Pfändung von Arbeitseinkommen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Hühnerhaufen
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#1

28.03.2023, 14:21

Hallo,

ich stehe irgendwie auf dem Schlauch. Ich soll eine Pfändung ausbringen - Arbeitseinkommen. Der Schuldner soll - laut Informationen der Mandantin - bei drei Firmen beschäftigt sein. Bei einer ist er sogar Geschäftsfüher und die Anteile sollen mitgepfändet werden.

Ich habe was im Hinterkopf mit Zusammenrechnung des Arbeitseinkommens. Da ich jedoch keine Information darüber habe, in welcher Firma er wieviel verdient, kann ich das ja schlecht beantragen. Ich würde also alle drei Einkommen ohne eine beantragte Zusammenrechnung pfänden wollen. Ist doch okay oder?

Hühnerhaufen
Oliverreinhardt2
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#2

28.03.2023, 14:41

Hallo,

bei deiner Konstellation fällt mir das hier ein.
Meintest du das so?
Gruß
Oli
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Hühnerhaufen
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#3

28.03.2023, 15:57

Vielen Dank, genau das ist mein Problem. Wir haben nun beschlossen, eine Zusammenrechnung zu beantragen und der Chef hat einen Drittschuldner "bestimmt". Eine Vermögensauskunft soll nicht eingeholt werden.

Des weiteren stellt sich mir die Frage, man im Formular angeben muss, wieviel der Schuldner bei den jeweiligen Drittschuldnern verdient, oder ob die Monierung in deinem Link von diesem Rechtspfleger abhängig war, es ansonsten auch so durchgewunken werden kann.

Jetzt habe ich noch das Problem, dass im Formular nur 2 Drittschuldner eingetragen werden können (wie im alten wie im neuen Formular).

Komme ich hiermit einer Anlage weiter?

Gruß Hühnerhaufen
Oliverreinhardt2
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#4

29.03.2023, 08:37

Guten Morgen,
Hühnerhaufen hat geschrieben:
28.03.2023, 15:57
Jetzt habe ich noch das Problem, dass im Formular nur 2 Drittschuldner eingetragen werden können (wie im alten wie im neuen Formular).
Du kannst eine "Anlage zum PfÜB-Entwurf", beifügen.
Bei RA-Micro ist es bei uns so, wenn wir mehr als 2 DS im System auswählen, dann wird eine "Anlage" automatisch mit ausgedruckt / beigefügt ( bei elektronischer Übermittlung) und auch dementsprechend so bezeichnet ("Anlage zum Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses...").
Hühnerhaufen hat geschrieben:
28.03.2023, 15:57
Des weiteren stellt sich mir die Frage, man im Formular angeben muss, wieviel der Schuldner bei den jeweiligen Drittschuldnern verdient, oder ob die Monierung in deinem Link von diesem Rechtspfleger abhängig war, es ansonsten auch so durchgewunken werden kann.
Ja, leider ist die genaue Betragsangabe erforderlich, dies ergibt sich aus § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO.
Gruß
Oli
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Hühnerhaufen
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#5

29.03.2023, 08:50

Guten Morgen,

vielen Dank für Deine Hilfe. Ich gebe das mal so weiter und dann muss der Chef entscheiden.

Vielen Dank und einen schönen Mittwoch :wink1

Gruß Hühnerhaufen
mrsgoalkeeper
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#6

29.03.2023, 09:15

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
29.03.2023, 08:37
Hühnerhaufen hat geschrieben:
28.03.2023, 15:57
Des weiteren stellt sich mir die Frage, man im Formular angeben muss, wieviel der Schuldner bei den jeweiligen Drittschuldnern verdient, oder ob die Monierung in deinem Link von diesem Rechtspfleger abhängig war, es ansonsten auch so durchgewunken werden kann.
Ja, leider ist die genaue Betragsangabe erforderlich, dies ergibt sich aus § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO.
Das ist so nicht richtig. Es muss nur angegeben werden, welchem Arbeitseinkommen der unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Genaue Beträge sind nicht anzugeben. Woher soll der Gläubiger die wissen? Das klären die DS in der Regel unter sich.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
Oliverreinhardt2
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#7

29.03.2023, 09:21

mrsgoalkeeper hat geschrieben:
29.03.2023, 09:15
Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
29.03.2023, 08:37
Hühnerhaufen hat geschrieben:
28.03.2023, 15:57
Des weiteren stellt sich mir die Frage, man im Formular angeben muss, wieviel der Schuldner bei den jeweiligen Drittschuldnern verdient, oder ob die Monierung in deinem Link von diesem Rechtspfleger abhängig war, es ansonsten auch so durchgewunken werden kann.
Ja, leider ist die genaue Betragsangabe erforderlich, dies ergibt sich aus § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO.
Das ist so nicht richtig. Es muss nur angegeben werden, welchem Arbeitseinkommen der unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Genaue Beträge sind nicht anzugeben. Woher soll der Gläubiger die wissen? Das klären die DS in der Regel unter sich.
Hallo,

aber genau so wollte es erst kürzlich das Vollstreckungsgericht in Sachsen-Anhalt einst von uns... :panik
Dont worry, be Happy... :huepf
Gruß
Oli
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Hühnerhaufen
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#8

29.03.2023, 09:41

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
29.03.2023, 09:21
mrsgoalkeeper hat geschrieben:
29.03.2023, 09:15
Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
29.03.2023, 08:37
Hühnerhaufen hat geschrieben:
28.03.2023, 15:57
Des weiteren stellt sich mir die Frage, man im Formular angeben muss, wieviel der Schuldner bei den jeweiligen Drittschuldnern verdient, oder ob die Monierung in deinem Link von diesem Rechtspfleger abhängig war, es ansonsten auch so durchgewunken werden kann.
Ja, leider ist die genaue Betragsangabe erforderlich, dies ergibt sich aus § 850e Nr. 2 Satz 1 ZPO.
Das ist so nicht richtig. Es muss nur angegeben werden, welchem Arbeitseinkommen der unpfändbare Betrag zu entnehmen ist. Genaue Beträge sind nicht anzugeben. Woher soll der Gläubiger die wissen? Das klären die DS in der Regel unter sich.
Hallo,

aber genau so wollte es erst kürzlich das Vollstreckungsgericht in Sachsen-Anhalt einst von uns... :panik
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Hattest Du denn die Zahlen? Oder hast Du dann den Antrag bezüglich der Zusammenrechnung zurückgenommen?
Oliverreinhardt2
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#9

29.03.2023, 09:45

Hallo,

wir hatten seinerzeit die Zahlen tatsächlich...
Gruß
Oli
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#10

29.03.2023, 10:45

Vielleicht könnt ihr mir auch damit weiterhelfen: Wenn ich den Pfüb verschicke, scanne ich den im ganzen ein, oder

- Antrag (signiert)
- Entwurf Beschlus (Anlage)
- Forderung (Anlage)
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