Zustellung Rechtsnachfolgeklausel

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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uschi85
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#1

24.03.2023, 10:43

Guten Morgen zusammen,

wir diskutieren hier auf der Arbeit Folgendes:

Wir haben einen alten Vergleich, der nie von Anwalt zu Anwalt zugestellt wurde. Darauf haben wir jetzt eine Rechtsnachfolgeklausel nach 727 ZPO beantragt und erhalten. Allerdings ist die Klausel nicht durch das Gericht zugestellt worden (es wurde damals - warum auch immer - nicht mit beantragt).

Den Vergleich mit Klausel haben wir jetzt von Anwalt zu Anwalt zugestellt.

Es stellt sich jetzt die Frage:

a) muss der Vergleich mit 727 Klausel jetzt noch zugestellt werden?
b) wenn ja - und der Meinung bin ich - durch den GVZ oder von Anwalt zu Anwalt (der Meinung ist die Rechtsanwältin).

Kann mir hierzu jemand was sagen?

Viele Grüße :-)

Urike
Oliverreinhardt2
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#2

24.03.2023, 10:59

Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
ich sitz zu Hause und hab wieder Langeweile,
ja immer wenn die Sonne untergeht,
komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
:yeah
uschi85
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#3

24.03.2023, 11:22

Oliverreinhardt2 hat geschrieben:
24.03.2023, 10:59
Hallo,

§ 750 I, II ZPO.
Vielen Dank! :-) Dort steht ja, dass die Zustellung zu erfolgen hat. Aber ich frage mich, wie die Zustellung zu erfolgen hat.
Oliverreinhardt2
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#4

24.03.2023, 11:31

Hallo,

ganz einfach:

- Die zustellenden Dokumente mit Zustellauftrag a. d. GVZ m. d. B. um ZU und nach ZU anschließender Rückgabe mit GvKostR.

Beispiel:

"...Sie werden gebeten, das beigefügte Schriftstück förmlich zuzustellen, die Zustellung zu beglaubigen und danach an den Unterzeichner zurückzureichen.
Die anfallenden Kosten legen Sie uns bitte entsprechend auf.

Unterschrift"

Ist halt eine Frage der Kosten, GVZ kostet Geld... von Anwalt zu Anwalt ... :yeah
Gruß
Oli
Sch... baut sich nicht von alleine,
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komm ich irgendwie auf dumme Ideen...
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