PFÜB Absetzung Auslagen - sofortige Beschwerde?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
turmalin
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#1

30.03.2023, 10:44

Hallo,

wir haben einen PFÜB (1 Mdt) gg 3 Schuldner beantragt und auch erlassen bekommen. Das Vollstreckungsgericht hat nun von meinen 60 € PTE-Auslagen 40 € gestrichen und meint, diese fallen nicht an, da die Gebühren zwar wg. der 3 Schuldner um 0,6 erhöht sind, aber die Auslagen davon nicht betroffen sind. Es verkennt natürlich, dass ich hier keinen Fall der Nr. 1008 RVG habe, sondern einfach 3x 0,3 3309 + Auslagen (§ 18 RVG, da mehrere Schuldner). In der Rechtsmittelbelehrung steht sofortige Beschwerde. Bitte helft mir kurz auf die Sprünge... ich muss doch die Beschwer von 200 € erreichen oder? Dann könnte ich hier natürlich nichts damit ausrichten. Oder gibt es noch andere Möglichkeiten? An GK würde für das Beschwerdeverfahren auch eine Festgebühr iHv 30 € anfallen (KV 2121), das lohnt sich alles nicht so richtig. Aber irgendwie möchte ich mich auch nicht damit zufrieden geben, zumal die Absetzung eindeutig falsch ist...

Für den Fall, dass ich mit einer Beschwerde durchkommen würde und der PFÜB geändert würde, muss dieser dann zwingend wieder an alle DS zugestellt werden?
Oliverreinhardt2
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#2

30.03.2023, 11:24

Hallo,

also, so wie du abgerechnet hast, kenne ich das nicht. M.E. hat das Gericht richtigerweise die Beträge abgesetzt.
Eine Beschwerde macht, wie du richtig erkannt hast, aufgrund des Beschwerdewertes keinen Sinn.
Gruß
Oli
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turmalin
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#3

30.03.2023, 11:57

Eine Erhöhung nach 1008 RVG kommt nur bei einer Auftraggebermehrheit in Betracht. Ich habe aber nur 1 Mdt., hingegen aber 3 (Gesamt)Schuldner. Und hier sagt das RVG und die Kommentierung auch ganz klar, dass ich dann pro Schuldner die 0,3 3309 RVG erhalte. § 18 RVG besagt es sind besondere Angelegenheiten, so dass ich praktisch 3 einzelne Rechnungen a 0,3 3309 RVG + PTE erhalte. Das Gericht fordert in solchen Fällen ja auch 3x die 22 € an, da es 3 Schuldner sind, was auch richtig ist.

HK-RVG/Christian Rohn RVG § 18 Rn. 28, 29
"14. Gesamtschuldner
28Maßnahmen gegen Gesamtschuldner sind besondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, auch wenn sie in einem Vollstreckungsauftrag durchgeführt werden.37 Besondere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sind es auch, wenn aufgrund eines einzigen Titels und mittels eines Antrags die Eintragung einer Zwangshypothek auf einem Grundstück betrieben wird, das Schuldnern in ehelicher Gütergemeinschaft gehört.38 Das gilt auch für eine Zahlungsaufforderung an den gemeinsamen Prozessbevollmächtigten von Gesamtschuldnern.39 Die Gebühr fällt auch mehrfach an bei einem Auftrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gegenüber mehreren Gesamtschuldnern.40 Wird das Verfahren von einer Mehrheit von Gläubigern betrieben, erhöht sich die Verfahrensgebühr nach Nummer 1008 VV RVG in jedem einzelnen Verfahren.41"


Auch wenn eine Beschwerde kostentechnisch keinen Sinn macht, liege ich richtig mit der nötigen Beschwer von 200 €?
Oliverreinhardt2
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#4

30.03.2023, 12:58

turmalin hat geschrieben:
30.03.2023, 11:57
Auch wenn eine Beschwerde kostentechnisch keinen Sinn macht, liege ich richtig mit der nötigen Beschwer von 200 €?
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Alternativ käme § 11 RPflG, ggf. in Betracht... :kopfkratz
Gruß
Oli
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turmalin
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#5

30.03.2023, 14:06

Danke!
das werde ich mal probieren, ist auch gerichtsgebührenfrei ...
Oliverreinhardt2
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#6

30.03.2023, 14:09

turmalin hat geschrieben:
30.03.2023, 14:06
Danke!
das werde ich mal probieren, ist auch gerichtsgebührenfrei ...
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Gruß
Oli
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#7

31.03.2023, 09:35

Hallo nochmal,

ich füge dir mal etwas aus meinem RVG-Kommentar hier anbei.
Vielleicht hilft es ja...
Dateianhänge
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Gruß
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paralegal6
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#8

31.03.2023, 10:10

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turmalin
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#9

31.03.2023, 12:03

Hallo Oli, danke für den Auszug. Rn. 24 spricht doch aber dafür. Jede ZV Maßnahme gegen Gesamtschuldner ist eine besondere Angelegenheit, § 18 RVG.

Auszug beck-online, RVG KOmmentar zu § 18 RVG, BeckOK RVG/v. Seltmann RVG § 18 Rn. 6
II. Beispiele für mehrere Angelegenheiten
6In den folgenden Fällen stellen mehrere Vollstreckungsmaßnahmen besondere Angelegenheiten dar:
•Sachpfändung, gleichzeitig/später Forderungspfändung einschließlich Eintragung einer Zwangssicherungshypothek (OLG Düsseldorf AnwBl 1987, 619: 3 Angelegenheiten);
•Sachpfändungsauftrag nach fruchtlosem Pfändungsversuch;
•gleichzeitige Sachpfändungsaufträge in Geschäftslokal und in Wohnung an verschiedene Gerichtsvollzieher;
•Sachpfändungsauftrag mit gleichzeitiger Vorpfändung;
•Sachpfändungsauftrag und Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO);
•Sachpfändungsauftrag mit gleichzeitigem Räumungsauftrag;
•Sachpfändungsauftrag vor und nach Abschluss und Nichteinhaltung einer Ratenzahlungsvereinbarung (LG Hannover JurBüro 1981, 284; aA LG Wuppertal JurBüro 1988, 260);
•wiederholter Räumungsauftrag nach zwischenzeitlicher Wiedereinweisung durch Ortspolizeibehörde (LG Heilbronn JurBüro 1995, 546; aA LG Bonn Rpfleger 1990, 226);
•Zahlungsaufforderungen mit Vollstreckungsandrohung an mehrere Schuldner (OLG Düsseldorf JurBüro 1983, 1048; aA OLG Köln JurBüro 1993, 602);
Vollstreckung gegen mehrere Gesamtschuldner (hM BGH RPfleger 2003, 596; OLG Frankfurt a. M. JurBüro 2004, 133);
•Räumungsvollstreckung gegen mehrere Schuldner/Eheleute (LG Stuttgart Rpfleger 1989, 428; aA LG Tübingen Rpfleger 2001, 558);
•Pfändung mehrerer Forderungen gegen denselben Schuldner in mehreren Pfändungsbeschlüssen; aber uU Verletzung der Pflicht zur kostengünstigen Mandatserledigung, falls Zusammenfassung möglich und geboten, dann auch keine Erstattungsfähigkeit nach § 788 ZPO (OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 351);


Hier die entsprechende Entscheidung dazu:
Entstehen und Festsetzbarkeit der Vollstreckungsgebühr bei mehreren Schuldnern
BRAGO §§ 57, 58, 59
1. Bei einer Mehrheit von Schuldnern besteht bezüglich der Gebühren gem. §§ 57, 58 BRAGO keine Streitgenossenschaft i.S. der §§ 59ff.ZPO.
2. Bei der Zwangsvollstreckung gegen mehrere Schuldner bildet grundsätzlich jede Vollstreckung gegen einen anderen Schuldner eine besondere Angelegenheit, und zwar auch dann, wenn die Gesamtvollstreckung gegen Gesamtschuldner im gleichen Antrag beantragt wird. (Leitsätze der Redaktion)
OLG Frankfurt a.M., Beschluß vom 30. 5. 2003 - 18 W 47/03


Und besondere Angelegenheit bedeutet doch extra Auslagenpauschale. Bitte erläutere mir doch kurz deinen Ansatz; von welcher Randnummer beim RVG zu Nr. 7002 gehst du aus?

Grüße
Oliverreinhardt2
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#10

31.03.2023, 12:25

Sorry, Denkfehler.
Also in meinem o.g. Kommentar, spricht Rn. 20 für mehrere Pauschalen...
Gruß
Oli
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