen Mieter erhalten hat, einen Mietvertrag abzuschließen. Der Mandant ist mit der Situation eigentlich im Reinen, da seiner Meinung nach ja nicht mehr geräumt werden muss (Pustekuchen). Ich habe allerdings Bauchschmerzen bei der Sache, da über den vermeintlichen Nachmieter bislang nix bekannt ist. Der letzte Mieter hat Mietschulden i. H. v. über 30.000,00 € hinterlassen und jetzt taucht ein Mr. X eine Woche nach Zustellung des VU auf und will mal fix einziehen. Mandant will sich jetzt noch einmal mit Mr. X treffen und dann am Montag sagen, wie es seiner Meinung nach weitergehen soll.
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2883
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#9

12.04.2023, 16:21

Achso, ok
Das ist ja mal ein positiver Mandant
Aber ja anscheinend nicht aufs Geld angewiesen wenn man 30tsd auflaufen lässt :sorry
Bild
Pitt
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3266
Registriert: 12.07.2012, 10:15
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#10

12.04.2023, 17:34

Ich habe heute zu meinem Chef gesagt, dass sich der Mandant davon kein Brot kauft. Der ist millionenschwer. Bin immer wieder erstaunt, welche Beträge dann als Kleinigkeit verschmerzt werden.
Antworten