ZV VU aber Gericht hat nicht richtig tituliert

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
mus_cuk
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#1

04.04.2023, 15:15

Ich kriege die Krise, wirklich.

VU wurde erwirkt schon im November. Die Entscheidung wurde mit Einspruch angefochten. Schriftsätze hin und her gewechselt, Termin sollte jetzt im April stattfinden, Einspruch wurde zurückgenommen.

Jetzt erst fällt mir auf:

Im VU hat das Gericht wie folgt tituliert:

Die Beklagte wird verurteilt, die Übergabe und Übereignung gem. Ziffer 1 innerhalb einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Frist vorzunehmen. :patsch

ja...super toll, und jetzt? Steht das der Vollstreckung entgegen?
Oliverreinhardt2
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#2

05.04.2023, 09:03

Hallo,

was habt ihr denn als Klageanträge gestellt?
Diesen Tenor finde ich komisch...macht kein Sinn.
Prüft mal § 319 ff. ZPO.
Gruß
Oli
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#3

05.04.2023, 09:06

Moin, versuche die Berichtigung wegen offensichtlicher Auslassung zu erreichen. Hilfsweise beantragen, dass eben diese Frist gesetzt wird.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
mus_cuk
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#4

05.04.2023, 10:39

Guten morgen allerseits! Erstmal danke für eure Antworten!

Ich habe es jetzt über § 319 ZPO probiert, die Frist des § 321 Abs. 2 ZPO ist ja schon lange abgelaufen...bin gespannt, was das Gericht dazu sagt.

@#2: Die Klageanträge lauteten wie folgt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ....gemäß Kaufvertrag vom
... zu übergeben und zu übereignen.

2.Der Beklagte wird verurteilt, die Übergabe und Übereignung gemäß
Ziffer 1) innerhalb einer in das Ermessen des Gerichts gestellten
Frist vorzunehmen.

...und der Richter hat es einfach abgeschrieben...
Oliverreinhardt2
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#5

05.04.2023, 11:04

Dann bleibt nur der Weg über § 319 ZPO.
Gruß
Oli
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#6

17.10.2023, 15:20

Hallo ihr Lieben,

melde mich mit einem Update und einem neuen Problem zurück, nachdem der GV die ZV eingestellt hat, weil die Gegenstände der Herausgabe im Schudltitel für die ZV nicht ausreichend bezeichnet bzw. nicht eindeutig bestimmbar sei (Marke, DIN-Farbe, Typbezeichnung, Größe nicht angegeben). Außerdem könne der Ablauf der Frist (Ziff 2) vom GV nicht berechnet bzw. festgestellt werden. Am Rande erwähn er, dass der Geschäftsführer mehrmals nicht angetroffen werden konnte.

Dieser Fall verfolgt mich einfach, ich werde ihn auch nicht los. :oops:

Zu Ziff 2: Berichtigungsantrag wurde damals vom Gericht abgelehnt, da das Rechtschudzinteresse fehle, der Antrag hätt einsoweit abgewiesen werden müssen. Der Antrag sei aber nicht vollstreckungsfähig und daher unschädlich. Das kann ich noch nachvollziehen, da wurde Mist gebaut von unserer Seite aus. Ok.

Titel kam erst nach einiger Zeit zurück.

Nach langem Hin und Her wurde nunmehr durch den GV das Verfahren wegen oben benannter Begründung eingestellt. Es handelte sich bei den Gegenständen jedoch um eine Gattungsschuld, nämlich um 12 Fensterbänke in einer bestimmten Farbe. Aufmaß wurde nur vom Kundenfenster genommen. Genaue Marke nicht bekannt, genauer Typ nicht bekannt, genaue Größe nicht bekannt (orientiert sich wohl am Aufmaß des Kundenfensters). Andere Angaben stehen im Kaufvetrag nicht drin.


Ja :augenreib und nu?


Jetzt soll ich wegen der Einnerung schauen. Würde argumentieren, dass eben eine Gattungsschuld vorliegt (wobei mir das mit der Größe Bauchschmerzen macht).
Zur Auslegung eines Versäumnisurteils kann zwar die Klageschrift herangezogen werden, aber da steht ja auch nichts anderes drin.
Hinsichtlich Ziff. 2 würde ich Argumentierung des Gerichts wiedergeben.

Jemand ne andere Idee?

Danke.
worldi
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#7

17.10.2023, 18:00

kann Antwort auf deine Frage aber eine Frage die mich in diesen Verfahren interessiert - wie rechnet ihr hier ab RVG oder Stunde?
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#8

18.10.2023, 08:41

Ich würde die nächsten Schritte mit dem Prozessgericht und dem GVZ vorab telefonisch absprechen. Das Urteil ist so nicht vollstreckbar. Das Vollstreckungshindernis, das durch die ausgeurteilte Fristsetzung durch das Prozessgericht entstanden ist, kann auch nur durch das Prozessgericht beseitigt werden, indem von dort die Frist gesetzt wird. Das Problem mit der mangelhaften Bezeichnung der herauszugebenden Gegenstände halte ich hier für schwerer behebbar. Es ist richtig, dass sich der GVZ die näheren Angaben zum herauszugebenden Gegenstand auch aus der Urteilsbegründung und der Klage zusammensuchen kann, aber wenn - wie hier - schon die genauen Maße fehlen, dann wird es schwierig. Der GVZ hat dann keine Möglichkeit, den Vollstreckungsgegenstand mit dem herausgegebenen Gegenstand abzugleichen und so zu klären, ob der Vollstreckungsauftrag erledigt ist oder nicht. Man müsste prüfen, ob im Kaufvertrag ausdrücklich das Aufmaß (zumindest als Größenbezug für die Bestellung) erwähnt wird und sich aus dem Prozessvortrag die konkreten Zahlen gemäß Aufmaß ergeben. Alle in der Akte befindlichen Angaben zu den Fensterbänken würde ich dann zusammensuchen dem GVZ vorlegen und nachfragen, ob mit diesen Infos und vorbehaltlich der Fristsetzung durch das Prozessgericht die ZV möglich wäre.
Parallel würde ich auch noch einmal die finanzielle Situation der Gegenseite abchecken (ob z. B. ein Insolvenzverfahren anhängig ist, im HR weitere Eintragungen z. B. über Liquidation, Führungslosigkeit etc.). Wenn ein Einspruch kommentarlos zurückgenommen und der Geschäftsführer mehrfach nicht angetroffen wird, könnte es sein, dass es auf der Gegenseite eine größere finanzielle Schieflage gibt.
Ich drücke Dir die Daumen für die weitere Bearbeitung. Evtl. schaltet sich hier ja noch ein GVZ in die Diskussion ein.
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#9

18.10.2023, 12:38

könnte schwierig werden einen Verzug aus dem merkwürdigen Antrag zu 2) herzuleiten. Die Gegenstände sind auch nicht bezeichnet. Ich wäre da eher über nen Rücktritt gegangen wenn mir das alles nicht bekannt ist
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mus_cuk
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#10

20.10.2023, 18:01

Erstmal danke für eure Rückmeldungen.

@ #7 tatsächlich nach RVG.... ist aber vielleicht auch besser so, weil das Urteil ist ja auch unser Werk, wobei das Prozessgericht ja meiner Meinung nach auch hätte einen Hinweis erteilen können. Der Berichtigungsantrag hinsichtlich der Frist wurde jedenfalls von dem Prozessgericht abgelehnt, mit eben der Begründung, dass es für die Vollstreckung unschädlich wäre.

Das kann ja was werden, echt. Ich telefoniere mich, wie ihr angeraten habt, mal nächste Woche durch und halte euch auf dem laufenden. Chef wird sich auf jeden Fall freuen :huepf

Was passiert eigentlich, wenn eine Lösung nicht gefunden werden kann? Bleibt dann nur die Möglichkeit Rücktritt, Schadenersatz?

Nochmals danke!
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